Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590014/2/SR/An

Linz, 27.01.2003

 

 

 VwSen-590014/2/SR/An Linz, am 27. Jänner 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der C G und des A G, U, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 7. Oktober 2002, Zl. Agrar01-12-1999-Lac, wegen Anordnung von Maßnahmen nach dem Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG (LGBl. Nr. 67) und der Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes - Oö. Feuerbrand-Verordnung (LGBl. Nr. 72/1999), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil I wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben die 5 Birnbäume, die auf den Grundstücken und , KG. H, Gemeinde B stehen, mit einem "X" markiert sind und einen massiven Feuerbrandbefall aufweisen, unverzüglich zu fällen und schadlos zu beseitigen. Diese Arbeiten sind bei trockener Witterung durchzuführen, die befallenen Äste sind zuerst zu entfernen und an Ort und Stelle zu verbrennen. Auch die Wurzelstöcke sind zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Strünke freizulegen und möglichst nahe am Boden abzuschneiden. Das verwendete Arbeitsgerät, das Schuhwerk und die mit befallenen Pflanzenteilen in Berührung gekommenen Kleidungsstücke (z.B. auch Handschuhe) sind mit heißem Wasser (über 70°C) zu reinigen. Nach Durchführung der Arbeiten sind die Hände zu desinfizieren.

Rechtsgrundlage: § 4 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002" .

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid hat die Bezirkshauptfrau von Rohrbach wie folgt angeordnet:

 

"I. Anordnung von Maßnahmen

Im Nahbereich des Ihnen gehörigen Anwesens in H, B, auf den Grundstücken, KG. H, Gemeinde B, stehen 5 Birnbäume (sh. beiliegender Lageplan - zu rodende Bäume sind vor Ort mit "x" markiert), die von der Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" befallen sind. Es wird angeordnet, dass bei den befallenen Bäumen unverzüglich folgende Maßnahmen durchzuführen sind:

1. Rodung der Bäume und schadlose Beseitigung (Verbrennen) bis spätestens 23.10.2002. Desinfektionsmaßnahmen sind durchzuführen. Sämtliche Maßnahmen sind nach den Richtlinien der beiliegenden Informationsbroschüre durchzuführen. Der Feuerbrandbeauftragte (K) kann zur Beratung beigezogen werden.

2. Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unverzüglich zu melden (telefonisch, email oder Fax/Nummern sh. oben).

Die 4 ebenfalls in diesem Bereich stehenden Apfelbäume werden wegen Verdachtes auf Feuerbrand weiter beobachtet.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs.1 Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz 2002

 

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen."

 

2. Gegen diesen den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw) am 14. Oktober 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 2002 persönlich bei der Behörde I. Instanz - und damit rechtzeitig - eingebrachten Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund einer Laboruntersuchung und entsprechender Wahrnehmungen des Feuerbrandsachverständigen feststehe, dass 6 Birnbäume massiv vom Feuerbrand befallen seien, gerodet und fachgerecht entsorgt werden müssten. Die Bw hätten jedoch lediglich einen Birnbaum gerodet. Die fachgerechte Entsorgung sei unterblieben.

 

Der gesamte Bezirk Rohrbach sei wegen des massiven Feuerbrandbefalls der Apfel- und Birnbäume als Befallzone ausgewiesen worden. Zahlreiche Laboruntersuchungen hätten den massiven Befall untermauert. Alleine in der Gemeinde B seien 76 Anwesen vom Feuerbrand betroffen.

 

Vor den behördlichen Anordnungen in Bescheidform sei die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gehört worden.

 

Wegen Gefahr im Verzug sei die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss damit, dass das Hinauszögern der ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Vernichtung der befallenen Bäume einen Infektionsherd für nachbarliche und umliegende Obstbaumbestände darstellen und zur weiteren Ausbreitung der äußerst gefährlichen Pflanzenkrankheit beitragen würde.

 

2.2. Dagegen bringen die Bw vor, dass es den Anschein haben würde, dass im Bezirk entweder rigoros oder überhaupt nicht gehandelt würde. Es könne nicht sein, dass in der Gemeinde B nur zwei Sündenböcke bestraft würden, obwohl die anderen Obstbaumbesitzer auch keine Maßnahmen gesetzt hätten. An wen die mehrmalige Mahnung zum Fällen der Bäume ergangen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da weder Herr K noch Herr R mit den Bw Kontakt aufgenommen haben. Im Zuge des angefochtenen Bescheides sei ein Rodungsplan zugesandt worden. Trotz negativer Laboruntersuchungen seien auch diese Bäume zum Roden gekennzeichnet worden. Es könne doch nicht sein, dass sich ein Sachverständiger wie Gott persönlich benehme.

 

Beim Lokalaugenschein am 25. Oktober 2002 sei die Sachlage neuerlich mit dem Sachverständigen und dem Behördenvertreter besprochen und vereinbart worden, dass die Bw die nötigen Maßnahmen ehest möglich zu setzten hätten.

 

Von Gefahr im Verzug könne nicht gesprochen werden. In der ganzen Ortschaft seien nur vier Bäume gerodet worden, obwohl viele mit einen "X" gekennzeichnet seien. Überlegenswert sei, ob es nicht richtig wäre, jeden Baumbesitzer einen solchen Bescheid zuzusenden oder gar niemanden. Es sei nicht nachvollziehbar, das nur diese 5 Obstbäume eine Gefahr im Verzug darstellen würden und nicht "Hunderte andere" im Bezirk mit demselben Schadbild. Selbst wenn die Bäume gerodet würden, ginge ein permanenter Feuerbranddruck von S und B aus.

 

Abschließend würde daher um mehr Objektivität ersucht. Gesetze sollten für jeden gelten und nicht nur bei einigen wenigen.

2.3. Am 6. Dezember 2002 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Dezember 2002, Zl. Agrar01-12-1999-Lac, den Bescheid vom 11. Oktober 2002, Zl. Agrar01-12-1999-Lac berichtigt und durch die Einfügung der Grundstücksnummer "und" im Spruch ergänzt.

 

2.4. Gegen den Berichtigungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. Agrar01-12-1999 Lac; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Bw einen entsprechenden Antrag gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Berufung gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:

 

4.1.1. Nach § 4 Abs. 1 Oö. PflSchG hat die Behörde, wenn sie von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen Kenntnis erlangt, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, den im § 3 genannten Personen (Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, welche Pflanzen, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen und in sonstiger Weise innehaben) nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind.

 

4.1.2. Im gegenständlichen Fall untersuchte der Feuerbrandsachverständige L R am 25. Juni 2002 und am 11. August 2002 die Obstbäume auf den Grundstücken und KG. H, Gemeinde B und stellte bei der visuellen Kontrolle bei fünf Birnbäumen massiven Feuerbrandbefall fest. Jene anschließend mit einem "X" gekennzeichneten Bäume wiesen dürre Äste und Triebe im gesamten Kronenbereich auf. Die befallenen Teile betrafen jeweils ca. 35 % des Kronenbereiches, wobei die Befallstellen an den Ästen länger als 50 cm waren. Der Feuerbrandsachverständige entnahm bei der ersten Untersuchung am 25. Juni 2002 von einem der befallen Birnbäume eine Probe und übermittelte diese dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Mit FAX vom 1. Juli 2002 teilte das Bundesamt mit, dass bei der Birnbaumprobe Feuerbrandbefall vorliege. Auf Grund des massiven Befalls sah der Feuerbrandsachverständige L R als Bekämpfungsmaßnahme die Rodung des mit "X" bezeichneten Birnbaum vor.

 

Diesem Sachverständigengutachten hätten die Bw, um es zu entkräften, auf gleicher fachlicher Ebene - nämlich: durch ein zu einem anderen Ergebnis kommendes Gutachten einer in gleicher Weise sachverständigen Person - entgegentreten müssen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 21. September 1995, 93/07/0005).

 

Stattdessen haben sie nur die nicht näher substanziierte - geschweige denn durch entsprechende Beweismittel belegte - Behauptung aufgestellt, dass Bäume bei Laboruntersuchungen negativ gewesen und trotzdem zum Roden angezeigt worden seien.

 

Ein derartiger Einwand ist aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualitativ nicht geeignet, das Zutreffen der von der belangten Behörde angenommenen, den angefochtenen Bescheid tragenden Fakten in Zweifel zu ziehen.

 

Im Übrigen scheinen sich die Bw ausschließlich an den (scheinbaren) behördlichen "Einzelaktionen" (arg.: "... nur zwei Sündenböcke in der Gemeinde ....") gestoßen zu haben. Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass sie das Rechtsmittel ergriffen haben, um eine Gleichbehandlung mit den anderen Betroffen zu erreichen, bei denen noch keine behördlichen Maßnahmen angeordnet worden sind.

 

4.2. Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

 

4.2.1. "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG bedeutet, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für die Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren.

 

Die Bakterien breiten sich in der Pflanze mit jedem Tag, an dem befallene Stellen nicht beseitigt werden, weiter aus. Je später der Ausschnitt von Befallsherden vorgenommen wird, umso größere Pflanzenteile müssen entfernt werden. Wird zu lange zugewartet, dann kann der Baum nicht mehr gerettet werden. Beispielsweise wird in dem den Bw übermittelten Merkblatt der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol (Merkblatt "Kampf dem Feuerbrand") ausgeführt, dass 14 Tage nach dem Auftreten der ersten Symptome bis zum Sechsfachen an Befallsmaterial ausgeschnitten werden muss. Durch die rasante Ausbreitung der Bakterien in der Pflanze nimmt auch die überproportionale Gefährdung der gesunden Pflanzen in der Umgebung zu. Eine Infektion ist nicht nur über die Blüten sondern auch durch Bakterienschleim möglich, der aus der Rinde austritt und Infektionen auch außerhalb der Blütezeit bewirkt. Selbst im Herbst ist eine Infektion über Blüten möglich, da einige Obstsorten stark zur Bildung von Nachblüten neigen.

 

4.2.2. Auf Grund des starken Befalls der gegenständlichen Obstbäume ist die belangte Behörde zurecht von Gefahr im Verzug für die umliegenden Obstkulturen ausgegangen, da durch den Aufschub der angeordneten Maßnahmen sowohl die umliegenden Obstbäume der Bw als auch solche Dritter einer nicht abzuschätzenden Infektionsgefahr ausgesetzt würden.

 

Auch wenn die Bw kritisieren, dass der Feuerbrand stark verbreitet ist und permanenter Feuerbranddruck aus den benachbarten Territorien besteht, kann dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden. Die von der belangten Behörde mit Bescheid angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und unverzüglich umzusetzen, damit die weitere Infektion und die Ausbreitung des Feuerbrandes zumindest eingedämmt werden kann.

 

5. Die gegenständlichen Berufungen waren daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid nach erfolgter Spruchverbesserung zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

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