Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590074/2/WEI/An

Linz, 15.03.2005

 

 

 VwSen-590074/2/WEI/An Linz, am 15. März 2005

DVR.0690392

 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des A Z, B, R, vertreten durch Dr. F W, Rechtsanwalt in W S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. Mai 2004, Zl. Pol 10-4-2003, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Spielapparatebewilligung der H vom 13. Jänner 2003 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung und wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag gemäß § 4 Oö. Spielapparategesetz 1999 der H , B, R, vom 13. Jänner 2003, vertreten durch den Geschäftsführer A Z, betreffend Aufstellung eines Spielapparates im Lokal "G" in P, A, wie folgt abgesprochen:

 

"Ihr Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung für nachstehenden Spielapparat sowie die Verwendung des angeführten Spielprogrammes am Ort der beabsichtigten Aufstellung im Lokal 'G' in E, P, wird abgewiesen, da es sich beim beantragten Spielapparat um einen Geldspielapparat im Sinne des Oö. Spielapparategesetzes handelt.

 

Spielapparat: Videospiel

 

Type: ---

 

Geräte-, Erzeuger-

od. Seriennummer: 1496

 

Programmversion: 3.0

 

Spielprogramme: Magic Fun

 

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 2 Z. 1 iVm. §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Z. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl.Nr. 53."

 

 

Begründend wird auf den Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen vom 22. März 2004, Zl. U-ME-060000/112-2003-Maz/Pul, wonach Spielteilergebnisse des verwendeten Spielprogramms Magic Fun ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, hingewiesen. Dementsprechend handle es sich um einen Geldspielapparat iSd § 2 Abs 1 Oö. Spielapparategesetz 1999, dessen Aufstellung nach § 3 Abs 1 Z 1 leg.cit verboten ist. Die Bewilligung eines solchen verbotenen Spielapparats sei nach § 4 Abs 2 leg.cit nicht möglich.

 

2. Gegen diesen Bescheid, dessen Zustellung die belangte Behörde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis mit RSb-Brief an die H, z.Hd. des Berufungswerbers angeordnet hatte und der vom Postbevollmächtigten für RSb-Briefe am 10. Mai 2004 übernommen wurde, richtet sich die rechtsfreundlich für den Berufungswerber eingebrachte Berufung vom 25. Mai 2004, die laut Poststempel auch an diesem Tag offenbar verspätet zur Post gegeben wurde.

 

Nach der Berufung soll der Bescheid mit 31. Dezember 2002 datiert sein und am 11. Mai 2004 "eingelangt" sein. Im Bescheidentwurf im vorgelegten Akt ist das Datum "31. Dezember 2002" durchgestrichen und darüber das Datum "7.5.2004" mit Schreibmaschine gesetzt worden. Das Zustelldatum ist jedenfalls mit 10. Mai 2004 durch den Rückschein ausgewiesen.

 

Mit der offenbar durch allgemeine Textbausteine erstellten Berufung strebt der Berufungswerber in der Hauptsache die Erteilung der Spielapparatebewilligung für sich selbst an, obwohl er aktenkundig einen solchen Antrag im eigenen Namen nie gestellt hatte.

 

3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilte die belangte Behörde Folgendes mit:

 

"Bei der Bearbeitung Ihrer Berufung vom 25.05.2004 wurde festgestellt, dass diese laut Postaufgabestempel am 25.05.2004 beim Postamt W eingebracht worden ist. Der ha. Bescheid Pol10-4-2003 vom 31.12.2002 (richtig 07.05.2004) wurde nachweislich am 10.05.2004 durch das Postamt R an den Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt.

 

Da somit offensichtlich die Berufung verspätet eingebracht worden ist, wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, hiezu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben."

 

Dieses Schreiben wurde laut aktenkundigem Rückschein am 3. Juni 2004 der Kanzlei des Rechtsvertreters zugestellt. Eine Stellungnahme ist nicht aktenkundig.

 

Mit am 11. Oktober 2004 eingelangtem Schreiben vom 6. Oktober 2004 legte die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vor.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl u.a. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888).

 

4.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der H, z.Hd. des Berufungswerbers mit RSb-Brief im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an den Postbevollmächtigten für RSb-Briefe am Montag, dem 10. Mai 2004, rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war daher Montag, der 24. Mai 2004. Die vorliegende Berufung wurde nach dem aktenkundigen Postaufgabestempel erst am 25. Mai 2004 zur Post gegeben und langte in der Folge am 26. Mai 2004 verspätet bei der belangten Behörde ein.

 

Im Übrigen hätte die H als Bescheidadressat und nicht der Berufungswerber als Geschäftsführer im eigenen Namen die Berufung einbringen müssen. Die Berufung war daher auch mangels Parteistellung des Berufungswerbers unzulässig.

 

4.3. Im Ergebnis war die Berufung daher mangels Parteistellung und wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen. Auf das Sachvorbringen war nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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