Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590067/4/Ste

Linz, 02.08.2004

 

 VwSen-590067/4/Ste Linz, am 2. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der H KG Lebensmittel-Filialbetrieb - Zweigniederlassung Sattledt, Hofer Straße 1, 4642 Sattledt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 25. Mai 2004, Zl. San40-86-2004, betreffend Regina Schmidt, Kirchham, Entschädigung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird teilweise stattgegeben und die der H KG zustehende Vergütung für das der Arbeitnehmerin Regina Schmidt in der Zeit vom 8. bis 30. April 2004 fortbezahlte Entgelt mit 801,62 Euro festgelegt. Die Vergütung des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung wird mit 171,15 Euro festgelegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 8. April 2004, San40-86-2004, wurde Frau Regina Schmidt auf der Basis des § 17 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 "ab sofort jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Erzeugung, Herstellung und Verkauf von Lebensmitteln (Frischwaren und offenen Lebensmittel)" untersagt. Der Bescheid wurde von der Adressatin noch am 8. April 2004 persönlich übernommen.

1.2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 hat die H KG Lebensmittel-Filialbetrieb - Zweigniederlassung, einen Antrag auf "Vergütung gemäß § 33 Eipidemiegesetz" für das der Arbeitnehmerin R S für den Zeitraum vom 8. bis 30. April 2004 bezahlte Entgelt in der Höhe von 1.134,89 Euro gestellt. Entsprechend der beigelegten Aufstellung enthält dieser Betrag insbesondere auch je einen Anteil am Urlaubszuschuss und der Weihnachtsremuneration sowie des darauf bezogenen Sozialversicherungs-Dienstgeberanteils.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom vom 25. Mai 2004, Zl. San40-86-2004, hat die belangte Behörde diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Vergütung für den Zeitraum 9. bis 30. April 2004 mit 767,71 Euro sowie den Dienstgeberanteil mit 199,97 Euro festgesetzt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid, der der Berufungswerberin am 26. Mai 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Juni 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Die Berufungswerberin bringt darin vor, dass auf Grund des Bescheids vom 8. April 2004 die Dienstnehmerin bereits an diesem Tag nicht mehr zum Dienst eingeteilt war. Darüber hinaus wurde in der Zeit vom 8. bis 30. April 2004 zwar keine Sonderzahlung ausbezahlt, allerdings gebühre natürlich auch für diesen Zeitraum jeweils 1/12 UB und 1/12 WR, auszahlbar per Ende Mai bzw. November.

Abschließend wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass bei der Berechung der Erstattung der 8. April 2004 und 1/6 der Bezüge für die im Mai bzw. November ausbezahlten Sonderzahlungsanteile berücksichtigt werde.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Frau S war auf Grund ihrer Erkrankung und der behördlichen Verfügung des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 8. bis 30. April 2004 jede Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber, der H KG, untersagt. Die H KG hat gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz des Epidemiegesetzes 1950 der Arbeitnehmerin den ihr nach § 32 Abs. 1 und 2 leg.cit. zustehenden Vergütung ausbezahlt. Damit ist auch der Anspruch auf Vergütung auf die H KG übergegangen (§ 32 Abs. 3 dritter Satz leg.cit.).

Das Dienstverhältnis von Frau R S unterliegt die Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Die H KG hat Frau R S tatsächlich 801,62 Euro ausbezahlt.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. San40-86-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ua. gemäß § 17 abgesondert worden sind. Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 2 leg.cit. für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

 

Frau Regina Schmidt wurde mit Mandatsbescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 8. April 2004 gemäß § 17 des Epidemiegesetzes 1950 abgesondert. Dieser Bescheid wurde von Frau Schmidt noch am 8. April 2004 persönlich übernommen. Im Spruch des Bescheids ist kein bestimmtes Datum angeführt, sondern wird die Maßnahme mit "sofort"iger Wirkung angeordnet. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats ist damit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch der 8. April von der Maßnahme und damit der Vergütungspflicht umfasst. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund des Zwecks des Gesetzes, eine Ausbreitung der Erkrankung durch (möglicherweise) infizierte Personen sofort zu verhindern. Der Frage, wann der Bescheid allenfalls der H KG als Arbeitgeberin zugestellt wurde und wann die Arbeitgeberin damit vom Beschäftigungsverbot Kenntnis erlangt hat, kommt daher in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Da die behördliche Verfügung daher den Zeitraum vom 8. bis 30. April 2004 umfasste, war auch die Vergütung für diesen Zeitraum (23 Tage) zuzuerkennen. Auch der nach § 32 Abs. 3 letzter Satz des Epidemiegesetzes 1950 gebührende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist ausgehend von diesem Zeitraum festzusetzen.

 

3.2. Die Vergütung ist gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz des Epidemiegesetzes 1950 für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Nach diesem Bundesgesetz gilt als regelmäßiges Entgelt jenes, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (§ 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZ). Damit stellt das Gesetz auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltsanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und soll demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden.

 

Den grundsätzlichen Geltungsgrund für Sonderzahlungen an Frau R S enthält der für ihr Dienstverhältnis mit der H KG geltende Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, abgeschlossen am 6. November 2003 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Handel, der am 1. Jänner 2004 in Kraft trat. Er enthält im 2. Teil, Gehaltsordnung, Abschnitt XIX, unter B. und C. die entsprechenden Bestimmungen über den grundsätzlichen Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubshilfe. Nach Punkt B.e (Weihnachtsremuneration) und Punkt C.g (Urlaubshilfe) wird der Anspruch auf diese Sonderzahlungen "durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist."

 

Nach § 3 Abs. 5 EFZG kann durch Kollektivvertrag geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Auch die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelt kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 geregelt werden.

 

3.3. Auf Grund der genannten Bestimmungen des für das vorliegende Dienstverhältnis geltenden Kollektivvertrags konnte der Anspruch von Frau R S auf Sonderzahlungen durch ihr Beschäftigungsverbot, das zweifellos eine Dienstverhinderung in Folge einer Krankheit darstellt, nicht gekürzt werden.

 

Auf der Basis dieser gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelung bleibt daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kein Platz für die Annahme, dass der Vergütungsanspruch, der ja nur in dem gegenüber Frau R S bestehenden Umfang nach § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 auf ihren Arbeitgeber übergegangen ist, auch einen aliquoten Anteil der Sonderzahlungen umfassen würde. Darüber hinaus kann schon auf Grund des Wortlauts der zuletzt zitierten Bestimmung der Anspruch auf Vergütung nur in der Höhe übergehen, die tatsächlich ausbezahlt wurde.

 

 

3.4. Ausgehend von den von der Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen ergibt sich daher folgende konkrete Berechnung:

Gehalt

853,25 : 30 x 23

654,16

Prämie

164,09 : 30 x 23

125,80

ÜSoE

57 Std x 0,38

21,56

Entgelt

801,62

 

+ 21,35 % SV-DGA

171,15

Vergütungsbetrag insgesamt

972,77

 

 

3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich noch veranlasst darauf hinzuweisen, dass er die im Einleitungssatz des angefochtenen Bescheids gebrauchte Wendung "ergeht vom Landeshauptmann in erster Instanz" als Irrtum und bloßen Schreibfehler der belangten Behörde wertet. Dies deshalb, da auf Grund der des Briefkopfs ("Bezirkshauptmannschaft Gmunden"), insbesondere in Verbindung mit der Unterschriftsklausel ("Für den Bezirkshauptmann:") - gerade noch hinreichend - klar scheint, dass der Bescheid dem Bezirkshauptmann Gmunden als zuständige Behörde erster Instanz (§ 43 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950) zuzurechnen ist.

 

 

4. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats ergibt sich aus § 43 Abs. 5 des Epidemiegesetzes 1950.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 

 

 
 

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