Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590019/2/Ga/He

Linz, 29.07.2003

 

 

 VwSen-590019/2/Ga/He Linz, am 29. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Frau Mag. Bismaier, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung der Frau Dr. G. M. in W., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 2002, Zl. SanRB-120073/66-2002-Hau, betreffend die Abweisung eines Auskunftsbegehrens nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67h Abs.1 AVG; § 8 Abs. 2 und 6 UIG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 17. Dezember 2002 (hinausgegeben am 13.1. 2003) wurde das Begehren der Berufungswerberin um "Bekanntgabe jener oberösterreichischen Gemeinden, Wassergenossenschaften und sonstigen Anlagen, die über einen Aussetzungsbescheid bezüglich der Überschreitung von Grenzwerten bei Atrazin, Desethylatrazin und Nitrat und damit über eine Ausnahmegenehmigung verfügen", abgewiesen.
 
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Landeshauptmann als belangte Behörde ohne Widerspruch iS des § 67h Abs.1 AVG und ohne Gegenäußerung zu den Berufungsgründen vorgelegt.

Die Abweisung des Begehrens begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe die Antragstellerin die Bekanntgabe von Trinkwasserdaten, die jedoch keine Umweltdaten iS des § 2 UIG seien, begehrt. Selbst aber, "wenn man zu der Auffassung käme, dass Daten über das Inverkehrbringen von Trinkwasser Umweltdaten wären", würden weitere Gründe gegen die Übermittlung dieser Daten sprechen. So verfüge die Behörde (Landeshauptmann als Sanitätsbehörde), an die das Auskunftsbegehren gerichtet wurde, über Trinkwasserdaten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Vollziehung des Lebensmittelgesetzes, somit nicht in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes. Außerdem würden durch eine Übermittlung der konkreten Bezeichnung von Wasserversorgungsunternehmen auch vom Informationsinteresse nach dem UIG nicht erfasste, weil schutzwürdige personenbezogene Daten, zB Daten zur Person eines Antragstellers, übermittelt werden. Und schließlich stünden, als Ergebnis einer Abwägung, der Bekanntgabe der Trinkwasserdaten auch private Geheimhaltungsinteressen entgegen, insofern als Trinkwasser nicht nur als Lebensmittel, sondern auch als wesentlicher Produktionsfaktor einzustufen sei und Angaben über die Beschaffenheit eminente wirtschaftliche Auswirkungen (zB für Lebensmittelbetriebe oder Gaststätten) nach sich ziehen könnten.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat ist vorliegend zur Entscheidung in der Sache - das ist die Frage, ob dem zugrunde liegenden Auskunftsbegehren nach dem UIG stattzugeben war oder nicht - zuständig. Er hat über die Berufung nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Die Berufungswerberin widersprach der Sichtweise der belangten Behörde und verwies mit näherer Begründung auf von ihr gesehene Parallelen zum Wasserrechtsgesetz, und auch darauf, dass die Wasserversorgung "sowohl Mensch als auch Umwelt schädigen" könne, dass weiters das Verständnis des gelieferten Trinkwassers als Wirtschaftsgut der Subsumtion unter den Umweltdatenbegriff nicht entgegen stehe, dass überdies die belangte Behörde bei ihrer Rechtsansicht auf die einschlägige, eine andere Meinung vertretende Fachliteratur nicht eingegangen sei, dass weiters das Argument der belangten Behörde des gebotenen Schutzes von personenbezogenen Daten nicht tragfähig sei, weil mit dem Auskunftsbegehren eindeutig nicht nach personenbezogenen Daten gefragt und auch nicht um die Übermittlung der Aussetzungsbescheide ersucht worden sei, sondern nur um die Bekanntgabe jener RechtsträgerInnen, die über Aussetzungsbescheide verfügen, und schließlich dass bei der Abwägung des Mitteilungs- und des Geheimhaltungsinteresses der Schutz der Gesundheit jedenfalls höher einzustufen sei als wirtschaftliche Interessen.
 
Gemäß § 2 UIG (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I 137/1999) sind Umweltdaten auf Datenträgern festgehaltene Informationen über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;
2. Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Immissionen, Einbringung oder Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm; 3. umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen und Auswirkungen von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen, freigesetzter Energie einschließlich ionisierender Strahlen oder Lärm;
4. bestehende oder geplante Maßnahmen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie Maßnahmen zur Schadensvorbeugung und zum Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.
Gemäß § 4 Abs.1 UIG wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
Dem freien Zugang unterliegen gemäß § 4 Abs.2 leg. cit. jedenfalls Daten
über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;
2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.
 
Andere als die im § 4 Abs.2 UIG genannten Umweltdaten sind gemäß § 4 Abs.3 leg. cit. mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist.
Gemäß § 5 Abs.1 UIG kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.
Dem Begehren ist gemäß § 5 Abs.7 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.
Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs.1 UIG auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen.
 
Nach dieser Rechtslage wird der Gegenstand des Verfahrens iS des § 8 UIG zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 UIG festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, unterliegt gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem objektivem Blickwinkel, dh. sie bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).

Im Berufungsfall ist dieses - ausreichend klar formuliert und insofern nicht iS des § 5 Abs.1 dritter Satz UIG zu präzisieren gewesene - Begehren so zu verstehen, dass gefragt wird, welche Gemeinden etc. in Oö das seien, wie die Gemeinden etc. in Oö heißen, die im Besitz eines bestimmten Bescheides, nämlich eines sogen. Aussetzungsbescheides sind. Hingegen besteht im Gegensatz zur Auffassung der Berufungswerberin aufgrund dieses Informationsbegehrens keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, das Begehren habe damit (auch) Informationen über den Inhalt von Aussetzungsbescheiden verlangt. Nach bestimmten Trinkwasserdaten, wovon die belangte Behörde - verfehlter Weise - in der Begründung des angefochtenen Bescheides für ihre Rechtsbeurteilung ausgegangen ist, wurde gerade nicht gefragt und es wurde auch nicht die "Übermittlung" der Aussetzungsbescheide begehrt, sondern eben, wie von der Berufungswerberin in Ausführung ihres Rechtsmittels sogar noch betont, "bloß" nach den Namen (und indirekt damit nach der Anzahl) jener RechtsträgerInnen, die über Aussetzungsbescheide verfügen.

Bei diesen nachgefragten Daten handelt es sich allerdings um keine Informationen, die als Umweltdaten iS des § 2 Z1 bis Z4 UIG qualifiziert werden könnten. Die Namen ("Bekanntgabe") der Gemeinden etc. für sich allein haben (hat) keinerlei Aussagegehalt, wie er in den Z1 bis Z4 des § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird.
Unzulässig wäre es, die Frage nach dem bloßen Faktum des Besitzes eines Aussetzungsbescheides schon gleichzusetzen mit einer die Auskunftspflicht auslösenden Umweltinformation. Ohne daher auf den Inhalt solcher Aussetzungsbescheide und auf die Frage, ob darin enthaltene Trinkwasserdaten als Umweltdaten iS des § 2 Z1 bis 4 UIG zu beurteilen wären, eingehen zu können, war für den Berufungsfall jedenfalls festzuhalten, dass nach konkreten Inhalten konkreter Bescheide eben nicht gefragt wurde.
 
Erwies sich aus allen diesen Gründen die Abweisung des Begehrens (zwar mit unzutreffender Begründung, jedoch) im Ergebnis als zu Recht ausgesprochen, so war wie im Spruch zu erkennen.
 
Gebührenerinnerung für die Berufungswerberin: § 16 UIG ("Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit") erfasst nur Mitteilungsbegehren als solche, nicht jedoch Berufungen in Bescheidverfahren nach § 8 UIG. Vorliegend sind daher Stempelgebühren in Höhe von 13 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Bismaier

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