Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560056/5/SR/An

Linz, 22.01.2003

 

 

 VwSen-560056/5/SR/An Linz, am 22. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der C, vertreten durch M K, H, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2002, Zl. III/1-12-2/1, betreffend Abweisung des Antrages auf Kostenersatz der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 68/2002) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t:

 

1.1. Mit Vorlageschreiben vom 27. November 2002, eingelangt am 2. Dezember 2002, hat das Amt für soziale Angelegenheiten des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Berufung der C, vertreten durch M K, vom 22.10.2002 (wohl gemeint: 22. November 2002) samt dem bezughabenden Sozialhilfeakt, Zl. III/1-12-2/1, vorgelegt.

 

Am 9. September 2002 sprach der beim A L (kurz A) als arbeitslos gemeldete und vom A betreute H H bei der C vor und ersuchte um Unterstützung. Das Ansuchen begründete er mit Mittel- und Obdachlosigkeit. Weiters gab er bekannt, dass er auf AMS-Bezüge keinen Anspruch habe. Der zuständige C-Mitarbeiter verwies H H zum Amt für soziale Angelegenheiten. Dort wurde H H am 10. September 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass er in L über keinen festen Wohnsitz verfüge. Der vom Ausgang des Gespräches telefonisch informierte C-Mitarbeiter hielt kurz vor 11.00 Uhr Rücksprache mit "Frau D bzw. Hr. B" vom Amt für soziale Angelegenheiten. Frau D bestätigte den in Erfahrung gebrachten Sachverhalt. Der C-Mitarbeiter teilte daraufhin dieser mit, dass die C H H mit 50 Euro unterstützen und am 11. September 2002 schriftlich einen Sozialhilfeantrag stellen werde. Nach dem Telefonat zahlte die Rechtsmittelwerberin dem Hilfeempfänger 50 Euro aus.

 

Am 11. September 2002 stellte die C einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. SHG für dringlich geleistete Hilfe. H H sprach am 11. September nach Anmeldung des Hauptwohnsitzes in L, P, neuerlich beim Amt für soziale Angelegenheiten vor und stellte am 12. September 2002 einen Antrag auf Gewährung von sozialer Hilfe. Dem Antrag wurde nach Entgegennahme des Ansuchens noch am 12. September 2002 entsprochen und dem Antragsteller 359,70 Euro (Richtsatz für Mitbewohner ohne Unterkunftsaufwand) ausbezahlt.

 

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2002, Zl. III/1-12-2/1, wurde der Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von 50 Euro für geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus bestehe der Kostenersatz an Dritte durch den Träger sozialer Hilfe nur dann, wenn überhaupt "ein originärer Sozialhilfeanspruch" entstanden sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SHG könne soziale Hilfe nur Personen geleistet werden, die "sich tatsächlich im Land Österreich aufhalten und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich haben würden". Der Hilfeempfänger habe den tatsächlichen Aufenthalt nicht nachweisen können und sei in L nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Mangels "eines Beweises für den tatsächlichen Aufenthalt" habe H H keine Sozialhilfe erhalten. Nach Anmeldung des Hauptwohnsitzes in L am 11. September 2002 seien dem Antragsteller bei der neuerlichen Vorsprache am 12. September 2002 359,70 Euro ausbezahlt worden.

 

1.3. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 15. November 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. November 2002 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Vertreter der Rechtsmittelwerberin vor, dass die Dringlichkeit zur Leistung der sozialen Hilfe vorgelegen sei. Zum Zeitpunkt der ersten Vorsprache bei der C am 9. September 2002 hätte ein anschließender Besuch des Sozialamtes dem Hilfeempfänger nichts mehr genützt, da die Stadtkasse bereits vor seinem Eintreffen beim Amt geschlossen worden wäre. Nachdem H H am 10. September 2002 bei der persönlichen Vorsprache abgewiesen worden sei und keine Sozialhilfe erhalten habe, sei mit Frau D vom Amt für soziale Angelegenheiten Rücksprache gehalten worden. Dabei sei Frau D mitgeteilt worden, dass H H eine Überbrückungshilfe von 50 Euro erhalten würde. Auch wenn H H bei der Antragstellung über keine polizeiliche Meldeadresse verfügte, sei er tatsächlich in L aufhältig gewesen. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe seien unbestritten, da der Antragsteller unmittelbar nach der Hauptwohnsitzmeldung Sozialhilfe erhalten hätte. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens gegen H H würde fehlgehen, da dieser völlig mittellos sei. Es sei nicht abzusehen, wann dieser wieder zu einem pfändbaren Einkommen oder Vermögen kommen würde.

 

Daher wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Kostenersatz vollinhaltlich stattgegeben wird, begehrt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. III/1-12-2/1. Da das Rechtsmittel keine eigenhändige Unterschrift aufwies und sich die einschreitende Person durch keine Vollmacht ausgewiesen hat, wurde diese binnen Wochenfrist zur Mängelbehebung aufgefordert. Fristgerecht wurde die Mängelbehebung durchgeführt.

 

Da sich aus der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. § 61 Abs. 1 Oö. SHG lautet:

"Mußte Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, daß die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen".

 

§ 61 Abs. 1 Oö. SHG knüpft bei der Normierung des Kostenersatzanspruches des Hilfeleistenden daran an, dass die Hilfe so dringend zu leisten war, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Die Benachrichtigung der Behörde im Sinne des § 61 Abs. 1 leg. cit. dient dem Zweck, dass dem Hilfeempfänger vor der Hilfe zum Lebensunterhalt soziale Hilfe nach dem Oö. SHG geleistet werden kann.

 

Im gegenständlichen Fall steht von beiden Verfahrensparteien unbestritten fest, dass die belangte Behörde vor der Geldleistung von der Rechtsmittelwerberin benachrichtigt wurde. Darüber hinaus hat der Hilfeempfänger schon vor dieser telefonischen Verständigung über Anraten der Rechtsmittelwerberin in dieser Sache beim Amt für soziale Angelegenheiten vorgesprochen und war - wenn auch nicht nachvollziehbar - abgewiesen worden.

 

Die rechtliche Einwendung der Rechtsmittelwerberin, dass das Amt für soziale Angelegenheiten nicht mehr rechtzeitig reagieren hätte können, weil bei einer neuerlichen Vorsprache des Hilfeempfängers die Stadtkasse bereits geschlossen gewesen wäre ist nicht zielführend. Der Gesetzgeber hat ausschließlich auf die fehlende Möglichkeit einer rechtzeitigen Benachrichtigung und nicht auf ein allfälliges Unvermögen der Behörde abgestellt. Ob ein derartiges Unvermögen im gegenständlichen Fall durch die Schließung der Stadtkasse vorgelegen wäre, kann nicht generell angenommen werden. Die belangte Behörde hätte nach dem Telefonat mit der Rechtsmittelwerberin die erforderlichen Verfügungen, die im Falle der Leistung sozialer Hilfe durch sie notwendig geworden wären, treffen können.

 

Da die zuständige Behörde vor der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt benachrichtigt worden ist und diese darüber hinaus die Leistung sozialer Hilfe abgelehnt hat, kann der Kostenersatzanspruch der Rechtsmittelwerberin nicht auf § 61 Abs. 1 Oö. SHG gestützt werden.

 

3.2. Die belangte Behörde hat daher den Kostenersatz im Ergebnis zu Recht versagt; die Berufung war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Anzumerken ist, dass sich gemäß § 66 Abs. 4 Oö. SHG die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe grundsätzlich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfebedürftigen richtet. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist auf seinen Aufenthalt abzustellen.

 

In der Begründung hat die belangte Behörde dargelegt, dass die behördlichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Antragstellung in L über keinen Hauptwohnsitz verfügt hat. Ausführungen über einen allfälligen Hauptwohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches wurden von der belangten Behörde unterlassen. Ausgehend vom behördlichen Ermittlungsergebnis hätte die belangte Behörde auf den "tatsächlichen Aufenthalt" des Hilfesuchenden abstellen und ihre Zuständigkeit wahrnehmen müssen. Trotz seiner Anwesenheit im Amt für soziale Angelegenheiten ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Hilfesuchende seinen "tatsächlichen Aufenthalt" nicht nachweisen könne und hat ihm daher eine "Sozialhilfe vom Magistrat Linz" verwehrt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der Begründung irrtümlicherweise von einem "tatsächlichen Aufenthalt in Österreich" und einem "rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich" ausgegangen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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