Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-570034/2/BMa/Be

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-570034/2/BMa/Be Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des KR J P, vertreten durch Mag. P R, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels-Land, vom 14. Dezember 2005, Zl. VerkR96-14770-2005/Her, wegen Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004, 35 AVG iVm § 33 Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz - VStG. BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Mutwillenstrafe von 100 Euro gemäß § 35 AVG verhängt, weil er durch seinen Antrag vom 16. November 2005 mutwillig die Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in Anspruch genommen habe.

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Schriftsatz vom 16. November 2005 habe der Berufungswerber Einspruch gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 25. Oktober 2005 ausgestellte Strafverfügung erhoben. Das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung werde darin ausdrücklich bestritten.

Der Bw habe damit mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen. Zuletzt sei in dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Oktober 2005, Zl. VwSen-160857/2/Bi/Be, ein Berufungsverfahren mit einem Schuldspruch wegen Übertretung nach der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Verbotsnorm abgeschlossen worden. Über die vom Bw in seinem nunmehrigen Einspruch vertretene Rechtsansicht sei bereits in zahlreichen Verfahren - welche dem Bw in bester Erinnerung sein müssten - abgesprochen worden. Dies habe zu bisher 44 einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aus den Jahren 2001 bis 2004 geführt.

1.3. Gegen das Straferkenntnis, das dem Vertreter des Bw am 20. Dezember 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Jänner 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wels wird vollinhaltlich wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Bestraften müsse immer das Recht zustehen, gegen eine Strafe, die im Wege einer Strafverfügung, sohin ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen werde, ein Rechtsmittel zu erheben. Eine Einschränkung dieses Rechts sei im österreichischen Rechtssystem nicht vorgesehen und darüber hinaus MRK-widrig. Es habe ein Wechsel der Rechtsvertretung des Bw stattgefunden und allfällige Vorstrafen seien dem nunmehrigen Berufungsvertreter nicht bekannt; schon aus diesem Grund dürfe eine Strafe nicht verhängt werden. Die Behörde könne nicht von vorne herein beurteilen, ob die Argumentation von der bisherigen wesentlich abweiche. Es müsse dem Rechtsunterworfenen immer offen stehen, sich mit neuen Argumenten gegen eine Bestrafung zu wehren, insbesondere dann, wenn sich seit Erlassung der Bestimmung die Sachlage verändert habe und sich auch die Bestimmungen der StVO permanent weiterentwickeln würden. Die Rechtsansicht des Bw sei auch in zukünftigen Verfahren jedenfalls vertretbar, es liege keinesfalls Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vor und damit auch keine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde.

Dem Berufungswerber sei kein Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren eingeräumt worden.

Die Behörde nehme in der Begründung für die Mutwillensstrafe auf ein anderes Verwaltungsstrafverfahren Bezug, das mit dem vorliegenden in keinem Zusammenhang stehe. Dies sei unzulässig, da zwei verschiedene Sachverhalte zu beurteilen seien.

Daher wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, zu Zl. VerR96-14770-2005/Her, festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung auch durch den rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt wird.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde eine Mutwillenstrafe bis 726 Euro gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, verhängen.

Nach § 24 VStG ist § 35 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs.3 VStG darf eine Mutwillenstrafe gegen einen Beschuldigten nicht verhängt werden.

Zufolge § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person, von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung, bis zum Abschluss der Strafsache.

Eine Strafverfügung ist eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 1 leg.cit. (VwGH 21.9.1988, 88/03/0042).

KR Xx ist damit Beschuldigter im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, VerkR96-14770-2005/Her, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO iVm § 99 StVO 1960. Sein Einspruch gegen die Strafverfügung ist ein im VStG vorgesehenes und zulässiges Rechtsmittel.

Bereits aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung des § 33 Abs.3 VStG kann dem Berufungswerber die Geltendmachung des Rechtsmittels nicht mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe verwehrt werden.

Davon abgesehen liegt auch kein mutwilliges Vorgehen des Rechtsmittelwerbers vor: Der Sachverhalt, welcher der Strafverfügung vom 25. Oktober 2005 zu Grunde liegt, ist nämlich ein anderer als jener, der zur Begründung der Mutwillenstrafe herangezogen wird - so ist bereits der Tatort nicht identisch.

Schon aus dieser Differenz kann im konkreten Fall nicht von einer mutwilligen Inanspruchnahme eines Rechtsmittels ausgegangen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum