Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560073/2/SR/Ri

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-560073/2/SR/Ri Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der Oö. G- und S-AG, Hstraße, Linz, vertreten durch WOAR H K unter obiger Anschrift, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juni 2004, III/1-12-4/5 mit dem der Antrag der "O. L-N W-J" auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. SHG 1998 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Der Antrag der Oö. G- und S-A, Hstraße, Linz, vom 22. Jänner 2004 auf Ersatz der aus Anlass des stationären Aufenthalts des Herrn R S, geb. am 28. Jänner 1940, vom 17. bis 19. November 2003 in der O L-N W-J in der Höhe von 1.132,50 Euro wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 6 bis 10, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2002."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der "O. L-N W-J" (wohl gemeint: O. G- und S-A, als Trägerin der L W-J) auf Ersatz der Kosten in der Höhe von 1.132,50 Euro für geleistete Hilfe bei Krankheit im Rahmen des stationären Aufenthaltes von 17. November 2003 bis 19. November 2003 abgewiesen.

In der Begründung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich R S, deutscher Staatsangehöriger, J. S. Bstraße, D-N/St. V wh. (im Folgenden: Hilfebedürftige), offensichtlich nur auf der Durchreise in Österreich aufgehalten hat und er somit zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich den Status eines Touristen im Sinne des § 6 Oö. SHG 1998 bekleidet habe.

 

Die Prüfung gemäß § 61 SHG 1998 habe ergeben, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei, die Hilfe auf Grund der Dringlichkeit geleistet werden hätte müssen und der Ersatz der aufgewendeten Kosten nach einer anderen gesetzlichen Grundlage durch angemessene Rechtsverfolgung offenbar nicht erfolgen konnte.

 

Von der belangten Behörde wird jedoch das Entstehen eines originären Sozialhilfeanspruches verneint, da soziale Hilfe einer Person geleistet wurde, die als Tourist nicht die notwendigen "Persönlichen Voraussetzungen" nach § 6 O. S erfüllt habe. Ergänzend wurde auf das "einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.10.200, Zl. 2000/11/0119-7 verwiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wurde der O. G- und S-A (im Folgenden: Bw) am 7. Juni 2004 zugestellt. Innerhalb offener Frist hat die Bw Berufung erhoben.

Begründend hat die Bw ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen von der Touristeneigenschaft des Hilfebedürftigen ausgehe. Diese Rechtsansicht sei aus mehreren Gründen nicht richtig. Der Hilfebedürftige habe eine psychiatrische Einrichtung in Deutschland verlassen und der Zweck des Aufenthaltes in Österreich sei unbekannt. Die belangte Behörde habe keine Nachforschungen angestellt und daher sei der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden.

§ 6 Abs. 1 lit. b Oö. SHG 1998 knüpfe an den Tatbestand an, dass sich jemand auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht in Österreich aufhalte. Der Hilfebedürftige bedurfte für den Aufenthalt in Österreich keines Touristensichtvermerks noch ergäbe sich sein rechtmäßiger Aufenthalt auf Grund einer Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht.
 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

 

Herr R S, geb. am D-N/St. V, J. S. Bstraße, whft., befand sich vom 17. bis 19. November 2003 in der O. L-N W-J (Träger der Krankenanstalt: O. G- und S-) und wurde dort stationär behandelt. Dabei sind Pflegegebühren in der Höhe von 1.132,50 Euro angefallen, die mangels Deckung durch einen Sozialversicherungsträger (vermutlich) mit Pflegegebührenrechnung dem Patienten vorgeschrieben wurden.

 

Ohne weitere (aktenkundige) Schritte zu einer angemessenen Rechtsverfolgung zu setzen, hat die O. G- und S-AG einen Antrag nach § 61 Oö. SHG 1998 auf Ersatz der Kosten gestellt.

 

Mit Schreiben vom 12. März 2004 gab der Rechtsanwalt R W, D-W, Sstraße bekannt, dass Herr R S weder ein Einkommen noch ein Vermögen habe und von der Sozialhilfeverwaltung lediglich ein monatliches Taschengeld erhalte. Seitens der Bezirksverwaltung des "Bezirkes Oberbayern", Abteilung Soziale Gesundheit - Bildung - Kultur - Heimatpflege - Umwelt, sei ihm schriftlich mitgeteilt worden, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art 4 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens ein Ersatz der erbrachten Fürsorgekosten nicht stattfinde, da das Abkommen im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei. Eine Kostenerstattung durch die Bezirksverwaltung komme daher nicht in Betracht und die Kosten habe die Republik Österreich zu tragen.

 

Weitergehende Versuche der Bw, die darauf abzielten, die Pflegegebühren bei allenfalls unterhaltspflichtigen Personen hereinzubringen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden weder in der Berufungsschrift behauptet noch nachträglich bekannt gegeben.


4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 6 Abs.1 Oö SHG 1998 kann soziale Hilfe, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. a) sich tatsächlich im Land Oberösterreich aufhalten und

b) ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, es sei denn diese Person ist lediglich auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist;

2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und

3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Oö SHG 1998 umfasst die Hilfe bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Entbindung die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Oö. Gebietskrankenkasse nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Früherkennung von Krankheiten, Krankenbehandlung, Anstaltspflege, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Hilfe bei körperlichen Gebrechen sowie bei Mutterschaft beanspruchen können, soweit es sich nicht um Geldleistungen handelt.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 Oö SHG 1998 kann die Hilfe nach Abs. 1 auch durch Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfebedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. Dies gilt insbesondere bei Hilfebedürftigen, denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht zumutbar ist.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 Oö SHG 1998 kommen als Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung weiters in Betracht:

die Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in Kuranstalten, Erholungs- oder Genesungsheimen, wenn dieser Aufenthalt zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit der hilfebedürftigen Person erforderlich ist;

die Unterbringung und Betreuung in stationären Einrichtungen oder spezifischen Wohnformen zur Alkohol- oder Drogenentwöhnung sowie zur Nachbetreuung;

Geld- und Sachleistungen an Schwangere und Wöchnerinnen, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung und Säuglingsbedarf.

Auf Hilfe nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 besteht ein Rechtsanspruch. Dieser Anspruch erfaßt erforderlichenfalls auch die Übernahme von Selbstbehalten, Kostenanteilen oder Zuzahlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind. Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Eigenleistungen bei Aufenthalt oder Behandlung in Krankenanstalten zählen nicht zu den Kosten nach Abs. 1. Bei Hilfebedürftigen, die keinen Krankenversicherungsschutz genießen, ist mit der Zuerkennung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch über den Anspruch auf Hilfe nach Abs. 1 dem Grunde nach abzusprechen.

 

Musste gemäß § 61 Abs. 1 Oö SHG 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, daß die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 Oö SHG 1998 besteht jedoch nur ein Anspruch nach Abs. 1, wenn

  1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;
  2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Oö SHG 1998 sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

4.1.2. § 5 FrG 1997 trägt die Überschrift "Sichtvermerkspflicht". Gemäß § 5 Abs. 1 FrG 1997 unterliegen passpflichtige Fremde bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird. Gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel, wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt.

 

Das 2. Hauptstück des FrG 1997 regelt im 5. Abschnitt die "Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht" und im 6. Abschnitt die "Sichtvermerksfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und das Bleiberecht".

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FrG 1997 (6. Abschnitt) benötigen Fremde, die auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

 

§ 31 FrG 1997 trägt die Überschrift "Rechtmäßiger Aufenthalt". Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. halten sich Fremde u.a. rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind.

 

Das 4. Hauptstück des FrG 1997 legt "Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern" fest.

 

Gemäß § 46 Abs. FrG 1997 genießen EWR-Bürger Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Gemäß § 46 Abs. 2 leg.cit. sind EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zur Niederlassung berechtigt.

 

4.2.1. Der Hilfeempfänger hat sich tatsächlich in Oberösterreich aufgehalten und hatte auf Grund der Einreise gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.
 

Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz ist der Hilfeempfänger nicht auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht eingereist.

 

Der Sozialhilfegesetzgeber hat im § 6 Oö. SHG 1998 den Personenkreis festgelegt, dem soziale Hilfe geleistet werden kann. Im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg.cit. hat er grundsätzlich auf den "rechtmäßigen Aufenthalt" im Sinne des FrG 1997 abgestellt (siehe Beilage 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode, Besonderer Teil, zu § 6: "Die Frage, wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält, ist durch den Bundesgesetzgeber zu regeln - derzeit Fremdengesetz"). Dieser Grundsatz wurde dadurch eingeschränkt, dass jenen Personen, die zwar im Sinne des FrG 1997 ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben, aber "auf Grund eines Touristensichtvermerkes oder einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht" eingereist sind, (anspruchsbegründende) soziale Hilfe nach dem Oö. SHG 1998 nicht geleistet werden kann.

 

Schon den fremdenrechtlichen Legaldefinitionen und der oben dargestellten Systematik des FrG 1997 ist zu entnehmen, dass EWR-Bürger (somit auch der Hilfeempfänger) Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen und daher zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigen. Die Einreise des Hilfeempfängers erfolgte entsprechend der Sichtvermerksfreiheit und nicht "auf Grund einer entsprechenden Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht".

 

Der Hilfeempfänger, ein EWR-Bürger, genießt gemäß § 46 Abs. 1 FrG 1997 "Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit". § 46 Abs. 2 sieht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit vor.

 

Die Annahme der Behörde erster Instanz, dass der Hilfeempfänger auf Grund der eingeschränkten Niederlassungsfreiheit zwar Sichtvermerksfreiheit genieße, aber "zwangsläufig den Status eines Touristen habe" (siehe ONr. 26), ist rechtlich nicht vertretbar.

 

Auch wenn der Hilfeempfänger als "Tourist" in Oberösterreich eingereist ist und sich in der Folge kurzfristig in Oberösterreich aufgehalten hat, bedurfte er zur Einreise auch für den Fall, dass seine grundsätzlich unbeschränkt bestehende Niederlassungsfreiheit gesetzlich beschränkt war, keines Touristensichtvermerkes.

 

Zum Zeitpunkt der Leistung sozialer Hilfe hielt sich der Hilfeempfänger tatsächlich in Oberösterreich auf und hatte seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Die Einschränkung des Sozialhilfegesetzgebers kam - bedingt durch die Sichtvermerksfreiheit - nicht zum Tragen. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 und 3 Oö. SHG 1998 befand sich der Hilfeempfänger wegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit in einer besonderen sozialen Notlage (§ 7 Abs. 1 und 3 leg.cit.) und auf Grund seiner Krankheit (Persönlichkeitsstörung) kann auf eine mangelnde Bereitschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 und § 8 leg.cit nicht abgestellt und eine weitergehende Bemühungspflicht nicht eingefordert werden.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Hilfeempfänger gemäß § 6 Oö. SHG 1998 soziale Hilfe geleistet werden konnte.

 

4.2.2. Abgesehen von der Frage, ob ein "originärer Sozialhilfeanspruch" entstanden und vorgelegen ist, ist die Behörde erster Instanz vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Kostenersatzanspruch gemäß § 61 leg.cit. des Antragstellers ausgegangen.

 

Wie unter Punkt 4.2.1. ausgeführt, geht das entscheidende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon aus, dass dem Hilfeempfänger soziale Hilfe geleistet werden konnte.

 

Die Behörde erster Instanz ist zu Recht von der Rechtzeitigkeit der Antragstellung und der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe ausgegangen.

 

Um die Voraussetzung nach § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998 - angemessene Rechtsverfolgung - zu erfüllen, muss bis zu einem gewissen Grad sichergestellt sein, dass ein Ersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Regelungen nicht in Frage kommt, obwohl - soweit überhaupt möglich - vom Dritten versucht wurde.

 

Der Begriff der "angemessenen Rechtsverfolgung" ist dabei als unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung als auch aus gesetzes-systematischen Gründen muss dabei ein eher strenger Maßstab angelegt werden, soll doch soziale Hilfe (auch in der Form eines Kostenersatzes für Dritte) nur jeweils soweit geleistet werden, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Leistungen oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist (vgl. insb. auch § 2 Abs. 5 und §§ 8 und 9 Oö. SHG 1998).

 

Für die Bezahlung der Pflegegebühren besteht mit den §§ 55 und 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 - Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, unbestritten eine gesetzlich vorgesehene Regelung des Kostenersatzes. Demnach ist in erster Linie der Patient selbst zur Bezahlung der Pflegegebühren verpflichtet (§ 55 Abs. 1 Oö. KAG 1997). Nach § 55 Abs. 2 Oö. KAG 1997 wären in weiterer Folge subsidiär unterhaltspflichtige Personen heranzuziehen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt angefallenen Pflegegebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Abs. 1 noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Abs. 2 hereingebracht werden können. Das Verfahren und die Mittel zur "Hereinbringung" regelt § 56 Oö. KAG 1997, der insbesondere auch eine Vollstreckung vorsieht.

 

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich nach Ansicht des Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenats, dass dem Erfordernis einer "angemessenen Rechtsverfolgung" (iSd. § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998) nur dann entsprochen ist, wenn alle Möglichkeiten der §§ 55 und 56 Oö. KAG 1997 zumindest versucht wurden (so auch VwSen 560072/2/Ste/Be vom 28. Juni 2004).

 

Nach der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die Bw die Zustellung einer Pflegegebührenrechnung gemäß § 56 Oö. KAG 1997 an den Hilfeempfänger vorgenommen hat. Abgesehen davon wurden - anscheinend auf Grund der Mitteilung des Rechtsanwaltes R W - keine weiteren Schritte gesetzt, um die angefallenen Pflegegebühren hereinzubringen.

 

Die Übermittlung der Pflegegebührenrechnung für sich allein stellt noch keine angemessene Rechtsverfolgung dar.

 

4.3. Im Ergebnis mangelt es derzeit daher an der Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG 1998, aus dessen Subsidiaritätsklausel für den vorliegenden Fall folgt, dass die Bw vor einer Antragstellung gemäß § 61 Oö. SHG 1998 zunächst ein Verfahren gemäß § 56 Oö. KAG 1997 einschließlich der dort vorgesehenen Möglichkeiten der (weiteren) Rechtsverfolgung durchführen muss.

 

Da sie dies bislang offenkundig im notwendigen Ausmaß verabsäumt hat, hat die belangte Behörde ihren auf § 61 Oö. SHG 1998 gestützten Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

4.4. Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen. Die Änderung des Spruchs war deswegen notwendig, um den normativen Inhalt entsprechend zu konkretisieren und abzugrenzen. Die Ergänzung des Zitats des Oö. SHG 1998 berücksichtigt die letzte Novelle dieses Landesgesetzes.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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