Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590034/8/Lg/Ni

Linz, 30.04.2004

 

 

 VwSen-590034/8/Lg/Ni Linz, am 30. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J B, gegen den Bescheid des Bürgemeisters der Marktgemeinde Ostermiething vom 26. Mai 2003, Zl. 612-6/2003/K, betreffend Verkehrsflächenbeitrag nach Baubewilligung gemäß § 19 ff Oö. BauO 1994 idgF LGBl. Nr. 114/2002 für die Grundstücke, GB E, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der Verkehrsflächenbeitrag auf 641,76 Euro herabgesetzt wird. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 107/1996 idgF (LAO).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund der Bauanzeige des Berufungswerbers (Bw) vom 28.2.2003 betreffend den N einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf den Parzellen, GB E, ein Verkehrsflächenbeitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche E L, Parzelle, GB E, in Höhe von 2.441,76 Euro vorgeschrieben (§§ 19 ff Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 114/2002, § 6 Z5 FVG 1948, § 90 Abs.2, § 144 Abs.4 Oö. LAO 1996 idF LGBl. Nr. 110/2002, § 22 Abs.2 Oö. BauO idF LGBl. Nr. 114/2002). Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurde vom errechneten Betrag in Höhe von 6.104,40 Euro die Ermäßigung gemäß § 21 Abs.2 Z4 Oö. BauO in Höhe von 3.662,64 Euro in Abzug gebracht.

 

In der Begründung des Bescheids sind die Berechnungsgrundlagen dargestellt.

 

In der Berufung wird um Minderung des Verkehrsflächenbeitrags angesucht. Der Bw habe bei der Errichtung der gegenständlichen Straße im Jahr 1953 kostenlos mit dem Traktor mitgearbeitet. Weiters sei beim Bau ein Trinkwasserbrunnen zugeschüttet worden.

 

Näherhin führte der Bw aus, er habe im Jahr 1953 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 50 Stunden für den Traktorbetrieb samt Anhänger sowie 120 Stunden für Handarbeit erbracht. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde vom Marktgemeindeamt O ein Betrag von 1.800 Euro errechnet und als abzugsfähig anerkannt und vom Bw akzeptiert.

 

Darüber hinaus machte der Bw geltend, dass beim Bau der Straße ein Brunnen zugeschüttet habe werden müssen. 1973 habe er einen neuen Brunnen errichtet und zwar zum damaligen Gesamtkostenpreis von 1.219,98 Euro nach heutiger Währung. Dazu äußerte sich der Gemeindevorstand der Marktgemeinde O dahingehend, dass schon aufgrund des zeitlichen Abstandes von 20 Jahren der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenbau nicht gegeben sei.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw hat Arbeitsleistungen (bzw. Traktorleistungen) in Höhe von 1.800 Euro im Sinne von § 20 Abs.7 Oö. BauO glaubhaft gemacht. Dieser Betrag ist daher von den ursprünglich vorgeschriebenen 2.441,76 Euro in Abzug zu bringen, was einen Betrag von 641,76 Euro ergibt. Diesbezüglich war dem Antrag des Bw stattzugeben.

 

Was das darüber hinaus gehende, auf die Brunnenerrichtung gestützte Begehren betrifft, so tritt der Unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde O bei, dass schon aufgrund der zwischen der Straßenerrichtung und der Brunnenerrichtung liegenden Zeitspanne von 20 Jahren von einem Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 20 Abs.7 Oö. BauO nicht die Rede sein kann, mag auch zur Zeit der Straßenerrichtung ein Brunnen zugeschüttet worden sein. Diesbezüglich war der Antrag des Bw abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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