Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570003/2/Gf/Km

Linz, 11.11.1999

VwSen-570003/2/Gf/Km Linz, am 11. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 1999, Zl. III-S-10716/99-2, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Höhe der Ordnungsstrafe auf 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro) herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 1999, Zl. III-S-10716/99-2, wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe von 1.000 S verhängt, weil er sich in einer schriftlichen Eingabe insofern einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, als er auf einem Zahlschein zur Begleichung einer Strafverfügung den Ausdruck "Ärsche" verwendete.

1.2. Gegen diesen ihm nach mehreren erfolglosen Versuchen schließlich am 19. Oktober 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 1999 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde erhobene, lediglich gegen die Höhe der Ordnungsstrafe gerichtete Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit auf einem Bildungskarenzurlaub befinde und lediglich 5.500 S monatlich verdiene.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. III-S-10716/99-2; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, konnte im Übrigen gemäß

§ 67d Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 34 Abs. 2 und 3 AVG i.d.F. BGBl. Nr. I 158/1998 kann gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Gegen derartige Bescheide kann gemäß § 36 Abs. 2 AVG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ordnungsstrafe nicht als eine Verwaltungsstrafe, sondern lediglich als ein Disziplinarmittel anzusehen und deshalb das VStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, a.a.O., 214).

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich in § 34 AVG selbst diesbezüglich keine Regelung findet, sind daher im Zuge der Strafbemessung die Bestimmungen der §§ 32 ff. StGB heranzuziehen.

Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes kommt der Oö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass der Rechtsmittelwerber das ihm angelastete Verhalten i.S.d. § 32 Abs. 1 StGB weniger aufgrund reiflicher Überlegung, sondern eher aus fahrlässiger Unbesonnenheit heraus gesetzt hat.

Ihm ist daher auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 7 StGB zugute zu halten.

Weitere Milderungsgründe kamen hingegen nicht in Betracht; insbesondere stellen aus der Sicht des StGB (anders als nach § 19 Abs. 2 VStG) die vom Beschwerdeführer angesprochenen ungünstigen Einkommensverhältnisse nicht a priori einen solchen dar.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die Höhe der Ordnungsstrafe auf 800 S herabzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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