Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-590066/2/SR/Ri

Linz, 24.05.2004

 

 

 

VwSen-590066/2/SR/Ri Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F R, W , A gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 26. April 2004, Pol01-31-1-2003-W, wegen Entziehung des Eigentums nach dem Oö. Tierschutzgesetz 1995, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 26. April 2004, Pol01-1-2003, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) das Eigentum von dem von ihm im Anwesen W, Gemeinde A gehaltenen und am 8. März 2004 abgenommenen 9 Rinder, 2 Jungrinder, 1 Pferd, 1 Ziegenbock, 2 Mastschweinen, 3 Eber, 1 Zuchtschwein und 4 Ferkel gemäß § 18 Abs. 4 und 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 entzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bw mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Braunau vom 15. März 2004 die Verfügungsgewalt über die im Anwesen W, Gemeinde A gehaltenen 9 Rinder, 2 Jungrinder, 1 Pferd, 1 Ziegenbock, 2 Mastschweinen, 3 Eber,1 Zuchtschwein und 4 Ferkel entzogen worden sei. Gleichzeitig sei der Bw aufgefordert worden, bis zum 15. April 2004 für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gemäß § 10 Oö. Tierschutzgesetz zu sorgen, ansonsten ihm das Eigentum an den Tieren entzogen würde. Die zu treffenden Maßnahmen seien in diesem Bescheid vorgeschrieben worden. Der Tierarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn habe am 5. und am 23. April 2004 einen Ortsaugenschein vorgenommen und dabei festgestellt, dass einige der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht vollständig erfüllt worden seien. Da der Bw nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gesorgt habe, sei das Eigentum an den Tieren zu entziehen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen dem Bw am 28. April 2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Mai 2004 zur Post gegebene - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

 

Darin beantragt der Bw die Aufhebung des Bescheides und bringt u.a. vor, dass er im Kuhstall einen neuen Fußboden hergestellt, diesen ordentlich gereinigt und die Wände frisch gemalt habe. Weiters habe er eine neue Tränke für die Kühe im Stall eingebaut. Er hoffe, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen getroffen habe und die Tiere wieder bekomme.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Am 5. März 2004 wurde von Organen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (Mag. G und Amtstierarzt Dr. S) auf dem Anwesen des Bw ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, dass vom Bw im landwirtschaftlichen Betrieb 1 Pferd, 1 Ziege, ca. 10 Rinder, zwei Schweine, mehrere Ferkel und 2 Zuchtsauen gehalten wurden. Die zwei Zuchtsauen befanden sich in einem fensterlosen, finsteren Verschlag, die Stell- bzw. Liegeflächen waren mit Mist angehäuft und die Tiere vollkommen verdreckt. Abgesehen von den Schweinen befanden sich die restlichen Tiere im Stall, dessen Boden knöcheltief mit Gülle bedeckt war. Die Tiere standen auf engstem Raum, fast im Dunkeln auf ihrem eigenen zentimeterhohen Mist. Sämtliche Tiere waren verschmutzt und mit Kletten übersät. Die Ziege lag auf einem meterhohen Misthaufen und konnte auf Grund des geringen Abstandes zur Stalldecke ohne Verletzungsgefahr nicht mehr aufstehen. In einer kleinen Kiste waren Perlhühner eingepfercht. Der Bereich um das Anwesen war mit Müll und Unrat jeglicher Art übersät. Der Brunnendeckel des Hausbrunnens war teilweise mit einer Fuhre Mist bedeckt.

 

In Anwesenheit von Bezirkshauptmann Dr. W, Mag. G, Amtstierarzt Dr. S, Mag. S zwei assistenzleistenden Beamten des Gendarmeriepostens A und des Bw wurde am 8. März 2004 ein weiterer Ortsaugenschein auf dem Anwesen des Bw durchgeführt. Die Situation hatte sich gegenüber dem Ortsaugenschein vom 5. März 2004 nicht verändert. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Boden des Verschlages, in dem sich die Zuchtschweine befanden, mit meterhohem Mist bedeckt war und die Schweine fast über die Holzbarriere springen konnten. Im Verschlag der Schweine befand sich weder Futter noch Wasser und im Futtertrog lagen sich Exkremente. Auch für die anderen Tiere war weder Wasser noch Futter vorhanden.

 

Auf Grund der wahrgenommenen und festgestellten Tierquälereien wurden diese durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Behördenorgane beendet, indem die Tiere vorläufig abgenommen und auf Kosten des Eigentümers pfleglich untergebracht wurden.

 

Im Anschluss an die Maßnahme gemäß § 18 Abs. 2 Oö. Tierschutzgesetz leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. ein.

 

Der Amtstierarzt hielt im Aktenvermerk vom 12. März 2004 "gutachterlich" fest, dass unter den "jetzigen Verhältnissen (baulich - Betreuung - Hygiene) eine artgerechte Tierhaltung nach dem Oö. Tierschutzgesetz abzulehnen sei". Weiters führte er aus, dass unter Einhaltung der Auflagen "1. Reinigen und Ausmalen des Stalles, 2. Vollständiges Entfernen des angehäuften Mistes, 3. Reduzieren der Tierzahl auf 5 Großvieheinheiten (GVE), 4. Installieren von automatischen Tränkereinrichtungen und 5. Instandsetzen der Aufstallung, Boden etc." eine eingeschränkte Tierhaltung - Mengenbegrenzung - befürwortet werden könne.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 15. März 2004, Pol01-31-2-2004 wurde dem Bw die Verfügungsgewalt über die von ihm im Anwesen W, Gemeinde A gehaltenen und am 8.März 2004 abgenommenen 9 Rinder, 2 Jungrinder, 1 Pferd, 1 Ziegenbock, 2 Mastschweine, 3 Eber, 1 Zuchtschwein und 4 Ferkel entzogen. Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert, bis zum 15. April 2004 für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gemäß § 10 Oö. Tierschutzgesetz 1995 zu sorgen, ansonsten ihm das Eigentum an den Tieren mit Bescheid entzogen würde. Gemäß § 10 leg.cit. wurde dem Bw vorgeschrieben, dass er folgende Maßnahmen zu treffen habe:

  1. Reinigung und Ausmalen des Stalles
  2. Vollständiges Entfernen des angehäuften Mistes
  3. Installieren von automatischen Tränkereinrichtungen
  4. Instandsetzung der Aufstallung, Boden etc.
  5. Reduzieren der Tierzahl auf 5 Großvieheinheiten

 

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass den Tieren durch die Haltung in der am 5. und 8. März 2004 festgestellten Form im Anwesen W Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, sodass Tierquälerei im Sinne des Oö. Tierschutzgesetzes vorgelegen sei.

 

Der angeführte Bescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 17. März 2004 zugestellt. Gegen den Bescheid hat der Bw kein Rechtsmittel erhoben.

 

Bei der Nachschau am 30. März und 5. April 2004 stellte der Amtstierarzt fest, dass der Stall nur teilweise ausgemistet worden sei und sich im Futtergang noch immer ca. 1 m Mist befinden würde. Im Schweinestall und im Jungtierbereich sei der Mist ebenfalls nicht vollständig entfernt, die Selbsttränker seien auch nicht installiert und der Boden im Bereich des Kuhstalls nicht saniert worden.

 

Am 15. April 2004 gab der Bw vor der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er den mit Bescheid vom 15. März 2004 vorgeschriebenen Auflagen nachgekommen sei. Lediglich Punkt 3 der Auflagen habe er mangels Lieferung der Tränkereinrichtungen noch nicht erfüllen können. Diese Selbsttränker würden jedoch nach Lieferung - voraussichtlich am 20. April 2004 - umgehend installiert. Dem Bw wurde daraufhin mitgeteilt, dass er im Falle nicht vollständiger Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen mit dem Entzug des Eigentums zu rechnen habe.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2004, Pol01-31-2-2004 forderte die belangte Behörde den Bw auf, binnen Wochenfrist bekannt zu geben, ob bzw. welche Maßnahmen er für eine ordnungsgemäße Tierhaltung ergriffen habe. Abschließend wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren - Entziehung des Eigentums - fortgesetzt würde, sollte er innerhalb einer Woche keine Stellungnahme abgeben.

 

Am 23. April 2004 nahm der Amtstierarzt Dr. S eine Überprüfung der "bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen" vor und teilte der belangten Behörde telefonisch mit (AV vom 23. April 2004), dass "keine der mit Bescheid vom 15. März 2004, Pol01-31-2-2004 vorgeschriebenen Auflage" erfüllt worden sei. Mit Aktenvermerk vom 26. April 2004 "berichtigte" der Amtstierarzt den Aktenvermerk vom 23. April 2004 dahingehend, dass "einige der vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt wurden - Selbsttränker, Stallboden".

 

Auf Grund des angefochtenen Bescheides vom 26. April 2004, Pol01-31-1-2004, teilte der Bürgermeister von A, LAbg. F W der belangten Behörde schriftlich mit, dass der Bw gegen den angeführten Bescheid Berufung erhoben und mittlerweile für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gesorgt habe. Angesichts dieses Umstandes ersuche er um die Terminvereinbarung für einen Ortsaugenschein, um nach einer Lösung zu suchen, damit der Bw seine Tiere wiederbekommen könne. Das Schreiben des Bürgermeisters langte bei der belangten Behörde am 5. Mai 2004 ein.

Bereits am 4. Mai 2004 fand in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde A, LAbg. W eine neuerliche Überprüfung durch den Amtstierarzt Dr. S am Anwesen des Bw statt. Wie aus dem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 4. Mai 2004 ersichtlich, hatte der Bw den Stallboden saniert und zwei Selbsttränker montiert. Mangels Montage von Dichtungen war die Selbsttränkeranlage nicht funktionsfähig und im Schweinestall war die Abgrenzung nach vorn nicht repariert worden.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl. 84/2002 (im Folgenden: Oö. Tierschutzgesetz), sind die Organe der Behörden sowie die Organe der Bundesgendarmerie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zur Nachschau an Ort und Stelle im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Überprüfung des begründeten Verdachtes erforderlich ist.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. sind die Organe der Behörde sowie die Organe gemäß § 17 Abs. 1 berechtigt, wahrgenommene oder unmittelbar bevorstehende Tierquälereien durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

 

Wurden auf Grund einer Maßnahme nach Abs. 2 Gegenstände oder Tiere vorläufig abgenommen so sind diese gemäß § 18 Abs. 3 leg.cit. unverzüglich der Behörde zu übergeben, in deren örtlichen Wirkungsbereich sie abgenommen wurden. Die Behörde hat Tiere auf Kosten des Tierhalters vorübergehend bei tierfreundlichen Personen unterzubringen. Die Behörde hat den vorläufig abgenommenen Gegenstand oder das Tier dem Tierhalter oder Eigentümer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 4 oder gemäß § 20 eingeleitet wird.

 

Wird auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt, dass Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise gequält wurden, kann die Behörde dem Tierhalter gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen. Der Eigentümer ist durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 5 aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen.

 

Gemäß § 18 Abs. 5 leg.cit. ist dem Eigentümer der Tiere das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen, wenn er der Verpflichtung gemäß Abs. 4 nicht nachkommt. Die Tiere sind auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veräußern oder, wenn dies nicht möglich ist, tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, sind die Tiere, wenn dies zulässig ist, in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen, ansonsten schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Abzug der für das Tier sonst von der Behörde aufgewendeten Kosten dem Eigentümer zuzuweisen.

 

4.2. Die auf Grund eines "tierärztlichen Gutachtens" festgestellte erhebliche Vernachlässigung der gegenständlichen Tiere des Bw veranlasste die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Entziehung der bezeichneten Tiere aus der Verfügungsgewalt des Bw. Gleichzeitig wurde der Bw im Bescheid vom 15. März 2004 unter Hinweis auf § 18 Abs. 5 Oö. Tierschutzgesetz 1995 aufgefordert, bis zum 15. April 2004 für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Die vom Bw zu setzenden Maßnahmen (Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Tierhaltung) wurden im Spruch dieses Bescheides aufgelistet. Der Bescheid gemäß § 18 Abs. 4 Oö. Tierschutzgesetz 1995 ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Da der Bw ausschließlich gegen den "Eigentumsentziehungsbescheid" vom 26. April 2004 berufen hat, war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, ausschließlich über die Entziehung des Eigentums abzusprechen.

 

In der bescheidmäßigen Verpflichtung des Bw kommt klar zum Ausdruck, welche "Maßnahmen" der Bw zu treffen hat, damit für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gesorgt ist. Innerhalb der festgesetzten und als ausreichend zu erachtenden Frist ist der Bw seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Trotz des Zuwartens der belangten Behörde waren am 26. April 2004 weder der Stallboden saniert noch die Selbsttränker funktionsfähig montiert. Obwohl in der Berufungsschrift und im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 3. Mai 2004 die Erfüllung der "vorgeschriebenen Maßnahmen" behauptet wurde, hat ein neuerlicher Ortsaugenschein am 4. Mai 2004, durchgeführt vom Amtstierarzt Dr. S im Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde A ergeben, dass die Selbsttränkeranlage nicht funktionsfähig war und die Aufstallung im Schweinestall nicht vorgenommen worden ist. Schon dem Schreiben des Bürgermeisters und der Berufungsschrift ist zu entnehmen, dass der bescheidmäßigen Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen worden ist (arg.: Kuhstall ausgemalen, gereinigt und neuen Fußboden hergestellt, neue Tränke für die Kühe eingebaut).

 

4.3. Da der Bw der ihm im Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2004, Pol01-31-2-2004, rechtskräftig seit 1. April 2004, auferlegten Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist trotz Hinweis auf den drohenden Eigentumsentzug nicht nachgekommen ist, erfolgte die bescheidmäßige Entziehung des Eigentums an den gegenständlichen Tieren zu Recht.

 

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von insgesamt 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider