Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570028/2/Ste

Linz, 01.04.2005

 

 VwSen-570028/2/Ste Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des H H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 21. Februar 2005, Zl. VerkR96-11327-2004, betreffend Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 21. Februar 2005, Zl. VerkR96-11327-2004, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, gegenüber dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt abgesprochen:

"Sie haben sich der schriftlichen Eingabe vom 12.02.2005 durch die Formulierungen:

  1. Es ist schon verwunderlich, aber bei den allgemein bekannten Abzockmethoden der österreichischen Gendarmerie wohl selbstverständlich, dass mein Einspruch vom 3.1.2005 wohl von Ihnen völlig ignoriert wurde und statt dessen in wohlbekannter Abzockmanier stur erneut eine Zahlungsaufforderung erstellt wird!
  2. Vorher werde ich mich, wie schon im Widerspruch vom 3.1.2005 dargelegt, nicht weiter zu den RAMBO-METHODEN Ihrer auf friedlich durchreisende "Ausländer" wegelagernden Gendarmen und zur Sache äußern.

einer beleidigenden Schreibweise bedient und es wird über Sie folgende Ordnungsstrafe verhängt: 100 Euro gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 34 Abs. 3 AVG."

Begründend wurde dazu nach Darlegung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die angeführten Formulierungen vom nunmehrigen Bw wiederholt der Boden der Sachlichkeit und der konstruktiven Kritik bei weitem verlassen worden sei, indem er sich mehrfach einer Wortwahl bedient hätte, die darauf abziele, die Behörde, deren Vertreter und Organe zu verunglimpfen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 3. März 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 8. März 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte (als Einspruch bezeichnete) Berufung.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde als "beleidigende Schreibweise" gewerteten Ausdrücke in der Eingabe keinesfalls als Beleidigung gedacht waren, sondern zutreffende, in freier Meinungsäußerung formulierte, Beschreibungen der Methoden seien, mit denen die österreichische Gendarmerie gegen durchreisende Ausländer vorgeht. Unter Hinweis auf verschiedene Medien bringt der Bw vor, dass diese Formulierungen durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet werden können und tatsächlich gerade auf das Verhalten der Organe zutreffen. Er wollte niemanden verunglimpfen und auch den Anstand nicht verletzen, sondern knapp und sachlich Tatsachen darstellen.

Insgesamt wird damit - gerade noch erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Bw hat in seiner Eingabe vom 12. Februar 2005 wörtlich die Ausdrücke "allgemein bekannten Abzockermethoden der österreichischen Gendarmerie", im Hinblick auf die Behörde "wohlbekannter Abzockmanier", "Rambo-Methoden" und "weglagernde Gendarmen" verwendet. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Schriftstück nicht vom nunmehrigen Bw stammt ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen auch in der Berufung nicht behauptet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Verfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 36 Abs. 2 AVG zuständig und hat auf Grund des letzten Satzes der zitierten Bestimmung durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, war eine solche auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) nicht erforderlich (§ 67d AVG).

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 34 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, können von der Behörde gegen Personen Ordnungsstrafen bis 726 Euro verhängt werden, "die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen".

 

Wie auch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheids ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, liegt eine im Sinn der zitierten Bestimmung beleidigende Schreibweise dann vor, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Rechts- oder Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (vgl. neben den bereits im angefochtenen Bescheid zitierten z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1993, 89/14/0144).

 

Der Bw verwendet im Zusammenhang mit dem von der Behörde erster Instanz abgeführten Strafverfahren die Wortfolgen "allgemein bekannten Abzockermethoden der österreichischen Gendarmerie", "wohlbekannter Abzockmanier", "Rambo-Methoden" und "weglagernde Gendarmen". In der Berufung wendet der Bw vor allem ein, dass diese Wortfolgen lediglich die tatsächliche Situation knapp wiedergegeben.

 

Dabei übersieht der Bw, dass eine beleidigende Schreibweise auch vorliegen könnte, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt wäre. Es mag zutreffen, dass mit "Abzocker- und Rambo-Methoden" ein gesetzloses Vorgehen umschrieben werden kann; beleidigend ist diese Ausdrucksweise dennoch, weil sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird. Auch ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird. Dies trifft im vorliegenden Fall sowohl auf den Hinweis zu, belangte Behörde könnte Abzockermethoden anwenden, als auch auf die Feststellung, die einschreitenden Gendarmeriebeamten wenden Rambo-Methoden an und seien weglagernd unterwegs gewesen. Der Bw hat sich daher in mehrfacher Hinsicht einer beleidigenden Schreibweise bedient, die wohl auch jede für sich allein gesehen eine Ordnungsstrafe gerechtfertigt hätte, sodass auch die Strafhöhe nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls angemessen und nicht als zu hoch anzusehen ist.

 

Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, dass die Begriffe in verschiedenen (bundesdeutschen) Medien (auch im Zusammenhang mit der angeblichen Situation in Österreich) verwendet werden, weil diese allgemeinen Medienäußerungen keine schriftliche Eingaben an Behörden im Sinn der zitierten Gesetzesstelle sind und damit der zitierte Tatbestand nicht erfüllt wird. Anders ist die Rechtslage eben im Bezug auf den Bw, der die genannten Wortfolgen in seiner schriftlichen Eingabe an die Behörde verwendete.

 

5. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Wolfgang Steiner

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