Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570031/3/Gf/Mu

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-570031/3/Gf/Mu Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 18. August 2005, Zl. S-5310/ST/05, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid der BPD Steyr vom 18. August 2005, Zl. S-5310/ST/05, wurde über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250 Euro verhängt, weil er sich in seiner Berufung vom 16. August 2005 - eingegangen bei der belangten Behörde am 17. August 2005 - einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schreibweise: "Aus dem ganzen Sachverhalt eine rechtswirksame Zustellung, ohne Zweifel zu erblicken, kann nur die BPD Steyr, die für ihre "Verrücktheiten" bekannt ist und daher ein jedes Straferkenntnis beim UVS aufgehoben wird." unsachlich sei und ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellen würde.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 25. August 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. August 2005 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass der UVS und nicht die belangte Behörde für die Erlassung von Ordnungsstrafen in Berufungsschriften zuständig sei. Weiters habe er angegeben, dass, bevor man Bescheide erlässt, zuerst die Rechtslage angesehen werden solle. Für ihn sei es die zweite Ordnungsstrafe (wobei die erste beim Verfassungsgerichtshof derzeit bekämpft werde) und er festgestellt habe, dass eine übertriebene Empfindlichkeit gegeben sei, zumal die belangte Behörde vorsätzlich falsche Straferkenntnisse erlasse oder die Organwalter unfähig seien, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Steyr zu Zl. S-5310/ST/05; da sich bereits aus diesem der entscheidungs-wesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen ent-sprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG kann u.a. gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis zu 726 Euro verhängt werden.

 

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer nochmals in seiner Fax-Eingabe - eingegangen beim Oö. Verwaltungssenat am 12. September 2005 - auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 26.05.1999, 97/03/0333 verweist, war vorerst zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz oder der Oö. Verwaltungssenat zur Verhängung einer Ordnungsstrafe zuständig ist, wenn sich eine beleidigende Schreibweise nur in der Berufung befindet.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in einer Berufung ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig ist (vgl. VwGH vom 26.05.1999, Zl. 97/03/0333). Nur wenn die Einbringungsstelle - wie etwa für die BPD Steyr im vorliegenden Berufungsverfahren - selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen hätte (vgl. VwSen-570022 vom 27.7.2004), könnte auch diese eine Ordnungsstrafe mittels Bescheid erlassen.

 

Da die Erstbehörde im vorliegenden Fall aber tatsächlich noch keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, war sie sohin zur Verhängung der angefochtenen Ordnungsstrafe nicht zuständig.

 

3.3. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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