Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590081/2/Gf/Sta

Linz, 05.01.2005

VwSen-590081/2/Gf/Sta Linz, am 5. Jänner 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der Ö B AG, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25. November 2004, Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, wegen Festsetzung der Jagdabgabe, zu Recht erkannt:

Die Berufung und der Antrag auf Aussetzung der Einbringung der Abgabe werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25. November 2004, Zl. Fin/La-560/25-2004-Br/Mi, wurde die Jagdabgabe der Beschwerde führenden juristischen Person für das in deren Eigentum stehende Jagdgebiet "Vorder-Rettenbach" für das Jagdjahr 2004/05 mit 669,-- Euro festgesetzt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abgabe mit 30% vom Jagdwert (2.229,89 Euro) berechne.

1.2. Dagegen richtet sich die am 13. Dezember 2004 - und damit rechtzeitig - bei der Oö. Landesregierung eingegangene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausübung des Jagdrechts im gegenständlichen Gebiet im Vergleich zu den angrenzenden Jagdgebieten durch das Oö. Nationalparkgesetz bzw. den anstelle des Abschussplanes tretenden Managementplan zur Wildstandsregulierung sehr stark eingeschränkt oder gar verunmöglicht werde, sodass sich eine undifferenzierte 30%-Bemessung insoweit als unsachlich erweise. Insbesondere sei auf mehr als der Hälfte des Jagdgebietes (52%) die Ausübung des Jagdrechts ganzjährig untersagt und diese auf den übrigen Flächen nur an 40 Tagen im Jahr möglich.

Daher wird begehrt, den Jagdwert mit Null, in eventu in einer sachlich gerechtfertigten Höhe festzusetzen; unter einem wird die Aussetzung der Einhebung der Abgabe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Oö. Landesregierung zu Zl. Fin/La-560/25-2004 vorgelegten Akt; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes, LGBl.Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/2002 (im Folgenden: OöJagdAbgG), ist für die Ausübung des Jagdrechts eine Jagdabgabe zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 1 OöJagdAbgG beträgt diese jährlich 30% des Jagdwertes, wobei als Jagdwert gemäß § 3 Abs. 3 OöJagdAbgG dann, wenn das Jagdrecht nicht verpachtet ist und auch keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, der Durchschnittshektarwert der angrenzenden bzw. nächstgelegenen verpachteten Genossenschaften als Berechnungsbasis heranzuziehen ist.

3.2. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass eine einheitliche Bemessung der Abgabenhöhe mit 30% vom Jagdwert unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 3 OöJagdAbgG ohnehin eine nach sachlichen Gesichtspunkten differenzierende Ermittlung des Jagdwerts, also der Bemessungsgrundlage selbst, anordnet:

- Bei verpachteten Eigenjagden bemisst sich der Jagdwert im Wesentlichen nach dem Jagdpachtentgelt (§ 3 Abs. 1 OöJagdAbgG);

- bei Nichtverpachtung hingegen nach dem in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen Verträgen vereinbarten Entgelt (§ 3 Abs. 2a OöJagdAbgG); bestehen keine solchen Verträge, so ist der Jagdwert anhand des durchschnittlichen Hektarwertes der angrenzenden (§ 3 Abs. 3 und 4 erster Satz OöJagdAbgG) bzw. nächstgelegenen
(§ 3 Abs. 4 zweiter Satz OöJagdAbgG) Genossenschaftsjagd(en) zu ermitteln.

3.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz OöJagdAbgG den ha-Wert der (einzigen) angrenzenden, verpachteten Genossenschaftsjagd herangezogen und entsprechend dem Ausmaß des vorliegenden Jagdgebietes vervielfacht.

Dass ihr dabei ein (Rechen-)Fehler unterlaufen wäre, wird von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet; auch aus dem vorgelegten Akt ergeben sich hiefür keine Anzeichen.

3.4. Da die Ermittlung der Abgabenhöhe somit offenkundig rechtmäßig erfolgte, war die vorliegende Berufung sohin § 212 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 103/2003, als unbegründet abzuweisen; Gleiches gilt für den unter einem gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.


VfGH vom 22.06.2006, Zl.: B 229-239/05-16

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