Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570014/19/BMa/Be

Linz, 28.05.2004

 

 

 VwSen-570014/19/BMa/Be Linz, am 28. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des W N, geboren, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Dezember 2003, Zl. III/S-27.797/03-2SE, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis

bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 22 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm. §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz - VStG.
zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 81 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), BGBl. 566/ 1991 idgF. - SPG, eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 28. Juli 2003 von 10.05 Uhr bis 10.10 Uhr in Linz, Hauptplatz 15, durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er im Schalterbereich des dort abgestellten Euro-Busses während einer Pressekonferenz der Österreichischen Nationalbank heftig mit den Händen gestikuliert und anschließend nach dem Verlassen des Busses lautstark geschrieen habe, unter anderem Worte wie "Sauhaufen" und "Idiotenpack".

Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 28. Juli 2003 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

In einer Stellungnahme hätte der Bw angegeben, nicht von einem "Sauhaufen" sondern lediglich von einem "Saftladen" der Nationalbank gesprochen zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2003 sei ihm die Entscheidung des UVS Oberösterreich, die in Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Amtshandlung ergangen sei, zur Kenntnis gebracht worden. Er hätte dazu angegeben, sich dennoch nicht schuldig zu fühlen, und beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es zur Tatbestandsverwirklichung, den normalen Ablauf an einem öffentlichem Ort zu beeinträchtigen, wobei diese Beeinträchtigung nach objektiven Kriterien zu messen sei. Es müsse daher durch ein Verhalten der Ablauf des äußern Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Dabei sei eine solche negative Veränderung schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen werde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte.

Durch das Verhalten des Bw sei der normale Ablauf an einem öffentlichem Ort ungerechtfertigt beeinträchtigt und gestört worden.

Bei der Strafbemessung habe der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute gehalten werden können, es sei berücksichtigt worden, dass der Bw keine Sorgepflichten habe, kein relevantes Vermögen besitze und ein Einkommen von 700 Euro netto monatlich beziehe.

 

1.3. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. Jänner 2004 durch Hinterlegung zugestellte Erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 2004 (und damit rechtzeitig) beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Berufung.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen angeführt, das Delikt habe in keiner Weise stattgefunden und sei durch die Anwesenheit handlungswütiger "Jungsicherer" ausgelöst worden.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Ladung von Dr. A L zum Beweis des besonderen Vorgangs am 28. Juli nach 10.00 Uhr sowie von Dr. L zum Beweis des allgemeinen Verhaltens bei derartigen Veranstaltungen.

 

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

2. Der Polizeidirektor der BPD Linz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Einsicht vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden
(§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-27.797/03-2 und am 19. Mai 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Mag. R als Vertreter der belangten Behörde, der Zeuge InspG und die Zeugin Insp. L gekommen sind. Der Berufungswerber, der ordnungsgemäß durch Hinterlegung geladen wurde, ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

3.1. In der mündlichen Verhandlung gab Insp. L an:

" Zum konkreten Vorfall am 28. Juli 2003 kann ich keine Angaben machen, da ich zu dem Zeitpunkt, als mein Kollege Insp. G mit Herrn N zu tun hatte, bei einem Durchgang am Hauptplatz 15, der ca. 400 m von dem Ort entfernt ist, bei dem Herr N aufhältig gewesen ist, war. Ich konnte lediglich wahrnehmen, dass Herr N, als er abgeführt wurde, "gefuchtelt, gestikuliert und geschrieen" hat. Das waren typische "Näußerungen" wie zB. "Trottel". Dies hat er auch gegenüber meinem Kollegen geäußert.

Ich konnte auch wahrnehmen, dass Herr N, als er mit seinem Rad zur Veranstaltung gekommen ist, bereits zu den dort aufhältigen Presseleuten und jenen von der Nationalbank Ausdrücke wie "Sauhaufen" und "Idiotenpack" gerufen hat."

 
3.2. Der Zeuge Insp. G gab in der Verhandlung an:

"Meine Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2003 erhebe ich auch zu der heutigen Aussage und habe dieser nichts mehr hinzuzufügen."

Sie lautet wie folgt:

"Ich kann mich an den Vorfall am 28. Juli 2003 noch sehr gut erinnern. Ich war dienstlich bei der Veranstaltung "Euro-Bus". Herrn N habe ich aufgrund seiner stark gestikulierenden Art im Bus selbst wahrgenommen; zu diesem Zeitpunkt hat er sich noch nicht lautstark geäußert. Ein Vertreter der Nationalbank ist zu mir gekommen und hat mich ersucht, besonderes Augenmerk auf Herrn Nzu richten. Als dieser zu schreien begonnen hat, habe ich ihn abgemahnt und ihm gesagt, dass er einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Er ist dann aggressiver geworden und hat sich mir gegenüber "Auge in Auge" gestellt; er wurde immer lauter und hat gestikuliert. Zu dieser Zeit war die Pressekonferenz der Nationalbank gerade im Gange. Ich stand Herrn N frontal gegenüber und er hat über meine Schulter mit der Faust Richtung Pressekonferenz gedeutet um seinen lautstarken Äußerungen Nachdruck zu verleihen. Die Äußerungen haben sich gegen die Leute der Nationalbank, die vor Ort waren, gerichtet; ich kann mich noch an die Begriffe "Idiotenpack" und " Saubande" erinnern.

Ich habe Herrn N aufgefordert, sein Verhalten einzustellen und die Örtlichkeit zu verlassen. Dieser Aufforderung wollte er offensichtlich nicht nachkommen, da er sich dahingehend geäußert hat, dass ihn das einen "feuchten Schaß" interessiere.

Über Vorhalt durch die Verhandlungsleiterin, Herr N habe angegeben, lediglich den Ausdruck "Saftladen" verwendet zu haben, gebe ich an, dass dies nicht der Realität entspricht. Er hat mehrere Ausdrücke und Beschimpfungen von sich gegeben, darunter waren mit Sicherheit auch die Wörter "Sauhaufen" und "Idiotenpack".

Das Gestikulieren des Herrn N war ein allgemeines, das sowohl gegen die bei der Veranstaltung anwesenden Leute als auch gegen mich selbst gerichtet war."

 

3.3. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

4.1. Gemäß § 81 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

4.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird davon ausgegangen, dass Herr Nam 28. Juli 2003 von 10.05 Uhr bis 10.10 Uhr stark gestikulierend gegenüber den bei der Veranstaltung der Nationalbank anwesenden Leuten wie auch gegenüber Insp. G Schimpfworte wie "Idiotenpack" und "Sauhaufen" lautstark von sich gegeben hat.

Das Vorbringen des Herrn N, er habe lediglich das Wort "Saftladen" verwendet, wird als Schutzbehauptung gewertet, da von Insp. Lang, wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem im Straferkenntnis vorgeworfenen, beobachtet wurde, dass Herr N gefuchtelt, gestikuliert und geschrieen hat. Die letztgenannte Zeugin äußerte sich darüberhinausgehend, dass dabei typische "Niedenhuberäußerungen" wie z.B. "Trottel" verwendet worden seien.

Aus dem gesamten Beweisverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage der beiden vernommenen Zeugen.

 

Damit hat der Bw tatbildlich im Sinne des " 81 Abs.1 SPG gehandelt (siehe auch Hauer/Keplinger Sicherheitspolizeigesetz² S 592f).

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anlangt, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt hat. Nach dem Geschehnisablauf ist es ihm gerade darauf angekommen, seinen Unmut über die Veranstaltung der Nationalbank zu äußern, wobei er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung zu stören.

 

Er hat daher tatbestandsmäßig im Sinne des § 81 Abs.1 SPG gehandelt.

 

Die vom Bw beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. L und Dr. L konnte unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne deren Aussage geklärt ist.

 

5. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 218 Euro folgendes zu erwägen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Insbesondere begegnet die von dieser vorgenommenen Schätzung des Einkommens des Bw keinen Bedenken. Im übrigen bringt der Bw dagegen auch gar nichts vor.

Obwohl die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe den Strafrahmen zu mehr als 50 % ausschöpft, war die Strafe nicht herabzusetzen, da der Berufungsweber schon einmal wegen des gleichen Delikts verurteilt wurde und die Verhängung der Strafe in dieser Höhe insbesondere spezialpräventive Aspekte beinhaltet.

 

6. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 
 
 

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