Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560070/2/SR/Ri

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-560070/2/SR/Ri Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R J, O, I K, Slowakei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. 3. 2003, Zl. III/1-12-4/5, mit dem der Antrag der "OÖ. Gesundheits- und Spitals AG" auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. SHG 1998 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 63 Abs. 4 und Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wies mit o.a. Bescheid den Antrag des "Landes OÖ. p.A. OÖ. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz" auf Kostenersatz gemäß § 61 OÖ. SHG 1998 ab und stellte dem "Land OÖ. p.A. . Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg" die angefochtene Entscheidung zu.

 

1.2. Eine weitere Bescheidausfertigung wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) laut Rückschein am 23. März 2004 zu eigenen Handen zugestellt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf das Recht (der Partei) hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich, per Fax oder e-mail beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

2. Gegen den am 23. März 2004 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich die am 15. April 2004 per Fax - und damit verspätet - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 27. April 2004 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass der Bw nicht Partei des Verfahrens ist. Darüber hinaus ist aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Einbringung und den Ausführungen des Bw in der Berufung ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

Weiters hat der Bw in der Berufung ausgeführt, dass er das Schriftstück nicht lesen hätte können und es im unmöglich gewesen wäre, den Bescheid in den Osterferien übersetzen zu lassen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Landesnervenklinik bedeute nicht, dass er das Geld aufbringen könne. Das Geld für die Ratenzahlung im Mai könne er nicht mehr aufbringen. Da er mittel- und arbeitslos sei, seine Tochter studiere und seine Frau nur das Allernötigste zum Leben habe, die Hilfegesuche an die slowakische Botschaft und die Krankenkasse in der Slowakei abgelehnt worden seien, ersuche er um Hilfe. Derzeit halte er sich bei K S, Lweg, G auf.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 23. März 2004 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 6. April 2004 geendet hat. Zustellungsmängel sind weder in der Berufung vorgebracht worden, noch im Verfahren hervorgekommen.

 

Die Einbringung der Berufung erfolgte durch Fax am 15. April 2004.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist der Bw nicht Partei, da er keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit hat. Weiters ist er auch nicht kraft eines rechtlichen Interesses Partei, da das Oö.SHG 1998 nicht vorsieht, dass bestimmte Umstände in bezug auf seine Person von der Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen sind und damit zum rechtlichen Interesse werden.

 

Schon mangels Parteistellung war die Berufung des Bw zurückzuweisen.

 

4.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 23 Oö. SHG 1998 iVm. § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

In der Berufungsschrift hat der Bw dargelegt, dass er die Berufung verspätet eingebracht hat. Eine Beurteilung der genannten Hinderungsgründe (deutsche Sprache, Osterferien) hätte in diesem Rahmen jedoch nicht zu erfolgen.

 

Das Fristversäumnis hätte zur Folge, dass wäre der Bw Partei, der angefochtene Bescheid mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 6. April 2004 rechtskräftig geworden wäre.

 

Die Berufung war aus diesem Grund zurückzuweisen.

 

4.3. Für die Behörde erster Instanz ist anzumerken, dass der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö SHG 1998 von der "Oö. Gesundheits- und Spitals AG" und nicht vom "Land , p.A. OÖ. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg" eingebracht worden ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

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