Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104688/5/BR

Linz, 04.07.1997

VwSen-104688/5/BR Linz, am 4. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, AZ. VerkR96-17555-1996-Ro, vom 20. Mai 1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 4. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 19.6.1996 um 10.46 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von B, auf der in Fahrtrichtung B bei Strkm 29,320, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das mittels einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20/20 Nr. 7131 erlangte Meßergebnis bzw die darauf fußende Anzeige. Der Verantwortung des Berufungswerbers, daß er nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei und seinen diesbezüglichen Vorbringen folgte die Erstbehörde nicht. 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber unter Beischluß seiner Zeitkarte der Fa. M weiter aus, daß sein Fahrzeug zur Tatzeit nicht unterwegs gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, AZ. VerkR96-17555-1996-Ro und Erörterung des Akteninhaltes und die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ergänzend Beweis erhoben wurde durch Rückfrage beim GP M im Hinblick auf das Meßprotokoll, die Rückfrage beim Dienstgeber des Berufungswerbers und beim Meldungsleger. 4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Die gegenständliche Messung erfolgte am 19. Juni 1996 um 10.46 Uhr im abfließenden Verkehr. Ein Meßprotokoll wurde diesbezüglich nicht angefertigt, weil der Meldungsleger mit dem Motorrad unterwegs war und daher die entsprechende Mappe nicht mitzutransportieren in der Lage war. Auch eine Anhaltung erfolgte nicht. Die Anzeige wurde am 30. Juni 1996 verfaßt, wobei wohl auch die Fahrzeugfarbe in der Anzeige zutreffend erwähnt wird. Der Berufungswerber legte für diesen Zeitpunkt seine Zeitkarte vor, welche ihn für diese Zeit in seinem Betrieb anwesend ausweist. Die Rückfrage beim Arbeitgeber des Berufungswerbers, der Firma in M ergab, daß es wohl nicht auszuschließen sei, daß ein Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit für eine Besorgung weggeht. Dies jedoch eher unwahrscheinlich (grundsätzlich nicht denkbar) ist. Der Berufungswerber legt in seiner Vernehmung nochmals in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Verantwortung dar, daß er mit diesem Fahrzeug grundsätzlich nicht in die Firma fahre und auch sonst mit diesem Fahrzeug niemand fährt. Zur Arbeit fahre er bloß mit dem auch auf dieses Kennzeichen zugelassenen grauen Mazda. Den roten Kombi verwende er nur für Fahrten in seine ehemalige Heimat. Diese Angaben sind glaubwürdig und werden in der Wahrscheinlichkeit von der Firma des Berufungswerbers untermauert, sodaß zumindest nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Tatbegehung ausgegangen werden kann. Angesichts des Umstandes, daß ein Meßprotokoll nicht angefertigt worden ist, ist in Verbindung mit der doch recht überzeugenden Verantwortung des Berufungswerbers eine Verwechslung bzw. ein Ablesefehler seitens des Meldungsleger letztlich nicht zur Gänze auszuschließen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn bloß Zweifel am Tatvorwurf bestehen, der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Meßprotokoll, Zweifel, in dubio pro reo

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