Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590018/2/SR/An

Linz, 31.03.2003

 

 

 VwSen-590018/2/SR/An Linz, am 31. März 2003

DVR.0690392
 

 

B E S C H L U S S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Berufung des J H, A, S, gegen einen Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Oö. Landesregierung vom 9. Jänner 2003, Zl. Vet-220004/2531-2003, betreffend Vorschreibung von Gebühren in der Höhe von EUR für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau, Kontrolluntersuchungen und/oder sonstiger Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen gemäß der Oö. Landesabgabenordnung 1996 - Oö. LAO (LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert mit LGBl. Nr.110/2002), des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 - Oö. FlUGG (LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert mit LGBL. Nr. 84/2002) und der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 - Oö. FlUG-VO (LGBl. Nr. 116/1996, geändert mit LGBl. Nr. 133/2001) den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991

 

 

 

 

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid, der in der Kopfzeile "Amt der o.ö. Landesregierung" aufweist, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Der (Dem) H G, S, A werden für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschau, Kontrolluntersuchungen und/oder sonstiger Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen vom Amt der o.ö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Landesverwaltung Gebühren in Höhe von EUR lt. beiliegender Kostenmitteilung vorgeschrieben. Dieser Gesamtbetrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides mittels anhängendem Zahlschein einzuzahlen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1,48 Abs. 1 Z. 1, 146 O.Ö.Landesabgabenordnung 1996 - .LAO, LGBl.Nr. 107/1996; §§ 1, 3 und 5 OÖ. FlUGG 1997, LGBl.Nr. 79/1996, i.Vm. §§ 1,2,3 OÖ. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl.Nr. 116/19996.

Begründung: Die Vorschreibung der im Spruch angeführten Gebühren ist in den zit. Rechtsvorschriften begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach dessen Zustellung schriftlich beim Amt der .Landesregierung in Linz Berufung eingebracht werden. Sie ist zu begründen und hat einen Berufungsantrag zu enthalten. Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten.

Für die o.ö. Landesregierung

Im Auftrag

Landesveterinärdirektor Hofrat Dr. K W

 

Beilage: Kostenmitteilung, Hinweise".

2.1. Der "Bescheid" wurde dem Postbevollmächtigten der H am 15. Jänner 2003 zugestellt. Ob auch die in Kopieform im Akt befindliche Gebührenmitteilung der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. Jänner 2003, Zahl Vet-200000, mit dieser amtlichen Sendung zugestellt wurde, lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Auf dem Rückschein scheint neben der Abkürzung für die Geschäftszahl lediglich die Aktenzahl Vet-220004/2531 auf.

 

2.2. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) erhob gegen den angeführten Bescheid innerhalb offener Frist Berufung und führte dabei aus, dass sich die Berufung ausschließlich auf die in der Kostenmitteilung ausgewiesene Untersuchungsgebühr für Schweine und die Gebühr für Trichinenschau - EUR - richte. Seiner Ansicht nach würde ein unangemessen überhöhter Betrag verrechnet und er habe daher einen enormen Wettbewerbsnachteil zu erdulden. Abschließend beantragte der Bw die Aussetzung der Zahlung der überhöhten Gebühr, verwies auf das Schreiben seines Anwaltes vom 16. März 2001 und teilte mit, dass er den Differenzbetrag bis zur Klärung der Angelegenheit einbehalten werde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" richtet und deshalb unzulässig ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl zum Begriff mwN näher Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 377 ff). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs. 2 u 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von "Nichtbescheid" sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

 

Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist - wie der Verwaltungsgerichtshof für die vergleichbare Regel des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG ausgesprochen hat - Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes (VwGH vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149 = ZfVB 1988/3/1125) - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (VwGH vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448 = ZfVB 1993/5/1520, sowie Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 410).

 

Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat der Landesregierung tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Trotz seiner überwiegenden Tätigkeit als bloßer Hilfsapparat anderer Behörden kommt dem Amt der Landesregierung bei entsprechender gesetzlicher Regelung selbst Behördenqualität zu. Die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche des Amtes der Landesregierung macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder als selbstständige Behörde handelt.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich Zweifel über die Zurechnung des Bescheides durch die Nennung zweier Behörden in der Erledigung. Zum einen stehen im Kopf des Bescheides "Amt der o.ö. Landesregierung" und im Spruchteil "vom Amt der o.ö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Landesverwaltung" und zum anderen erfolgte die Unterfertigung "Für die o.ö. Landesregierung".

 

Nur wenn aus dem Spruch eines Bescheides klar erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat, und wenn diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig ist zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch im Kopf und am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht in Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen (vgl. VwGH vom 25.2.1981, 377/80; VwGH vom 30.9.1996, 96/12/0247).

 

Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden müssen die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, enthalten. Kann die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, nicht aus anderen Umständen erschlossen werden, so bewirkt das Fehlen dieses Erfordernisses, dass die Erledigung überhaupt keiner Behörde zugerechnet und daher auch nicht als Bescheid qualifiziert werden kann.

 

Die Entscheidung, welche Behörde den Bescheid erlassen hat, darf in keinem Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (VwGH vom 5.4.1990, 90/09/0012; ebenso VwGH vom 18.12.1996, 96/12/0349).

 

4.2. Gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 Oö. LAO sind sachlich zuständige Abgabenbehörden in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz die Landesregierung und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. FlUGG ist Abgabenbehörde im Sinne dieses Gesetzes in erster Instanz die Landesregierung. Abgabenbehörde in zweiter Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

Bis zu den Änderungen der Oö. LAO mit LGBl Nr.84/2002 und des Oö. FlUGG mit LGBl. Nr. 84/2002 war das Amt der Oö. Landesregierung Abgabenbehörde erster Instanz und die Landesregierung Abgabenbehörde zweiter Instanz.

 

4.3. Aufgrund der Nennung "Amt der Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz" im Spruch und der Unterfertigung "Für die Oö. Landesregierung" ist bei Würdigung des Gesamtbildes der Erledigung objektiv nicht erkennbar, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist. Zur Klärung konnte auch die Begründung nichts beitragen, da sich diese in der "Zitierung der Rechtsvorschriften" erschöpft.

 

Da die angefochtene Erledigung nicht alle wesentlichen Formerfordernisse eines gültigen Bescheides erfüllt, kann sie nicht als Bescheid im Rechtssinne angesehen werden.

5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Berufung des Bw gegen einen rechtlich gar nicht wirksam gewordenen Bescheid richtet. Schon deshalb war sie mangels rechtlicher Betroffenheit des Bw als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.2. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass die Behörde erster Instanz im Vorlageschreiben Ausführungen zu den Zuständigkeitsänderungen tätigte und die Gesetzesänderungen auf das gegenständliche Verfahren für anwendbar erachtete. Dennoch ging sie im Bescheid vom 3. Februar 2003, Zl. Vet-220004/2578-2003 (Aussetzung der Einhebung) davon aus, dass den angefochtenen Bescheid das "Amt der Oö. Landesregierung" erlassen hat. Folgt man der Fertigungsklausel des Bescheides vom 3. Februar 2003, so scheint es, dass dieser Bescheid vom "Amt der Oö. Landesregierung" erlassen worden ist. Ob die Erledigung vom 9. Jänner 2003, mit der zeitgleich die Gebührenmitteilung von der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse übermittelt wurde, § 5 Abs. 1 Oö. FlUGG entspricht, ist derzeit nicht zu beurteilen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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