Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590010/5/SR/An

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-590010/5/SR/An Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F H, N, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Oktober 2002, Zl. Agrar01-12-1999-Lac, wegen Anordnung von Maßnahmen nach dem Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG (LGBl. Nr. 67) und der Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes - Oö. Feuerbrand-Verordnung (LGBl. Nr. 72/1999), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil I wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben die 5 Birnbäume, die im Nahbereich ihres Anwesens in N, B stehen, mit einem "X" markiert sind und einen massiven Feuerbrandbefall aufweisen, unverzüglich zu fällen und schadlos zu beseitigen. Diese Arbeiten sind bei trockener Witterung durchzuführen, die befallenen Äste sind zuerst zu entfernen und an Ort und Stelle zu verbrennen. Auch die Wurzelstöcke sind zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Strünke freizulegen und möglichst nahe am Boden abzuschneiden. Das verwendete Arbeitsgerät, das Schuhwerk und die mit befallenen Pflanzenteilen in Berührung gekommenen Kleidungsstücke (z.B. auch Handschuhe) sind mit heißem Wasser (über 70°C) zu reinigen. Nach Durchführung der Arbeiten sind die Hände zu desinfizieren.

Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002" .

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid hat die Bezirkshauptfrau von Rohrbach wie folgt angeordnet:

 

  1. Anordnung von Maßnahmen:

Es wird angeordnet, dass bei den im Nahbereich Ihres Anwesens in N, B, (südlich Ihres Anwesens) stehenden, mit der Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" befallenen 5 Birnbäume (zu rodende Bäume sind mit "x" markiert) unverzüglich folgende Maßnahmen durchzuführen sind:

1. Rodung der Bäume und schadlose Beseitigung (Verbrennen) bis spätestens 19.10.2002. Desinfektionsmaßnahmen sind durchzuführen. Sämtliche Maßnahmen sind nach den Richtlinien der beiliegenden Informationsbroschüre durchzuführen. Der Feuerbrandbeauftragte (K) kann zur Beratung beigezogen werden.

2. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unverzüglich zu melden (telefonisch, email oder Fax/Nummern sh. oben).

Die 3 übrigen ebenfalls in diesem Bereich stehenden Birnbäume sowie die 4 Apfelbäume werden wegen Verdachtes auf Feuerbrand weiter beobachtet.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs.1 Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz 2002

 

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen."

 

2. Gegen diesen dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 9. Oktober 2002 zugestellten Bescheid richten sich die vorliegenden, am 16. und 23. Oktober 2002 persönlich bei der Behörde I. Instanz abgegebenen - und damit rechtzeitig - eingebrachten Berufungen.

 

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Besichtigung und Untersuchung durch den Feuerbrandsachverständigen L R am 10. Juli 2002 und der Besichtigung und Probenentnahme durch den Feuerbrandsachverständigen Dipl. Ing. H F am 11. September 2002 feststehe, dass 5 Birnbäume vom Feuerbrand befallen seien. Die mit "X" bezeichneten Birnbäume seien so massiv befallen, dass diese gerodet werden müssten. Jene Proben, die von zwei der zur Rodung gekennzeichneten Birnbäume entnommen worden seien, hätten bei der Laboruntersuchung ein positives Ergebnis - nämlich Feuerbrandbefall - hervorgebracht. Auf Grund des gleichen Befallbildes bei allen mit "X" bezeichneten Bäumen hätte von weiteren Laboruntersuchungen Abstand genommen werden können. Der optische Befund sei bei den vorliegenden eindeutigen Merkmalen ausreichend gewesen.

 

Der gesamte Bezirk Rohrbach sei wegen des massiven Feuerbrandbefalls der Apfel- und Birnbäume als Befallzone ausgewiesen worden. Alleine in der Gemeinde B seien 76 Anwesen vom Feuerbrand betroffen.

 

Vor den behördlichen Anordnungen in Bescheidform sei die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gehört worden.

 

Wegen Gefahr im Verzug sei die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss damit, dass das Hinauszögern der ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Vernichtung der befallenen Bäume einen Infektionsherd für nachbarliche und umliegende Obstbaumbestände darstellen und zur weiteren Ausbreitung der äußerst gefährlichen Pflanzenkrankheit beitragen würde.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw in der Berufung vom 16. Oktober 2002, die sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet, vor, dass die Berufung in der Sache ins Leere laufen würde, da der angeordneten Maßnahme bereits vor Ablauf der Berufungsfrist entsprochen werden müsste. Gefahr im Verzug liege nicht vor, da das Bakterium zu dieser Jahreszeit und bei dieser Witterung seine Tätigkeit eingestellt habe. Die Behörde erster Instanz sei selbst im bekämpften Bescheid (Seite 3 Abs. 2) davon ausgegangen und habe dies zur Begründung des negativen Laborergebnisses (Probe von einem Apfelbaum) herangezogen. Widersprüchlich sei daher, dass die Behörde I. Instanz bei Bedarf zur Begründung der "Gefahr im Verzug" von einem höchst aktiven Erreger ausgehe.

In diesem Zusammenhang weist der Bw auf die nachlässige Vorgangsweise der Feuerbrandsachverständigen K und R hin. Diese hätten nur Kontrollen in N und vorgenommen. Durch eine derart nachlässige Untersuchung könne selbst bei Rodung seiner 5 Bäume eine Gefährdung im nächsten Frühjahr nicht abgewendet werden. Es sei auch die Eberesche, eine weitere Wirtspflanze, niemals inspiziert worden.

 

In der Berufungsschrift vom 22. Oktober 2002, in der der Bw die angeordnete Maßnahme bekämpft, gesteht er zwar den Befall der gegenständlichen Birnbäume mit Feuerbrand ein, erachtet aber die Rodung als zu weit gegriffen. Da sich das Bakterium noch nicht im Stamm befinde, könne mit dem Zurückschneiden der Äste das Auslangen gefunden werden. Im Frühjahr würde er das Mittel "Cuprofor flüssig" anwenden und eine entsprechende Kontrolle der Bäume zusichern. Sollte sich der Feuerbrand dennoch unkontrollierbar ausweiten, dann wäre er selbstverständlich zur Rodung bereit. Die unterstellte unverantwortliche Sorglosigkeit würde nicht zutreffen, da das gesamte Ausschnittmaterial von ihm an Ort und Stelle verbrannt worden sei.

 

Durch die Rodung der bezeichneten Bäume sei nicht viel gewonnen, da sowohl in N als auch in den benachbarten Orten Bäume mit den gleichen Symptomen zu finden seien, die die Feuerbrandbeauftragten allerdings niemals aufgesucht hätten. Selbst wenn die Bäume gerodet würden, ginge ein permanenter Feuerbranddruck von Salzburg und Bayern aus. Abschließend führte der Bw aus, dass er ohne die Behörde auffordern zu wollen, aus besagtem Grund oberösterreichische Normen nicht anzuwenden, ihr doch im Rahmen ihres Spielraumes nahe lege, Entscheidungen so zu treffen, dass die heimischen Streuobstbestände nicht aus dem Landschaftsbild verschwinden würden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. Agrar01-12-1999 Lac; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Bw einen entsprechenden Antrag gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht gestellt hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:

 

4.1.1. Nach § 4 Abs. 1 Oö. PflSchG hat die Behörde, wenn sie von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen Kenntnis erlangt, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, den im § 3 genannten Personen (Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, welche Pflanzen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und in sonstiger Weise innehaben) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

 

4.1.2. Im gegenständlichen Fall untersuchte der Feuerbrandsachverständige Dipl. Ing. H F am 11. September 2002 die bei dem im Bereich des Anwesens des Bw stehenden Obstbäume. Dabei stellte er bei der visuellen Kontrolle bei fünf Birnbäumen massiven Feuerbrandbefall fest. Jene anschließend mit "X" gekennzeichneten Birnbäume wiesen eindeutige Feuerbrandsymptome (eingetrocknete Blätter mit hakenförmiger Krümmung der Stiele; Färbung des kranken Holzes; eingetrocknete, zusammengezogene, harte und am Baum hängende Früchte; befallene Wassertriebe; biegsame, befallene Zweige) auf. Das Blattwerk wies einen 30% Befall auf. Von einem Apfelbaum und zwei der mit "X" bezeichneten Birnbäumen nahm der Feuerbrandsachverständige Dipl. Ing. H F Proben und übermittelte diese dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. In der Apfelbaumprobe konnte das Bakterium nicht nachgewiesen werden. Bei den beiden Birnbaumproben wurde Feuerbrandbefall festgestellt. Auf Grund des massiven Befalls sah der Feuerbrandsachverständige Dipl. Ing. H F als Bekämpfungsmaßnahme die Rodung der mit "X" bezeichneten Birnbäume vor.

 

Diesem Sachverständigengutachten, dass auch den Laborbefund beinhaltete, hätte der Bw, um es zu entkräften, auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich: durch ein zu einem anderen Ergebnis kommendes Gutachten einer in gleicher Weise sachverständigen Person - entgegentreten müssen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 21. September 1995, 93/07/0005).

 

Stattdessen hat er nur die nicht näher substanziierte - geschweige denn durch entsprechende Beweismittel belegte - Behauptung aufgestellt, dass die Anordnung der Rodung seines Erachtens zu weit gegriffen sei und - solange sich das Bakterium noch nicht im Stamm befinde - als adäquate Alternative noch die Möglichkeit des Zurückschneidens der befallenen Äste bestünde.

 

In der Berufungsschrift stellte der Bw den Feuerbrandbefall der zu rodenden Birnbäume und die positiven Laboruntersuchungen nicht in Abrede, bezweifelte jedoch den Sinn der Rodung seiner Birnbäume bei der nachlässigen Untersuchung auf mögliche weitere Seuchenfälle und dem permanenten Feuerbranddruck aus dem Bundesland S und dem Freistaat B.

 

Ein derartiger Einwand ist aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualitativ nicht geeignet, das Zutreffen der von der belangten Behörde angenommenen, den angefochtenen Bescheid tragenden Fakten in Zweifel zu ziehen.

 

4.2. Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:

 

4.2.1. "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für die Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren.

 

Die Bakterien breiten sich in der Pflanze mit jedem Tag, an dem befallene Stellen nicht beseitigt werden, weiter aus. Je später der Ausschnitt von Befallsherden vorgenommen wird, umso größere Pflanzenteile müssen entfernt werden. Wird zu lange zugewartet, dann kann der Baum nicht mehr gerettet werden. Beispielsweise wird in dem dem Bw. übermittelten Merkblatt der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Merkblatt "Kampf dem Feuerbrand") ausgeführt, dass 14 Tage nach dem Auftreten der ersten Symptome bis zum Sechsfachen an Befallsmaterial ausgeschnitten werden muss. Durch die rasante Ausbreitung der Bakterien in der Pflanze nimmt auch die überproportionale Gefährdung der gesunden Pflanzen in der Umgebung zu. Eine Infektion ist nicht nur über die Blüten sondern auch durch Bakterienschleim möglich, der aus der Rinde austritt und Infektionen auch außerhalb der Blütezeit bewirkt. Selbst im Herbst ist eine Infektion über Blüten möglich, da einige Obstsorten stark zur Bildung von Nachblüten neigen.

 

4.2.2. Auf Grund des starken Befalls der gegenständlichen Obstbäume ist die belangte Behörde zurecht von Gefahr im Verzug für die umliegenden Obstkulturen ausgegangen, da durch den Aufschub der angeordneten Maßnahmen sowohl die umliegenden Obstbäume des Bw als auch solche Dritter einer nicht abzuschätzenden Infektionsgefahr ausgesetzt würden.

 

Auch wenn der Bw kritisiert, dass der Feuerbrand stark verbreitet ist und permanenter Feuerbranddruck aus den benachbarten Territorien besteht, kann dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde mit Bescheid angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und unverzüglich umzusetzen, damit die weitere Infektion und die Ausbreitung des Feuerbrandes zumindest eingedämmt werden kann.

 

4.3. Die gegenständlichen Berufungen waren gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der Bescheid nach Spruchverbesserung zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

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