Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560055/5/WEI/Gam

Linz, 14.02.2003

 

 

 VwSen-560055/5/WEI/Gam Linz, am 14. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der E T, vertreten durch Mag. G T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 16. Oktober 2002, Zl. SH 10-89-50-1999 WP/SJ, betreffend Ersatz für Kosten von Leistungen sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 -
Oö. SHG 1998 (LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 90/2001 und LGBl. Nr. 156/2001) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird großteils als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau T, geb. 14.12.1940, auf Grundlage der §§ 9, 45 Abs 1, 46 Abs 1 Z 1 Oö. SHG 1998 zur Leistung des um die Bankspesen (Rückprovision) von 10,17 Euro verminderten Betrags in Höhe von 2.426,15 Euro an den Sozialhilfeverband K (Bezirksaltenheim K) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 52 und 66 Abs 3 und 6 Oö. SHG 1998; § 59 AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

1.1. Mit dem angefochtenen "Kostenbescheid" vom 16. Oktober 2002 hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

"Frau E T, geb. 14.12.1940, wh. Bezirksaltenheim K wird zur Leistung der aushaftenden Pflegegeld-Nachverrechnung in einer Höhe von 2.426,15 Euro zuzüglich 10,17 Euro Bankspesen (Rückprovision), sohin gesamt 2.436,32 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides verpflichtet.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 O.Ö. Pflegegeldgesetz i.V.m. § 25 O.Ö. Alten- und Pflegeheimverordnung und
§ 9 des O.Ö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998 i.V.m. der Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 jeweils in der geltenden Fassung."

 

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 28. Juni 1999, Zl. SH10-89-50-1999 WP, zugestellt am 23. Juli 1999, wurde der Berufungswerberin (Bwin) die Leistung sozialer Hilfe durch Unterbringung im Bezirksaltenheim K einschließlich der erforderlichen Pflege und Betreuung ab 9. Juni 1999 auf der Rechtsgrundlage der §§ 6, 9, 15, 17 und 25 Oö. SHG 1998 zuerkannt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterbringung im Bezirksaltenheim im Hinblick auf die Bedürfnisse der Bwin erforderlich sei. Die belangte Behörde stellte damals fest, dass die Verpflegungskosten ATS 435,-- zuzüglich 80 % des jeweils vom Hilfeempfänger bezogenen Pflegegeldes betragen. Da die Bwin für diese Heimgebühren selbst aufkommen könnte und diese somit nicht aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden müssten, entfiele eine nähere Begründung.

 

1.3. Mit Schreiben ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 16. April 2002, Zl. SH10-89-50-1999 WP, teilte die belangte Behörde der Bwin Folgendes mit:

 

"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 20.10.2000 erlauben wir uns Ihnen folgendes bekannt zu geben:

 

Seitens der Verwaltung des Bezirksaltenheimes K wurde auf Grund des vor dem Landesgericht S abgeschlossenen Vergleiches mit Rechnung Nr. 952003176 eine Pflegegeld-Nachverrechnung für den Zeitraum von Juni 1999 bis August 2000 in einer Gesamthöhe von 2.426,31 Euro (= S 33.386,70) veranlasst.

 

Unter Bezugnahme auf den am 01.07.1999 mit Ihnen und dem Sozialhilfeverband K, vertreten durch den Obmann des Verbandsausschusses als Pflegegeber, abgeschlossenen Heimvertrages und insbesondere im Hinblick auf Punkt II.

[Der Pflegenehmer verpflichtet sich, die Hausordnung einzuhalten. Er entrichtet dem Pflegegeber eine tägliche Heimkostenvergütung sowie einen eventuellen Krankenpflegzuschlag in der vom Sozialhilfeverband jeweils festgesetzten Höhe]

weisen wir darauf hin, dass der zur Verrechnung gelangende Pflegeaufwand (= 80% des jeweils zu erlangenden Pflegegeldes) mit Ihrer Unterschrift vollinhaltlich zur Kenntnis genommen wurde.

 

Bereits am 17.08.1998 wurde bei der Verbandsversammlung des Sozialhilfeverband K festgelegt, dass ab 01.01.1999 Bezieher von Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 80% des bezogenen Pflegegeldes als Kostenersatz für die aufgewendete Pflege zu leisten haben. Dies wurde auch für das Jahr 2000 beibehalten und ist bzw. war jeweils durch Aushang des Beschlusses der Heimentgelte am 'Schwarzen Brett' für jeden Bewohner und Besucher ersichtlich.

 

Auch ist aus dem von der Bezirkshauptmannschaft K vom 28.06.1999 mittels RSa-Rückschein an Sie zugestellten (Übernahme 23.07.1999) 'Selbstzahlerbescheid' ersichtlich, dass sich die zur Verrechnung gelangenden Heimgebühren zuzüglich 80% des jeweils vom Hilfeempfänger bezogenen Pflegegeldes zusammen setzt. Gegenständlicher Bescheid ist mit 07.08.1999 in Rechtskraft erwachsen.

Weiters wurde Ihnen ein Schreiben des Sozialhilfeverbandes K ausgehändigt (Zahl: SHV01-1-2000-Brö vom 25.01.2000) welchem zu entnehmen ist, in welcher Form der monatliche Pflegezuschlag in Rechnung gestellt wird.

 

Im Bezug auf Ihre Frage nach der rechtlichen Grundlage des zur Verrechnung gelangten 80%igen Pflegegeld-Nachverrechnung erlauben wir uns folgende Gesetzesstellen zu zitieren:

 

§ 1 der Einstufungsverordnung zum O.Ö. Pflegegeldgesetz (LGBl. Nr.25/1999):

Abs. 1: Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Abs. 2: Zu den in Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

§ 1 des O.Ö. Pflegegeldgesetzes (O.Ö. PGG; LGBl. Nr.64/1993 i.d.g.F.):

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

 

§ 16 Abs. 4 O.Ö. Pflegegeldgesetz - Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen:

Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen erbringt bzw. bereitstellt.

 

Da Sie sich im Zeitraum der zur Auszahlung gelangten Pflegegeld-Nachverrechnung in Pflege und Betreuung im Rahmen des Bezirksaltenheimes K befanden, ist das Bezirksaltenheim und somit der Sozialhilfeverband K/Krems eindeutig und nachweislich der Erbringer der Pflegeleistung.

 

Eine hilfebedürftige Person, die in der Lage ist, die Heimgebühren zur Gänze aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ist mit Bewohnern welche sich auf Teilkostentragung eines Sozialhilfeverbandes in einem Alten- oder Pflegeheim befinden, gleichzustellen. Gemäß § 11 O.Ö. PGG. i.V.m. § 25 O.Ö. Alten- und Pflegeheimverordnung sind somit monatlich 80 % des jeweiligen Pflegegeldes als Verpflegskostenteil zu fordern.

 

Hätte auf Grund Ihres Gesundheitszustandes der Pflegeaufwand für ein Pflegegeld der Stufe 5 nicht bestanden, wäre eine Erhöhung des Pflegegeldes und die damit verbundene Nachzahlung nicht gerechtfertigt gewesen.

 

Unter Hinweis auf die oben zitierten Gesetzestexte weisen wir nochmals darauf hin, dass das Pflegegeld zweckgebunden zu verwenden ist. Gemäß § 10 O.Ö. PGG und § 11 BPGG (Bundespflegegeldgesetz) ist das Pflegegeld bei einer missbräuchlichen Verwendung umgehend rückzuerstatten. Werden solche Missbräuche der Behörde bekannt, so ist diese verpflichtet, Anzeige zu erstatten."

 

1.4. Mit Telefaxschreiben vom 26. April 2002 reagierte der Sohn der Bwin, Herr Mag. G T, offenbar in Vertretung seiner Mutter und erklärte Bezug nehmend auf das Schreiben der belangten Behörde, dass es sich darin lediglich um bereits bekannte Tatsachen handle. Er könne dem Schreiben keine Beweisaufnahmen entnehmen und ersuche um die Übermittlung der tatsächlich durchgeführten Ermittlungsschritte. Insbesondere ersuche er um Bekanntgabe, ob und mit welchem Ergebnis der Sozialhilfeverband K befasst wurde. Außerdem wundere er sich über die Fortführung des Verfahrens nach so langer Zeit.

 

Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 übermittelte daraufhin die belangte Behörde ihren Verfahrensakt an das Marktgemeindeamt K, um Herrn Mag. T als Vertreter der Bwin den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 berichtete die Marktgemeinde, dass Akteneinsicht am 16. Mai 2002 gewährt worden sei und Herr Mag. T erklärt habe, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme an die belangte Behörde zu richten.

Mit Telefaxschreiben vom 24. Mai 2002 erklärte dieser, seinen Ausführungen inhaltlich nichts Weiteres hinzuzufügen.

 

1.5. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 übermittelte der Bezirkshauptmann als Obmann des Sozialhilfeverbandes K einen Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 28. Juni 2002 und ersuchte um weitere Veranlassung.

 

Der Auszug aus dem Protokoll dieser Vorstandssitzung lautet:

 

"4. Sozialhilfe-Rückersätze bzw. Nachverrechnung:

 

a) E T

Herr Mag. T wendet sich in einem Schreiben vom 06.05.2002 in der Angelegenheit 'Pflegegeld-Nachverrechnung' betreffend Frau E T (im BAH K seit Juni 1999) an den Bezirkshauptmann (siehe Beilage 4a). Darin führt er im wesentlichen aus, dass seiner Meinung nach keine rechtliche Grundlage für diese rückwirkende Pflegegeldforderung von PG 4 auf PG 5 besteht, da

  1. die Pflegegelderhöhung weder vom BAH K und von der BH K als Rechtsträger eingebracht bzw. durchgefochten wurde und
  2. nach dem Sinn des Gesetzes demjenigen das rückwirkend zugesprochene Pflegegeld zusteht, der tatsächlich den Pflegeaufwand getragen hat.

 

Karl Schachinger erläutert, dass Erhebungen im BAH K ergeben haben, dass bei Frau T aufgrund der Kategorisierung bereits im September 1999 intern die Pflegestufe 5 festgestellt wurde. Daraus ist unschwer zu erkennen, dass der Pflegeaufwand im Heim erkannt und selbstverständlich (bei aller Mithilfe durch den Ehemann der Genannten) auch getragen wurde.

 

Der offene Betrag beläuft sich dzt. auf 2.436,48 Euro (ATS 33.526,00).

Nach kurzer Diskussion und über Antrag des Obmannes beschließen die Mitglieder einstimmig, den offenen Betrag aus der Pflegegeld-Nachverrechnung 'E T' einzufordern."

 

1.6. Mit Verständigung vom 13. August 2002 hat die belangte Behörde Herrn Mag. T als Vertreter der Bwin das Ergebnis der Sitzung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes K zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme wurde allerdings nicht erstattet.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Kostenbescheid vom 16. Oktober 2002, zugestellt durch Hinterlegung am 21. Oktober 2002, in dem sie im Wesentlichen von dem bereits mit Schreiben vom 16. April 2002 mitgeteilten Sachverhalt ausging.

2. In der am 4. November 2002 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangten Berufung wird zunächst bemängelt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Nicht die Pflegedienstleitung des Bezirksaltenheimes K, sondern die Bwin selbst habe einen Antrag auf Erhöhung des Landespflegegeldes am 18. Mai 1999 gestellt, welcher mit Bescheid des Landes Oberösterreich (gemeint wohl Oö. Landesregierung) vom 10. September 1999 abgewiesen und festgestellt worden sei, dass weiterhin ein Pflegegeldanspruch der Stufe 4 besteht. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe die Bwin Ende Oktober 1999 beim Landesgericht S als Arbeits- und Sozialgericht die Klage eingebracht. Das Gerichtsverfahren endete am 1. August 2000 mit einem Vergleich, mit dem der Bwin rückwirkend ab 1. Juni 1999 das Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt wurde.

Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dass die Pflegeleitung des Bezirksaltenheimes K einen Antrag auf Erhöhung des Pfleggeldes gestellt hätte, sei schlichtweg falsch. Aus der Kategorisierung des Bezirksaltenheimes im September 1999 eine Pflegestufe 5 abzuleiten, sei mehr als gewagt, da dies ausschließlich Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sei. Einen solchen Antrag habe die Pflegdienstleitung aber in Kenntnis des Umstands, dass die Bwin seit ihrem "Einzug" im Bezirksaltenheim Pflegegeld der Stufe 4 bezog und davon entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 80 % monatlich überwies, nicht gestellt. Dies lasse zwingend den Schluss zu, dass die Pflegedienstleitung auf Grund der damaligen Kategorisierung von einem Pflegeaufwand der Stufe 4 ausging.

 

Im Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde werde unter Punkt 11 Pflegegeld der Stufe 3 und damit eine Herabstufung vorgeschlagen. Dies bestärke die Ansicht, dass die Pflegedienstleitung nie vom Vorliegen eines Pflegeaufwandes der Pflegestufe 5 ausgegangen ist, da ansonsten ein Antrag auf Pflegegelderhöhung zwingend einzubringen gewesen wäre.

 

Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltsklarstellungen und der ratio legis sei die Pflegegeldnachforderung rechtswidrig. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die rückwirkende Pflegegeldforderung in Höhe von 80 % der Differenz zwischen Stufe 4 und 5 für den Zeitraum Juni 1999 bis August 2000, da

"1. die Pflegegelderhöhung weder vom BAH K noch von der BH K als Rechtsträger eingefordert bzw. durchgefochten wurde - der gesamte Aufwand wurde von der nunmehr Verpflichteten und deren Gatten getragen (Anwaltskosten, Aufwand für die Beischaffung eines Rollstuhles, Stützstrumpfhosen, Schriftverkehr etc.) und

2. nach dem Sinn des Gesetzes - losgelöst von der 80 %-Regelung - demjenigen das rückwirkend zugesprochene Geld zusteht, der tatsächlich den Differenzpflegeaufwand getragen hat. Dies war der Gatte der pflegebedürftigen Person, welcher regelmäßig die Nachmittage im BAH K verbringt und gerade im oa. Zeitraum vermehrt bei der psychischen und physischen Betreuung seiner Gattin mitwirkte. Er hat die viele Selbsttätigkeit erst seit dem Zeitraum schrittweise reduziert, seit dem 80 % der Stufe 5 überwiesen werden - ein weiterer Grund ist der Umstand, dass aufgrund der fortschreitenden Krankheit der E T gewisse Tätigkeiten von einer Pflegeperson alleine - insbes. wenn man kein Fachpersonal ist - nicht mehr durchgeführt werden können."

 

Die Argumentationsführung im angefochtenen Kostenbescheid und in der Verhandlungsschrift vom 28. Juni 2002 über die 16. Sitzung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes K sei für den Zeitraum Juni 1999 bis August 2000 weder mit den Ermittlungsergebnissen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft K vereinbar noch nachvollziehbar. Vielmehr sei erst durch das Verfahren vor dem Landesgericht S festgestellt worden, dass Pflegegeld der Stufe 5 zusteht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde zur Pflegegeld-Nachverrechnung finde daher im Gesetz keine Deckung. Für die Forderung von Bankspesen (Rückprovision) in Höhe von 10,17 Euro bestehe überhaupt keine rechtliche Grundlage. Vielmehr werde zu prüfen sein, ob nicht dem Gatten der Bwin für geleistete Pflege im Zeitraum Juni 1999 bis August 2000 eine Aufwandsentschädigung im Ausmaß von mehr als 2.436,32 Euro zusteht.

 

Abschließend beantragt die Bwin in der Hauptsache die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und in eventu ein Vorgehen gemäß § 10 Abs 6
Oö. Pflegegeldgesetz. Zur Begründung für das Absehen von der Hereinbringung wird unter Hinweis darauf, dass die Bwin kein eigenes Einkommen habe und der Gatte drei Viertel seiner Pension für die Unterbringung aufwenden müsse, eine besondere Härte ins Treffen geführt. Weiters hätte die Bwin auf Grund des zögerlichen Vorgehens gutgläubig davon ausgehen können, dass die Pflegegeldnachzahlung ihr bzw ihrem Gatten S T auf Grund der geleisteten Pflege zustünde. Der Betrag wäre auch ausschließlich für die Deckung der monatlichen Heimkosten verwendet worden. Zur Untermauerung der Unverhältnismäßigkeit weist die Bwin noch darauf hin, dass der geforderte Betrag in Anbetracht der monatlichen Heimkosten von ca S 24.000 bis S 25.000 bzw. € 1.745 bis € 1.816 und der somit angefallenen Gesamtkosten seit August 2000 verschwindend gering sei. Im Zusammenhang mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit werden auch noch verschiedene Beweisanträge gestellt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Akten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt in der Berufung nicht substanziell bestritten wurde und somit unstrittig ist. Zur Lösung des vorliegenden Berufungsfalls waren im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen. Richtig ist die Kritik der Bwin, dass entgegen der (insofern unmaßgeblichen) Präambel im angefochtenen Bescheid offenbar nicht die Pflegedienstleitung des Bezirksaltenheims K den Antrag auf Erhöhung des Landespflegegeldes eingebracht hat.

 

Der Vollständigkeit halber hat der erkennende Verwaltungssenat den Akt 24
Cgs 200/99d des Landesgerichts S in der Sozialrechtssache der E T gegen Land Oberösterreich als Pflegegeldträger beigeschafft und Einsicht genommen. Aus dem Gerichtsakt ergeben sich folgende Ergänzungen zum wesentlichen Sachverhalt :

 

3.1. In der Klage vom 23. September 1999 an das Landes- als Sozialgericht S brachte die Bwin unter Vorlage des abweisenden Bescheids vom 10. September 1999, Zl. SO-616569/5 (beklagte Partei: Land Oberösterreich), vor, dass sie nach Operationen und Behandlungen wegen eines bösartigen Kopftumors seit November 1998 ein Pflegefall sei und wegen der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes am 22. Juni 1999 in die Pflegeabteilung des Bezirksaltenheimes K übersiedelt wäre. Auf Grund einer Oberschenkelfraktur kurz nach dieser Übersiedlung sei sie völlig auf fremde Hilfe angewiesen und könne sich nicht mehr allein fortbewegen. Vorerst wäre ihr Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt und ein Erhöhungsantrag unverständlicherweise abgelehnt worden, obwohl sie praktisch rund um die Uhr auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sei. Eine zusätzliche Steigerung des Pflegeaufwandes würde höchstens noch mit ihrer geistigen Umnachtung eintreten, wobei ihr diesfalls die Pflegestufe 7 zustünde. In Anbetracht ihres jetzt schon sehr schlechten und in zunehmenden Maße schlechter werdenden Zustandes wäre sie "jedoch gleichlautend wie das mich umgebende Pflegepersonal" der festen Überzeugung, dass ihr zumindest ein Pflegegeld der Stufe 5 bzw. 6 zustehen würde. Aus diesem Grund nehme sie ihr Klagerecht gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. September 1999 wahr.

 

3.2. Das Sozialgericht holte daraufhin medizinische Gutachten zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ein. Der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. E S, erstattete auf Grundlage eines Hausbesuchs vom 16. Dezember 1999 im Bezirksaltenheim K das Gutachten vom 3. Jänner 2000, in dem er die Tätigkeiten im einzelnen auflistete, für die die Bwin ständige Hilfe benötigt, und einen monatlichen Pflegeaufwand von insgesamt 198 Stunden annahm. Auf Antrag des Klagevertreters, wonach zuletzt wiederholt cerebrale Krampfanfälle und eine deutliche Zunahme der Parese (Bewegungseinschränkung) der linken Körperhälfte eingetreten wären, beauftragte das Sozialgericht den Sachverständigen, eine Ergänzung seines Gutachtens nach neuerlicher Untersuchung vorzunehmen. Im Ergänzungsgutachten vom 27. April 2000 nach neuerlichem Hausbesuch am 18. April 2000 stellte der Sachverständige fest, dass bisher im Jänner und Februar 2000 zwei Krampfanfälle aufgetreten wären. Seit der Verabreichung von Fortecortin habe sich kein weiterer Krampfanfall ereignet. Der Pflegebedarf habe sich durch die Krampfanfälle nicht verändert und betrage weiterhin 198 Stunden.

 

3.3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. August 2000 vor dem Landes - als Sozialgericht S - wurde, nachdem der Gerichtssachverständige ergänzende Fragen zu seinen Gutachten beantwortet hatte, der Sozialrechtsstreit durch folgende Parteieneinigung abgeschlossen:

 

V e r g l e i c h :

  1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei ab 01.06.1999 Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.
  2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die mit S 5.698,56 (darin S 949,76 Ust) verglichenen Prozesskosten zu ersetzen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 66 Abs 6 iVm § 52 Oö. SHG 1998. Da ein Vergleich zwischen der Bwin und dem Sozialhilfeverband (SHV) K als dem Träger der Kosten der Sozialhilfe nach § 40 Abs 1 Oö. SHG 1998 nicht zustande kam, hatte die belangte Behörde über den Ersatzanspruch des SHV mit Bescheid zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für das Berufungsverfahren folgt aus § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998.

 

4.2. Gemäß § 11 Abs 1 Oö. SHG 1998 erfolgt die Leistung sozialer Hilfe durch:

 

1. persönliche Hilfe (§ 12),

2. Geldleistungen oder Sachleistungen (§ 13),

3. Hilfe zur Arbeit (§ 14),

4. Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15).

 

§ 15 Oö. SHG 1998 bestimmt, dass soziale Hilfe mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (vgl näher §§ 63, 64 leg.cit.) geleistet werden kann.

 

Gemäß § 17 Abs 1 Oö. SHG 1998 umfasst die Hilfe zur Pflege aller erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe, Sachleistungen und Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen.

 

Nach § 17 Abs 5 Oö. SHG 1998 besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe in stationären Einrichtungen (Z 1) oder in spezifischen Wohnformen für pflegebedürftige chronisch Kranke (Z 2), sofern der Pflegebedarf nicht durch andere Hilfen gemäß § 12 leg.cit. (soziale Dienste) abgedeckt werden kann und die Zusicherung der Hilfeleistung durch den Träger der Einrichtung vorliegt.

 

4.3. § 9 Oö. SHG 1998 geht vom Grundsatz des vorrangigen Einsatzes eigener Mittel aus. Gemäß § 9 Abs 1 Oö. SHG 1998 hat die Leistung sozialer Hilfe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

 

Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören gemäß § 9 Abs 4 leg.cit. Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen. Nach § 9 Abs 5 leg.cit. darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

Eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung über den Einsatz der Mittel und den Kostenbeitrag ist im § 9 Abs 9 Oö. SHG 1998 geregelt. Die
Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (LGBl. Nr. 118/1998, zuletzt geändert mit LGBl. 
Nr. 141/2001) beruht auf §§ 9 und 16 Oö. SHG 1998.

 

§ 5 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 befasst sich mit dem Einsatz der eigenen Mittel und mit Freibeträgen. Gemäß § 5 Abs 2 sind bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs 2 Z 2
Oö. SHG 1998) folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

 

1. 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) und

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3. 20% des Betrages der Stufe 3 eines Pflegegeldes nach dem
Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl Nr. 110/1993, der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nicht erfasste Betrag oder

4. 20% des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 3, wenn dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe vermieden wird.

4.4. Im 7. Hauptstück (§§ 45 bis 52) des Oö. SHG 1998 geht es um Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen.

 

Nach den allgemeinen Bestimmungen des § 45 Abs 1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs 7 Oö. SHG 1998 (für persönliche Hilfe durch soziale Dienste iSd § 12) geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

 

  1. der Empfänger sozialer Hilfe;
  2. die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;
  3. dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;
  4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;
  5. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Nach § 46 Abs 1 Oö. SHG 1998 ist der Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

 

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3. im Fall des § 9 Abs 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

 

Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach § 46 Abs 1 Oö. SHG sind im § 46 Abs 2 leg.cit. geregelt. Einschlägig ist dabei im gegebenen Zusammenhang nur die Ausnahme nach der Z 4:

"Kosten für soziale Hilfen, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Dreifache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs 3 Z 1 lit a) nicht übersteigt, soweit es sich dabei nicht um Hilfe in stationären Einrichtungen handelt."

 

Demnach kommt im Fall der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen diese Ausnahme nicht in Betracht.

 

4.5. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Bwin im Bezirksaltenheim K, einer Einrichtung des SHV K, seit Juni 1999 untergebracht ist und aus der Rechnung Nr. 952003176 des Bezirksaltenheimes vom 2. Oktober 2000 ein aus dem Titel Pflegegeldnachverrechnung resultierender Restbetrag von ATS 33.526,70 (inklusive der dazugeschlagenen Bankspesen für Rückprovision von ATS 140) aushaftet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Oktober 2000 wurde der Bwin vorgehalten, dass nach Mitteilung des SHV K auf die Heimgebührenabrechnung Nr. 952003176 über ATS 57.133,70 nur Teilbeträge von ATS 23.072 und ATS 675 (Rezeptgebühren) entrichtet wurden. Sie wurde daher ersucht den Restbetrag von ATS 33.386,70 zuzüglich ATS 140 Rückprovisionsspesen der Sparkasse K-P AG, sohin den Gesamtbetrag von ATS 33.526,70 binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dies lehnte die Bwin, vertreten durch ihren Sohn Mag. T, mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 mit der Begründung ab, dass kein rückwirkender Anspruch für Leistungen geltend gemacht werden könne, die nicht erbracht worden seien.

 

Unbestritten steht weiter fest, dass die Bwin auf Grund des am 1. August 2000 vor dem Landes- als Sozialgericht S abgeschlossenen Vergleichs ab Juni 1999 Pflegegeld der Stufe 5 erhalten hat, was für den zur Nachverrechnung anstehenden Zeitraum Juni 1999 bis Juli 2000 eine Nachzahlung von ATS 39.524 ergab (vgl dazu das Schreiben der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18.01.2000).

 

4.6. Der erkennende Verwaltungssenat geht zunächst mit der belangten Behörde davon aus, dass nach der unbestrittenen Aktenlage der SHV K - unabhängig davon, wer den Erhöhungsantrag auf Pflegestufe 5 stellte - der Erbringer der Pflegeleistung im Zeitraum Juni 1999 bis August 2000 war, zumal die Bwin in dieser Zeit auch im Bezirksaltenheim K zur Pflegedienstleistung untergebracht worden ist. Entgegen der Berufungsdarstellung dürfte auch die heiminterne Kategorisierung von einer Pflegestufe 5 ausgegangen sein, weshalb trotz der Mithilfe des Gatten der Bwin ein entsprechender Pflegeaufwand wohl erkannt und auch geleistet worden ist (vgl dazu auch Punkt 4 der Verhandlungsschrift des Verbandsvorstandes vom 28.06.2002). Für diese Annahme spricht sogar das Vorbringen in der Klage vom 23. September 1999 auf Pflegegeld der Stufe 5, wo die Bwin ausdrücklich davon spricht, dass sie angesichts ihres schlechten Zustandes "... gleichlautend wie das mich umgebende Pflegepersonal ..." der festen Überzeugung sei, dass ihr zumindest ein Pflegegeld der Stufe 5 bzw 6 zustehen würde.

 

Dass der SHV K als Erbringer der Pflegeleistung von seinem Antragsrecht nach § 20 Abs 2 Oö. Pflegegeldgesetz (LGBl. Nr. 64/1993 idFd Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 8/1999) keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet noch nicht, dass der tatsächliche Pflegebedarf nicht wahrgenommen worden wäre. Ebenso wenig kann die auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht in Zweifel gezogene zusätzliche Betreuung der Bwin durch ihren Gatten zu der von der Berufung angestrebten Beurteilung führen, dass im Bezirksaltenheim K der nach der Sachlage erforderliche Pflegeaufwand nicht geleistet worden wäre. Für die Annahme einer Minderleistung der Pflegeabteilung des Bezirksaltenheimes infolge verkannten Pflegebedarfs gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Dazu hätte es auch konkreter Beanstandungen bedurft, welche von der Bwin nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden sind. Die Argumente der Berufung gehen nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats an der Sache vorbei.

 

4.7. Nach diesen Klarstelllungen bleibt noch zu prüfen, ob die Rechtsansicht der Bwin, wonach für eine rückwirkende Pflegegeldnachforderung keine rechtliche Grundlage bestünde, zutrifft. Dies ist unter Hinweis auf § 46 Abs 1 Z 1 Oö. SHG 1998 eindeutig zu verneinen. Nach dieser Bestimmung ist der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten (von Leistungen sozialer Hilfe) verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt. Dies bedeutet, dass auch nachträglich erlangtes Einkommen oder Vermögen iSd § 9 Oö. SHG 1998 beim gebotenen Einsatz der eigenen Mittel zu berücksichtigen ist. Im § 9 Abs 1 leg.cit. ist zudem bei sozialer Hilfe zur Pflege ausdrücklich von der Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen die Rede.

 

Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich daher schon aus der landesgesetzlichen Regelung die Pflicht zum Ersatz der Kosten von Leistungen sozialer Hilfe auch unter Berücksichtigung von nachträglich erworbenem Pflegegeld. Die Ausnahme nach § 46 Abs 2 Z 4 Oö. SHG 1998 greift nicht. Eine Nachforderung durch den SHV K wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn Verjährung nach § 51 Oö. SHG 1998 durch ungenütztes Verstreichen von mehr als drei Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres der Hilfeleistung eingetreten wäre. Dies war aber unbestrittener Maßen nicht der Fall.

 

4.8. Somit bleibt noch die Frage, ob für die Bwin aus der in der Berufung angeführten Vorschrift des § 10 Abs 6 Oö. Pflegegeldgesetz ein Absehen von der Hereinbringung der Pflegegeldnachforderung abgeleitet werden kann. Dazu wird von der Berufung ins Treffen geführt, dass angesichts der finanziellen Situation des Gatten der Bwin, der drei Viertel seiner Pension für die Kosten der Heimunterbringung aufbringen müsste, eine besondere Härte vorläge und dass man gutgläubig hätte annehmen dürfen, die sozialgerichtlich erstrittene Pflegegeldnachzahlung stünde der Bwin bzw ihrem Gatten zu. Außerdem sei der Betrag ausschließlich für die monatlichen Heimkosten aufgewendet worden und im Verhältnis zu den bezahlten Gesamtkosten geringfügig.

 

Auch mit diesem Ansatz ist die Bwin nicht im Recht. Schon aus der Überschrift des § 10 Oö. Pflegegeldgesetz "Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder" folgt, dass diese Vorschrift im gegenständlichen Verfahren nach dem Oö. SHG 1998 offenbar nicht einschlägig sein kann. § 10 Abs 6 Oö. Pflegegeldgesetz eröffnet der Sozialbehörde die Möglichkeit von der Hereinbringung zu Unrecht empfangener Pflegegelder abzusehen, wenn die Ersatzpflicht eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn unverhältnismäßige Kosten oder Weiterungen damit verbunden wären. Ein solcher Fall liegt gerade nicht vor, zumal es nicht um die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Pflegegeldern von der Bwin geht. Diese hat vielmehr auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landes- als Sozialgericht S zu Recht eine Nachzahlung der Differenz von Pflegestufe 4 auf 5 für den Zeitraum Juni 1999 bis August 2000 erhalten. § 10 Abs 6 Oö. Pflegegeldgesetz ist demnach auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt auch nicht die ohnehin rechtlich irrelevante Auffassung, dass die Bwin gutgläubig davon ausgehen konnte, das nachgezahlte Pflegegeld stünde ihr oder ihrem Gatten zur Gänze zu. Im Punkt II. des aktenkundigen Heimvertrags ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Pflegenehmer die tägliche Heimkostenvergütung sowie einen eventuellen Krankenpflegezuschlag in der vom SHV jeweils festgesetzten Höhe zu entrichten hat. Ebenso wird im Schreiben des SHV K vom 25. Jänner 2000 an die Bewohner des Bezirksaltenheimes K klargestellt, dass der monatliche Pflegezuschlag auf der Basis des bezogenen Pflegegeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes - bzw. Landespflegegeldgesetzes verrechnet wird. Bis zur Gewährung des der Pflegebedürftigkeit entsprechenden Pflegegeldes erfolgt die Berechnung des Pflegezuschlags durch die Pflegeleitung gemeinsam mit dem behandelnden Arzt.

 

Schließlich hat auch die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, dass schon im Bescheid vom 28. Juni 1999, Zl. SH 10-89-50-1999 WP, betreffend die Unterbringung zur Pflege und Betreuung im Bezirksaltenheim K (sog. "Selbstzahlerbescheid") ausdrücklich von der täglichen Heimgebühr zuzüglich 80 % des jeweils vom Hilfeempfänger bezogenen Pflegegeldes die Rede ist. Auf Grund des § 25 Abs 2 Z 2 der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (LGBl. Nr. 29/1996 idF LGBl. Nr. 123/1996) beträgt der Pflegezuschlag in den Stufen 3 bis 7 80 % des Betrags der jeweiligen Stufe.

 

Für den erkennenden Verwaltungssenat ist angesichts der aufgezeigten Fakten nicht schlüssig nachvollziehbar, wieso die Bwin die Nachzahlung der Differenz von Pflegestufe 4 auf 5 für sich zur Gänze beanspruchen zu können glaubt. Die behauptete Gutgläubigkeit könnte nur auf einem erheblichen Informationsdefizit beruhen, das durch eigene Nachlässigkeit verursacht wurde und damit selbstverschuldet erscheint. Das Berufungsvorbringen zum Absehen von der Hereinbringung beruht auf unzutreffender rechtlicher Beurteilung. Die dazu gestellten Beweisanträge sind, soweit die Unterlagen nicht ohnehin aktenkundig sind, unerheblich. Es war mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter darauf einzugehen.

 

5. Da gemäß § 45 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 Oö. SHG 1998 nur für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten ist, trifft die Ansicht der Berufung zu, dass für die Forderung von Bankspesen keine rechtliche Grundlage im Oö. SHG 1998 besteht. Die von der Sparkasse K-P AG dem SHV K verrechnete Rückprovision im Gegenwert von 10,17 Euro war daher nicht ersatzfähig und in Abzug zu bringen. Im Übrigen war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bwin den unstrittigen Betrag in Höhe von 2.426,15 Euro an den SHV K binnen zwei Wochen ab Zustellung der Berufungsentscheidung zu leisten hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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