Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570025/2/Gf/Gam

Linz, 24.12.2004

VwSen-570025/2/Gf/Gam Linz, am 24. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J D (geb. P), T, K/T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. November 2004, Zl. Sich96-664-2004, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. November 2004, Zl. Sich96-664-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 350 Euro verhängt, weil er sich in seinen (aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung des Meldegesetzes verfassten) schriftlichen Eingaben vom 13. August 2004 und vom 27. September 2004 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, insbesondere indem er im Zusammenhang mit behördlichen Erledigungen etwa Wendungen wie "Unschlaues Schreiben", "Wisch", "Wunschzettel sind in der Vorweihnachtszeit an das Postamt Christkindl (Steyr) zu richten", "Rechtswidrigerweise wird seitens der angesprochenen Behörde sauer verdientes Steuergeld gestohlen", "Die Z" - eine Mitarbeiterin der belangten Behörde - "arbeitet nicht bei der Firma Ö, sondern bei der BH Linz-Land. Keine Behörde kann sich wohl dazu erblöden, in ein und derselben Angelegenheit zu derart diametralen Ergebnissen zu kommen. Die Bezirkshauptmannschaften strafen jedoch solche logischen Feststellungen Lügen.", "Die diversen Schreiben ..... gipfeln in ein derartiges Unvermögen und Frechheiten, dass es beinahe beschämend ist, in solch einer Bananenrepublik zu leben", "Erst nachdem die ach so hoch geschätzte Behörde meinen frommen Wünschen nachgekommen ist, werde ich weiter Gift und Galle versprühen und die nächsten Beweisanträge einbringen", "Die mehr als freche Bemerkung von wegen Akteneinsicht ist wohl als Provokation zu betrachten", und "Oder sollte man meinen, die Behörde erblödet sich zu derartigen rechtswidrigen Maßnahmen" gebrauchte.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. November 2004 bei der belangten Behörde eingegangene und den Umständen nach - ein Zustellnachweis findet sich im vorgelegten Akt nicht; rechnet man aber sowohl für die Zustellung des Bescheides als auch für den Postweg der Berufung eine Zeitspanne von mindestens einem Tag, so wurde dieses Rechtsmittel offenkundig noch innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist zur Post gegeben - als rechtzeitig zu qualifizierende Berufung, in der insbesondere darauf hingewiesen wird, dass darin auch die Erstbehörde ihm wörtlich eine "verarschende Schreibweise" unterstellt habe.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-664-1-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG kann gegen eine Person, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis
726 Euro verhängt werden.

3.2. Es ist offenkundig, dass sich der Rechtsmittelwerber in seinen Eingaben vom 13. August und vom 27. September 2004 jeweils einer Schreibweise bedient hat, die deutlich unterhalb jenes Niveaus liegt, das üblicherweise im zwischenmenschlichen Umgang, insbesondere im Verhältnis zwischen Bürgern und staatlichen Behörden, gepflogen wird. Dies setzt sich auch mit der gegenständlichen Berufung, in der beispielweise Wendungen wie "die Z", "Nechvil'sches Verfahren" (Anm: herabqualifizierende Bezeichnungen für Mitarbeiter der belangten Behörde), "großspurig angekündigte Ausweisung", "Schergen" u.ä. enthalten sind, fort.

Insgesamt ist diesen Schreiben zwar eine stark satirische, bis ins Ironische - stellenweise sogar bis ins Sarkastische oder Polemische - reichende Tendenz eigen; davon ausgehend, dass die Behörden in dieser Beziehung insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach der neueren Judikatur (vgl. z.B. VfGH v. 12. März 1992, B 101/91) nicht zu empfindlich sein dürfen, muss darin jedoch nicht unbedingt ein solcher Grad der Beleidigung erblickt werden, die die Verhängung einer Ordnungsstrafe gebietet. Vielmehr sollte seitens der belangten Behörde trotz aller begreiflicher Erregung versucht werden, Emotionen bei Seite zu lassen und das Verfahren sachlich zu erledigen. Um so bedauernswerter ist daher der Umstand, dass sich die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid dazu hinreißen ließ, den Rechtsmittelwerber dezidiert "einer verarschenden Schreibweise" zu zeihen.

4.3. Insgesamt war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

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