Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590022/2/Ga/Pe

Linz, 27.03.2003

 

 

 VwSen-590022/2/Ga/Pe Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung von J und CK, vertreten durch Mag. GD, Rechtsanwalt in , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. März 2003, Zl. UR01-10-1-2003, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs.1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:
Der ausdrücklich auf § 4 UIG gestützte Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: "Der Antrag der Ehegatten J und CK, vertreten durch Mag. GD, Rechtsanwalt in auf Akteneinsicht in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Perg Fp20-10-2002 und PräsS01-85-2002 wird als unzulässig zurückgewiesen."
 

Gegen diesen Zurückweisungbescheid haben die Berufungswerber rechtsfreundliche Berufung erhoben und Aufhebung beantragt. Gleichzeitig begehrten die Berufungswerber, der Unabhängige Verwaltungssenat wolle dem "Antrag auf Akteneinsicht" in bestimmte Akte der Bezirkshauptmannschaft Perg (Fp20-10-2002 und PräsS01-85-2002) stattgeben.
 
Der angefochtene Bescheid ist kein materieller Abspruch gemäß § 8 Abs.1 erster Satz UIG, sondern verfahrensrechtlicher Natur. Sache für den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) ist die Entscheidung über die Frage, ob die formelle Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Weil daher auch die Entscheidung des UVS - als Berufungsbehörde sachgebunden - nur eine verfahrensrechtliche sein kann, ist zuständiges Entscheidungsorgan das Einzelmitglied (und nicht die nur für materielle Berufungskonstellationen iS des § 8 Abs.6 UIG vorgesehene Kammer).
 
Aus Anlass der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt erwogen:
 
Für den zurückgewiesenen "Antrag auf Akteneinsicht" nennt der angefochtene Spruch kein Datum (als Individualisierungsmerkmal).
Entgegen dem Anschein des Bescheidspruches wurde vorliegend jedoch nicht über einen Antrag auf Akteneinsicht in genuin verfahrensrechtlicher Hinsicht abgesprochen. Aus der Berufungsschrift, aus der Bescheidbegründung und dem Verfahrensakt geht insgesamt unzweifelhaft hervor, dass die Berufungswerber Akteneinsicht weder als subjektiv prozessuales Recht (§ 17 AVG) noch als schlichtes, nicht anspruchsgestütztes Einsichtsgewähren beantragt hatten.
Vielmehr liegt der Ursprung des dem UVS vorgelegten, besonderen Verwaltungsverfahrens in einem Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten im Sinne des UIG und in dem ausdrücklich auf § 8 UIG bezogenen Antrag der Berufungswerber vom 19. Dezember 2002 auf Erlassung eines Bescheides, "woraus hervorgeht, dass die verlangten Umweltdaten mitgeteilt werden." Entgegen dieser Antragsintention entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass die "Voraussetzungen der §§ 2, 3, 4 und 5 UIG" für eine Sachentscheidung im Sinne des § 8 Abs.1 erster Satz UIG nicht erfüllt seien, weil nicht sie, sondern - unter Hinweis auf den Anknüpfungspunkt "Aistdamm" - das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zuständig für die Erteilung der begehrten Information sei. Überdies handle es sich bei den von den Berufungswerbern zur Einsicht begehrten Akten der belangten Behörde, Fp20-10-2002 und PräsS-01-85-2002, um behördliche Unterlagen mit ganz anderen, jedenfalls nicht UIG-relevanten Inhalten.
 
Mit dieser Begründung vermochte die belangte Behörde einen tauglichen Rechtsgrund für die angefochtene Zurückweisung nicht darzutun.
 
So übersah sie schon im Vorfeld dieses Verfahrens, dass ein zur Auslösung der Mitteilungspflicht im Sinne des UIG taugliches Informationsbegehren gar nicht gestellt worden ist und schon daher die Frage nach der zuständigen Behörde in Wahrheit (noch) nicht beantwortbar ist.
 
Die Begründung des angefochtenen Bescheides nennt vier "Eingaben" der Berufungswerber: Vom 15.11.2002 und 13.12.2002, vom 19.12.2002 und vom 17.2.2003. Alle diese Eingaben liegen dem vorgelegten Verfahrensakt ein. Daraus ist ersichtlich:
Die beiden erstgenannten Eingaben sind weder formal noch inhaltlich ohne weiteres als Begehren iS des § 5 Abs.1 UIG erkennbar; sie werden von der belangten Behörde fälschlich bereits als "Anträge" bezeichnet. So enthält die Eingabe vom 15.11.2002 nur die einfache, dh hinsichtlich bestimmter Umweltdaten nicht spezifizierte Erklärung an die belangte Behörde, man benötige Akteneinsicht in jene beiden (vorhin genannten) Behördenakte, in denen "die Situation betreffend Augusthochwasser dokumentiert" sei, oder - alternativ, sofern die Akteneinsicht nur im gerichtlichen Weg geltend gemacht werden könne - eine diesbezügliche Amtsbestätigung zur Bescheinigung eines Beweissicherungsantrages.
Auch die Eingabe vom 13.12.2002 enthält kein bestimmtes Begehren, sondern nur eine schlichte Bekanntgabe an die belangte Behörde, nämlich dass das (gerichtliche) Beweissicherungsverfahren schon durchgeführt worden sei und, weil ein neuerlicher Dammbruch nicht ausgeschlossen werden könne, daher auf "die Dringlichkeit der Angelegenheit" hingewiesen werde; das Umweltinformationsgesetz sei die Rechtsgrundlage zur Genehmigung der "beantragten" Akteneinsicht und es würde sich daraus eine Mitteilungspflicht der Behörde ergeben. Abschließend wird in dieser Eingabe zwar ein Ersuchen gestellt, aber nicht um Mitteilung bestimmter Umweltdaten, sondern - ganz allgemein - um 'Stellungnahme'.
Mit der Eingabe vom 19.12.2002 hingegen haben die Berufungswerber einen formal und inhaltlich als solchen erkennbaren Antrag gestellt, nämlich auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 UIG, aus dem hervorgehen solle, dass die "verlangten" Umweltdaten im Zusammenhang mit dem im August 2002 stattgefundenen Hochwasser mitgeteilt werden. Aufhellung darüber, welche Umweltdaten "verlangt" worden seien, gibt dieser Antrag nicht (weder direkt noch durch Verweisung).
Die Eingabe vom 17.2.2003 schließlich verkörpert keinen eigenständigen Antrag, sondern ist nur - ohne jede inhaltliche Konkretisierung oder Erweiterung - die (verweisende) Bekräftigung des Antrages vom 19.12.2002.
Angesichts dieser aus der Aktenlage ersichtlichen Faktizitäten hätte für die belangte Behörde schon nach der Eingabe vom 13.12.2002 für den von ihr zu gestaltenden Ablauf des Verfahrens bestimmend sein müssen, dass zwar die Intention der Berufungswerber offenbar auf Auskunftserteilung nach den Maßgaben des UIG abzielte, dass allerdings aus dieser Eingabe (die - immerhin erkennbar - von den Berufungswerbern als "Begehren" iS des § 5 UIG aufgefasst worden war) Inhalt und Umfang der gewünschten Mitteilung nicht nur nicht ausreichend klar hervorgegangen, sondern bereits in einem solchen Ausmaß dunkel geblieben sind, dass aus diesem Begehren nicht einmal die (sachliche) Zuständigkeit der belangten Behörde zur Mitteilung bzw. zur allfälligen Bescheiderlassung (§ 8 Abs.1 UIG) beurteilt werden konnte. Die gegenteilige Auffassung der Berufungswerber (P. 2.7. der Berufungsschrift) ist durch die Aktenlage widerlegt.
Angesichts eines so gravierenden Defizits im 'Erklärungswert' (vgl VwGH 2.6. 1999, 99/04/0042) des Begehrens aber hätte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz UIG den Berufungswerbern die fristgebundene schriftliche Präzisierung des Informationsbegehrens aufzutragen gehabt.
Wäre sodann durch die (innerhalb gesetzter Frist vorgenommene) Präzisierung womöglich die Unzuständigkeit der belangten Behörde (und eine Zuständigkeit des BMLF) offenkundig zu Tage getreten, hätte sie (worauf auch die Berufungswerber indirekt hinweisen) das Auskunftsbegehren gemäß § 6 Abs.1 AVG formlos weiterleiten müssen. Die vorliegend angefochtene bescheidförmige Zurückweisung jedoch aus dem Grund der - von der belangten Behörde ohne Feststellungssubstrat in Wahrheit bloß vermuteten - (sachlichen) Unzuständigkeit erweist sich als daher rechtswidrig.
Ergäbe allerdings die Antwort auf den Präzisierungsauftrag nicht die erforderliche Klärung über Inhalt/Umfang der Umweltdaten und bliebe insofern auch die Frage nach der Zuständigkeit einer bestimmten Verwaltungsbehörde unbeantwortbar, dann verfiele das Auskunftsbegehren im Falle einer dennoch vorgenommenen Antragstellung im Sinne des § 8 Abs.1 UIG der bescheidförmigen Zurückweisung aus dem Grunde der Unbestimmtheit des Begehrens.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
 
Gebührenerinnerung für den Berufungswerber:
Entgegen der in der Berufungsschrift vorgetragenen Ansicht erfasst § 16 UIG ("Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit") nur Mitteilungsbegehren als solche (und deren allfällige Präzisierungen), nicht jedoch Berufungen in Bescheidverfahren nach § 8 UIG. Vorliegend sind daher Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 

Beschlagwortung:

Präzisierungsauftrag; Nichterteilung; Verfahrensökonomie

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