Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590011/3/SR/An

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-590011/3/SR/An Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L M, D, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Oktober 2002, Zl. Agrar01-12-1999-Lac, wegen Anordnung von Maßnahmen nach dem Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG (LGBl. Nr. 67) und der Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes - Oö. Feuerbrand-Verordnung (LGBl. Nr. 72/1999), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil I wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben den Birnbaum, der im Bereich ihres Anwesens in D, P steht, mit einem "X" markiert ist und einen massiven Feuerbrandbefall aufweist, unverzüglich zu fällen und schadlos zu beseitigen. Der ebenfalls in diesem Bereich stehende, mit einem "A" gekennzeichnete Birnbaum ist so auszuschneiden, dass 50 cm von der Befallstelle ins gesunde Holz zurückzuschneiden ist. Das Fällen und der Ausschnitt sind bei trockener Witterung durchzuführen, die befallenen Äste sind zuerst zu entfernen und an Ort und Stelle zu verbrennen. Auch der Wurzelstock ist zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Strunk freizulegen und möglichst nahe am Boden abzuschneiden. Das verwendete Arbeitsgerät, das Schuhwerk und die mit befallenen Pflanzenteilen in Berührung gekommenen Kleidungsstücke (z.B. auch Handschuhe) sind mit heißem Wasser (über 70°C) zu reinigen. Nach Durchführung der Arbeiten sind die Hände zu desinfizieren.

Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002" .

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid hat die Bezirkshauptfrau von Rohrbach wie folgt angeordnet:

 

  1. Anordnung von Maßnahmen

Es wird angeordnet, dass bei den im Bereich Ihres Anwesens in D, P stehenden, mit der Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" befallenen 2 Birnbäume (zu rodende Bäume sind mit "x", auszuschneidende Bäume mit einem "A" markiert) unverzüglich folgende Maßnahmen durchzuführen sind:

1. Rodung (1 Birnbaum) und Ausschnitt (1 Birnbaum) der Bäume und schadlose Beseitigung des Gehölzmaterials (Verbrennen) bis spätestens 15.10.2002.

Desinfektionsmaßnahmen sind durchzuführen. Sämtliche Maßnahmen sind nach den Richtlinien der beiliegenden Informationsbroschüre durchzuführen. Der Feuerbrandbeauftragte (P) kann zur Beratung beigezogen werden.

2. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unverzüglich zu melden (telefonisch, email oder Fax/Nummern sh. oben).

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs.1 Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz 2002

 

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen."

 

2. Gegen diesen dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 9. Oktober 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. Oktober 2002 zur Post gegebenen - und damit rechtzeitig - eingebrachten Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Besichtigungen und Untersuchungen durch den Feuerbrandsachverständigen W am 1. August 2002 und durch den Feuerbrandsachverständigen Dipl. Ing. H F am 11. September 2002 feststehe, dass 2 Birnbäume vom Feuerbrand befallen seien. Der mit "X" bezeichnete Birnbaum sei so massiv befallen, dass dieser gerodet werden müsse. Bei dem mit "A" bezeichnetem Birnbaum reiche der Ausschnitt im festgelegten Umfang aus. Auf Grund der bereits am 1. August 2002 angeordneten und durchgeführten Ausschnittmaßnahmen sei bei drei weiteren Birnbäumen ein Befall nicht mehr feststellbar.

 

Der gesamte Bezirk Rohrbach sei wegen des massiven Feuerbrandbefalls der Apfel- und Birnbäume als Befallzone ausgewiesen worden. Alleine in der Marktgemeinde P seien 106 Anwesen vom Feuerbrand betroffen.

 

Vor den behördlichen Anordnungen in Bescheidform - Rodung eines Birnbaumes und Ausschnitt der befallenen Teile eines weiteren Birnbaumes - sei die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gehört worden.

 

Wegen Gefahr im Verzug sei die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss damit, dass das Hinauszögern der ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Vernichtung der befallenen Bäume einen Infektionsherd für nachbarliche und umliegende Obstbaumbestände darstellen und zur weiteren Ausbreitung der äußerst gefährlichen Pflanzenkrankheit beitragen würde.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er die Rodung des Birnbaumes bis 15. Oktober 2002 nicht durchführen würde. Dies deshalb, da der Baum innerhalb der eingezäunten Viehweide stehe und die Weidezeit noch bis 5. November 2002 andauere. Außerdem sei jetzt Vegetationsruhe und kein Bienenflug. Abschließend führt der Bw aus, dass sich ein Betrieb in Gunstlage der Edelbranderzeugung widme und er daher seine Bäume ausreißen müsse, damit diese Plantage verschont bliebe.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. Agrar01-12-1999 Lac; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der Bw einen entsprechenden Antrag gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht gestellt hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 4 Abs. 1 Oö. PflSchG hat die Behörde, wenn sie von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen Kenntnis erlangt, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, den im § 3 genannten Personen (Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, welche Pflanzen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und in sonstiger Weise innehaben) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall untersuchte der Feuerbrandsachverständige Dipl. Ing. H F am 11. September 2002 die bei dem im Bereich des Anwesens des Bw stehenden Obstbäume. Dabei stellte er bei zwei Birnbäumen Feuerbrandbefall fest. Jener mit "X" gekennzeichnete Birnbaum wies massive Symptome (eingetrocknete Blätter mit hakenförmiger Krümmung der Stiele; Färbung des kranken Holzes; eingetrocknete, zusammengezogene, harte und am Baum hängende Früchte) auf; ca. 40% des Blattwerks waren befallen. Beim mit "A" gekennzeichneten Birnbaum waren nur leichte Befallstellen erkennbar. Als Bekämpfungsmaßnahme sah der Feuerbrandsachverständige Dipl. Ing. H F für den mit "X" bezeichneten Birnbaum die Rodung und für den mit "A" bezeichneten Birnbaum den Ausschnitt der befallenen Stellen vor.

 

Diesem Sachverständigengutachten hätte der Bw, um es zu entkräften, auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich: durch ein zu einem anderen Ergebnis kommendes Gutachten einer in gleicher Weise sachverständigen Person - entgegentreten müssen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 21. September 1995, 93/07/0005).

 

Stattdessen hat der Bw nicht bestritten, dass der zu rodende Birnbaum massiv vom Feuerbrand befallen ist. Er hat lediglich vorgebracht, dass er innerhalb der behördlich gesetzten Frist nicht gewillt sei, den gegenständlichen Birnbaum zu roden.

 

Ein derartiger Einwand ist aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualitativ nicht geeignet, das Zutreffen der von der belangten Behörde angenommenen, den angefochtenen Bescheid tragenden Fakten in Zweifel zu ziehen.

 

4.3. Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der im Spruch verbesserte Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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