Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590045/2/Gf/Ri

Linz, 24.09.2004

VwSen-590045/2/Gf/Ri Linz, am 24. September 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der E B, vertreten durch RA Dr. W W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juli 2004, Zlen. Fin/La-560/38-2004-Br u. BRP-35/Gr, wegen Festsetzung der Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Dezember 2004, Zlen. Fin/La-560/24-2003-Br u. BRP-35/Gr, wurde die Jagdabgabe der Beschwerdeführerin für das in deren Eigentum stehende Jagdgebiet "H" für das Jagdjahr 2002/03 mit 1.622,10 Euro bemessen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabe mit 30% vom Jagdwert (5.406,87 Euro), der sich aus dem vereinbarten Entgelt samt Nebenleistungen für den Pirschvertrag (2.906,92 Euro) zuzüglich Wildschadensvergütung (2.499,95 Euro) berechne, festzusetzen gewesen sei.

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die der Abgabenbemessung zu Grunde liegende gesetzliche Bestimmung jedenfalls insofern verfassungswidrig sei, weil danach die Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechts zu entrichten sei; tatsächlich werde die Jagd aber nicht von der Grundeigentümerin, sondern allein vom Pächter ausgeübt. Außerdem dürfe die Wildschadenspauschale nicht in die Abgabenbemessung einbezogen werden. Schließlich resultiere aus der Höhe der Abgabe ein enteignungsgleicher Eingriff, der eine Substanzerhaltung verunmögliche.

Daher wurde beantragt, das Verfahren wegen Fehlens einer Bemessungsgrundlage einzustellen bzw. die Abgabe bloß auf der Basis des Entgelts für den Pirschvertrag zu bemessen.

1.3. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Juli 2004, Zlen. Fin/La-560/38-2004-Br u. BRP-35/Gr, wurde diese Beschwerde im Wege einer Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu insbesondere aus, dass der Pächter vertraglich dazu verpflichtet gewesen sei, der Rechtsmittelwerberin im Abgabenzeitraum zusätzlich zu dem für die Abschussberechtigung vereinbarten Entgelt auch noch einen Beitrag für (ihr selbst entstandene oder allenfalls von ihr als Jagdausübungsberechtigter gegenüber Dritten zu leistenden Ersatz für) Wildschäden zu entrichten und dieser sohin als Nebenleistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen sei.

1.4. Gegen diesen ihr am 2. August zugestellten Bescheid wendet die Rechtsmittelwerberin in ihrem am 2. September 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachten Vorlageantrag ein, dass sie ihre Berufungsgründe in vollem Umfang aufrecht erhalte.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Oö. Landesregierung zu Zlen. Fin/La-560-2004 u. BRP-35 vorgelegten Akt; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl.Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2002 (im Folgenden: OöJagdAbgG), ist für die Ausübung des Jagdrechts (nur) vom Grundeigentümer (§ 2 Abs. 1 OöJagdAbgG) eine Jagdabgabe zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 1 OöJagdAbgG beträgt diese jährlich 30% des Jagdwerts, wobei als Jagdwert gemäß § 3 Abs. 2 OöJagdAbgG dann, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr (1. April bis 31. März) festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres zu erbringenden Nebenleistungen anzusehen ist; als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind.

3.1.2. § 8 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2004 (im Folgenden: OöJagdG), unterscheidet zwischen dem - nur dem Grundeigentümer zustehenden - Jagdrecht und der dem Grundeigentümer sowie u.a. auch einem Pächter zustehenden Jagdausübungsberechtigung.

Nach § 65 Abs. 1 OöJagdG hat der Jagdausübungsberechtigte u.a. allen entstandenen Wildschaden zu ersetzen.

3.1.3. Im Lichte des § 8 OöJagdG trifft also die These der Beschwerdeführerin, dass der Grundeigentümer die Jagd - wenn er diese vergibt - gar nicht ausübe, offenkundig nicht zu.

Vielmehr fungiert in diesem Fall der Pächter gleichsam als sein "verlängerter Arm", über den er die Jagd mittelbar selbst ausübt. Davon ausgehend kann aber unter dem Aspekt, dass die Gewährleistung des Art. 5 StGG (der keinen Anspruch auf einen wirtschaftlichen Ertrag garantiert, sodass auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen eines enteignungsgleichen Eingriffs ins Leere gehen muss) bloß unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, keine Unsachlichkeit darin erblickt werden, dass allein der Grundeigentümer - und nicht der Pächter - zur Entrichtung der Jagdabgabe verpflichtet und im Zuge von deren Bemessung all das einzubeziehen ist, was er für die partielle Delegation jener Berechtigung, für die seine Eigentümerstellung eine notwendige Voraussetzung ist (vgl. § 1 Abs. 1 OöJagdG), abgegolten erhält.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht zudem allseits unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenjagd in einem Ausmaß von ca. 223,7 ha (≈ 2,2 km2) mit Pirschvertrag vom 1. April 2000 um einen jährlichen Zins von 2.906,92 Euro bis zum 31. März 2006 verpachtet hat; in diesem Vertrag ist auch ein Beitrag für "Wildschaden je nach Anfall" vorgesehen.

Insgesamt besehen ist demnach der Pachtzins zum Teil mittels einer feststehenden jährlichen Pauschale und andererseits im Wege eines von der Höhe des jeweiligen Schadens abhängigen variablen Kostenanteils zu entrichten.

Diese Regelung betrifft jedoch nur das Innenverhältnis zwischen der Rechtsmittelwerberin und dem Pächter, nicht aber eine allfällige gesetzliche Ersatzpflicht i.S.d. § 65 Abs. 1 OöJagdG gegenüber einem Dritten.

Die belangte Behörde hat daher die im Bemessungszeitraum der Rechtsmittelwerberin vom Pächter auf Grund des Pirschvertrages entrichtete Wildschadenszahlung in Höhe von 2.499,95 Euro zu Recht als Teil des Jagdwertes, nämlich als eine Nebenleistung zum Pachtzins i.S.d. § 3 OöJagdAbgG, qualifiziert und diese somit zutreffend der Bemessung der Abgabe zu Grunde gelegt.

3.3. Deshalb war die vorliegende Berufung gemäß § 212 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003, als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

 

Beachte:

Beschwerdegegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom06.12.2004, Zl.: B 1382/04-3

Beachte:

Beschwerde gegenvorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom25.05.2005, Zl.: 2005/17/0012-7

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