Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590094/2/WEI/An

Linz, 10.05.2005

 

 VwSen-590094/2/WEI/An Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H W, geb. , L, W, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Februar 2005, Zl. Pol01-31-2001-W, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines bestehenden Tierhalteverbots zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 67a ff, 68 AVG 1991

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der von Rechtsanwalt Mag. G H für den Bw eingebrachten Eingabe vom 15. Juli 2004 wurde unter Hinweis darauf, dass sich der im Verfahren VetR50-1-2004 behandelte Verdacht eines Verstoßes gegen die Rückstandskontrollverordnung nicht erhärtet hatte, die Ansicht vertreten, dass es keinerlei Grund mehr für eine Aufrechterhaltung des gegen den Bw verhängten Tierhalteverbotes gäbe und dessen Aufhebung beantragt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den rechtsfreundlich eingebrachten Antrag vom 15. Juli 2004 wie folgt entschieden:

 

 

S p r u c h :

Ihr Ansuchen vom 15.7.2004 auf Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 16.1.2001, Pol01-31-2001-W ausgesprochenen und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk bestätigten Tierhalteverbotes wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wird nach Darstellung des § 68 Abs 1 AVG ausgeführt:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.2.2001, Pol01-31-2001-W wurde über Sie auf der Grundlage des OÖ. Tierschutzgesetzes ein Tierhalteverbot verhängt und Ihnen die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt.

Gegen diesen Bescheid haben Sie eine Berufung eingebracht. Diese wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk als unbegründet abgewiesen und als Beginn des Tierhalteverbotes wurde der 1.2.2002 bestimmt.

Für eine Aufhebung dieses rechtskräftig ausgesprochenen Tierhalteverbotes gemäß § 68 Abs. 2 AVG durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn besteht keinerlei Veranlassung, sodass Ihr Anbringen vom 15.7.2004 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war."

2.1. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde jeweils dem Rechtsvertreter und dem Bw am 25. Februar 2005 zugestellt. Mit handschriftlicher Eingabe an den Bezirkshauptmann von Braunau vom 28. Februar 2005, eingelangt am 2. März 2005, hat der Bw unter Wiedergabe des Spruches "Einspruch gegen den Bescheid H W, G Antrag auf Aufhebung des Tierhaltungsverbotes Zurückweisung" erhoben und damit der Sache nach rechtzeitig Berufung gegen den oben bezeichneten Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2005 eingebracht.

Begründend bringt er "Zur Sachlage:" vor, dass er bis 10. Mai 2004 Rinder in seinem Stall in W, G, habe halten dürfen.

Am 5. Februar 2004 sei außerdem der Amtstierarzt Dr. G aus L gekommen und habe den Viehbestand angeschaut und keine Fehler feststellen können. Er habe ihm gesagt, dass das Vieh nicht weggenommen werden könne.

Beim Vorfall am 4. Mai 2004 ca 14.00 Uhr habe sich der Amtstierarzt sehr schlecht benommen und er werde das noch öffentlich zur Sprache bringen, wenn ihm nicht geholfen wird. Eine magere Kuh gebe es fast bei jedem Bauern. Das Vieh habe er immer mit hofeigenem Futter gefüttert. Der Amtstierarzt mache größere Fehler als der Bw. Er gehe immer ohne Schutzbekleidung in den Rinderstall. Der Bw habe den "Rota Corona Virus" im Stall gehabt und der Amtstierarzt trage den Virus von einem Bauern zum anderen, worauf er ihn schon aufmerksam gemacht hätte.

Später habe der Amtstierarzt noch den Hund des Bw sehen wollen. Er habe den Amtstierarzt nicht ins Haus hineingehen lassen und den Hund herausbringen wollen. Nach dem Aufsperren der Haustür sei der Amtstierarzt sofort ins Haus von der Stube in die alte Küche und dann ins Wohnzimmer - alles ohne richterliche Genehmigung - gelaufen. Der Bw habe den Amtstierarzt Mitte Juli 2004 wegen dieser Verfehlungen mehrfach (Landesgericht Ried; Oö. Landwirtschaftskammer; Oö. Landesregierung) angezeigt. Er werde die Vorgangsweise des Amtstierarztes S bei öffentlichen Wahlveranstaltungen zur Sprache bringen, wenn ihm nicht geholfen werde. Man werde sehen, ob die ÖVP so manche Stimme verlieren wird. Das sei der Dank dafür, dass er immer ÖVP gewählt habe. "Wir werden sehen, ob das dem Landeshauptmann sehr gefallen wird".

Frau G habe sehr lange gebraucht, bis sie das durch seinen Rechtsanwalt eingebrachte Ansuchen vom 15. Juli 2004 mit dem angefochtenen Bescheid erledigte. Er wisse schon, dass sie nur gegen ihn arbeiten wolle.

2.2. Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung am 17. März 2005 vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004, Zl. VwSen-420393/10/WEI/An, hat das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die rechtsfreundlich eingebrachte Beschwerde des Bw gegen die zwangsweise Abnahme seiner landwirtschaftlichen Nutztiere am 10. Mai 2004 durch Organe der belangten Behörde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungswesentliche Begründung dafür war, dass nach herrschender Judikatur Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage von Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG nicht als Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht kommen, weshalb die Durchsetzung einer bereits zuvor rechtswirksam angeordneten Ersatzvornahme nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist.

Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren hat der Oö. Verwaltungssenat in Auswertung der Aktenlage, die nach den gegenständlich vorgelegten Akten nach wie vor aktuell erscheint, folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t festgestellt:

3.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, wurde die Berufung des Bw gegen den auf Basis des § 15 Oö. Tierschutzgesetz erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2001, Zl. Pol01-31-2001-W, mit dem ein Verbot zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf unbestimmte Zeit ab 15. Mai 2001 ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Beginn des Tierhalteverbots der 1. Februar 2002 bestimmt wurde, bis zu dem die im Anwesen W, Gemeinde G gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere abzugeben waren.

Der Oö. Verwaltungssenat stellte nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens zum Sachverhalt fest, dass schon seit 1996 - nach Einlieferung der Mutter des Bw in ein Pflegeheim - Mängel in der Tierhaltung vom Amtstierarzt wahrgenommen wurden. Bei einer Kontrolle am 31. Jänner 2000 fand der Amtstierarzt zwei festliegende hochgradig abgemagerte Tiere vor, die noch an Ort und Stelle getötet werden mussten. Aus sozialen Gründen wurde dem Bw eine reduzierte Tierhaltung weiterhin gestattet. Dieser Vorfall führte zur Verurteilung gemäß § 222 StGB durch das Bezirksgericht W. Bei einer weiteren Kontrolle am 10. November 2000 stellte der Amtstierarzt abermals eine festliegende Kuh fest, die getötet werden musste. Dabei stellte sich heraus, dass der Bw bereits am 29. August 2000 von seinem Tierarzt über die Schwere der Verletzung bzw geringen Heilungschancen informiert worden war, er aber dennoch keine Maßnahmen setzte, um die Leiden des Tieres zu beenden. Dies führte zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 222 StGB.

Die damals erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats ging davon aus, dass der Bw mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert war, seitdem seine Mutter nicht mehr mitarbeiten konnte. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb des Bw wurde in einem eher verwahrlosten Zustand vorgefunden. Dem Bw fehlte der innere Antrieb und trotz Beratung durch den Amtstierarzt sei ihm eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gelungen. Da nach seiner Sinnesart auch künftig nicht damit gerechnet werden könne, hielt der Oö. Verwaltungssenat das Tierhalteverbot für berechtigt und nahm von einer bloßen Androhung im Sinne des § 15 Abs 3 Oö. Tierschutzgesetz Abstand. Um dem Bw mit Blick auf laufende Förderungen einen verlustfreien Ausstieg zu ermöglichen, wurde der Beginn des unbefristeten Tierhalteverbots mit dem 1. Februar 2002 festgelegt.

Einen rechtsfreundlich vertretenen Abänderungsantrag des Bw iSd § 68 Abs 2 AVG wies der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde abermals auf Mängel in der Tierhaltung (stark verschmutztes Haarkleid, eingewachsene Kette bei einem Tier, dringend notwendige Klauenpflege), die der Amtstierarzt anlässlich einer Nachschau am 11. Dezember 2001 feststellte, hingewiesen.

3.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. März 2002 wurde dem Bw, der am 19. März 2002 weiterhin 30 Rinder und 12 Kälber hatte und damit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis 1. Februar 2002 nicht nachgekommen war, die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG unter Setzung einer Nachfrist bis 20. Mai angedroht.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002, Zl. Pol01-31-2002-W, hat die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Dagegen brachte der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung ein. Diese wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2002 der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin geschah längere Zeit nichts. Im Jahr 2003 sind nur zwei telefonische Urgenzen der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vermerkt.

3.3. Am 4. Mai 2004 um ca 15.00 Uhr wollte der Amtstierarzt Dr. S über Ersuchen der Gemeinde G eine Überprüfung der Hundehaltung des Bw durchführen. Der Bw öffnete zunächst trotz Läutens und Klopfens nicht. Bei dieser Gelegenheit kontrollierte der Amtstierarzt dann den Stall und fand erhebliche Missstände vor, die er in einem Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 festhielt. Danach waren alle Tiere verschmutzt und der Güllekanal voll. Die Anbindung erfolgte großteils mit Stricken um die Hörner. Bei zwei Rindern war der Strick im Nackenbereich eingewachsen. Einige Tier hatten hochgradige Stallklauen. Beim Ziegenbock, der eine Karpalbeugehaltung zur Entlastung der Klauen einnahm, konnte eine deutliche Lahmheit festgestellt werden. Etwa ein Drittel der Tiere war abgemagert. Beim Betreten des Stalles schrieen die Tiere und standen sofort auf, weil sie offensichtlich Hunger hatten. Der Gesundheitszustand der Kälber war bedenklich. Einige Tiere hatten hochgradig Durchfall. Als Bestandsproblem wurde Trichophytie festgestellt. Bei einigen Tieren war der Körper von Pilzen befallen.

Nach Auskunft des Hoftierarztes hatte dieser die letzte Behandlung von 4 Kälbern am 5. März 2004 vorgenommen. Nachdem der Amtstierarzt den Stall verlassen hatte, kam der Bw schreiend und schimpfend mit einem langen Küchenmesser aus dem Haus und schnitt den meisten Tieren die Stricke um die Hörner ab. Da der Bw sich nicht beruhigte, wurde auch die Gendarmerie E verständigt. Nach Darstellung des Amtstierarztes wurden dem Bw die meisten Mängel bereits am 2. Februar 2000 (offenbar vergeblich) zur Behebung vorgeschrieben.

Im Anschluss an die Stallbesichtigung wurde die Hundehaltung überprüft, die offenbar keine Besonderheiten ergab. Dabei bemerkte der Amtstierarzt, dass der Bw 2 Spritzen mit gelbbrauner Flüssigkeit verstecken wollte. Über Befragen gab er schließlich an, dass es sich um die Präparate "Gamaserin" und Mikotil" handle. Da er keine Unterlagen über Arzneimittelanwendungen vorlegen konnte und die genannten Tierärzte eine Abgabe von Medikamenten an den Bw bestritten, erstattete der Amtstierarzt Anzeige nach dem Arzneimittelkontrollgesetz und der Rückstandskontrollverordnung. Er schlug eine Sperre des Betriebes gemäß § 15 Abs 1 Rückstandskontrollverordnung vor. Den vorgefundenen Bestand gab der Amtstierarzt mit 29 Rindern und 15 Kälbern an.

Im Hinblick auf diese Feststellungen des Amtstierarztes verhängte die belangte Behörde auf Grundlage des § 57 AVG mit Mandatsbescheid vom 7. Mai 2004 über den Tierbestand des Bw die Sperre gemäß § 26b Fleischuntersuchungsgesetz 1982 iVm § 15 Abs 1 bis 3 Rückstandskontrollverordnung 1997 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss von Untersuchungen.

3.4. Einem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 10. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass am gleichen Tage um 14.00 Uhr abermals ein Ortsaugenschein wegen des Verdachts der Tierquälerei durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Bestand von 17 Kälbern, 35 Rindern, 1 Ziegenbock und 1 Schwein festgestellt. Der Amtstierarzt beschreibt die Situation ähnlich wie am 4. Mai 2004. Besonders problematisch sei der Gesundheitszustand der Kälber. Einige litten an Husten und Durchfall. Viele hatten eine Pilzerkrankung über den gesamten Körper, die sich auch schon auf einige Rinder übertragen hatte. Wegen des schlechten Ernährungszustandes der Mutterkühe bekamen die Kälber zu wenig Milch, weshalb ein Großteil stark abgemagert war. Die Aufstallungen bzw Anbindevorrichtungen waren großteils kaputt, weshalb ein Anbindung mit Stricken um den Hals erfolgte. Durch diese Haltungsbedingungen würden den Tieren Schmerzen und unnötige Qualen bereitet.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Mai 2004 geht hervor, dass die Tiere zur Beendigung der Tierquälerei in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen und zum Viehhändler M aus A, Gemeinde J, abtransportiert wurden. 3 Organe der Bundesgendarmerie leisteten Assistenz. Dabei wurden zahlreiche Fotos aufgenommen, aus denen die vom Amtstierarzt beschriebenen Missstände mehr oder weniger gut erkennbar sind. Die Stallung macht insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Hochgradige Verschmutzungen der Tiere, der teilweise über den ganzen Körper verteilte Pilzbefall, eine Wunde von einem vormals eingewachsenen Strick, ein durch die Oberlippe eingezogener Nasenring bei einer Kuh und die Stallklauen des Ziegenbocks sind jedenfalls gut erkennbar.

In einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 11. Mai 2004 wird zur Tierhaltung des Bw ausdrücklich festgestellt, dass sich an der gesundheitlichen Situation zur Beschreibung im Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 nichts geändert habe. Zum Nasenring einer Kuh meinte der Amtstierarzt, dass dieser völlig untypisch durch die Oberlippe, das Nasenseptum und das Flotzmaul durchgezogen worden sei. Wie dieses Tier Futter und Wasser aufnehmen kann, sei schleierhaft. Die Trichophytie (Pilzbefall) könne als Bestandsproblem bezeichnet werden. Der Viehhändler M sei beauftragt worden, den Hoftierarzt zu benachrichtigen und eine Behandlung einzuleiten. Für den 13. Mai 2004 sei eine Probenahme gemäß Rückstandskontrollverordnung geplant.

3.5. Mit Aktenvermerk vom 11. Mai 2004 teilte die belangte Behörde dem Amtstierarzt mit, dass es erforderlich sei, ein veterinärmedizinisches Gutachten einzuholen, um dem Bw die Verfügungsgewalt bescheidmäßig entziehen zu können. Dabei wurde dem Amtstierarzt die Fragestellung auch näher erläutert.

Mit Aktenvermerk vom 14. Mai 2004 beantwortete der Amtstierarzt die Fragen. Dabei stellte er im Wesentlichen abermals den schon in früheren Aktenvermerken festgehaltenen Zustand fest. Konkret wies der Amtstierarzt nunmehr darauf hin, dass ein Drittel der Tiere abgemagert und drei Rinder kachektisch (Kachexie = sog Auszerrung oder schwere Form der Abmagerung; vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A) waren. Die Tiere wurden offensichtlich nicht ausreichend mit Futter versorgt. Durch die freilaufenden Kälber kam es zu Verschmutzungen des Futters. Ein Kalb verendete am 11. Mai 2004, wobei eine hochgradige eitrige Lungenentzündung bei der Sektion festgestellt wurde. Der Bw konnte keine Aufzeichnungen über Behandlungen vorlegen. Nach Auskunft des Hoftierarztes war die letzte Behandlung am 5. März 2004.

Nach dem aus Anlass der Sektion erstattetem Gutachten Dris. W vom 17.05.2004 war die Pneumonie bereits in ein chronisches Stadium eingetreten. Der Verlauf einer solchen Krankheit sei stark faktorenabhängig.

Zusammenfassend stellte der Amtstierarzt fest, dass durch die nicht ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, die falsche Anbindung sowie die nicht durchgeführte Behandlung der kranken Tiere (Husten, Durchfall, Trychophytie) den Tieren Leiden, Qualen und Schmerzen zugefügt worden ist.

Der Amtstierarzt befand weiter, dass für eine ordnungsgemäße Mutterkuhhaltung der Stall völlig umgebaut werden müsste. Bei der derzeitigen Haltung komme es zur Verschmutzung mit Fäkalien im gesamten Stallbereich. Es müsste ein eigener Fress- und Liegeplatz für Kälber errichtet werden. Um die gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, müsste der Stall einer Grundreinigung unterzogen und frisch ausgemalt werden. Weiters müssten die Aufstallung (Anbindevorrichtungen), der kaputte Tränker, die kaputten Gummimatten sowie alle kaputten Spalten repariert bzw ausgetauscht werden.

Zur Frage des Zustands der drei hochgradig abgemagerten Kühe und deren Weiterleben berichtete der Amtstierarzt, dass diese Tiere getrennt untergebracht wurden und sich ihr Zustand bis zum 13. Mai 2004 etwas gebessert habe. Sie zeigten eine gute Fresslust. Er schlug daher vor, die gesundheitliche Entwicklung noch abzuwarten und dann zu entscheiden.

 

3.6. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Mai 2004, Zl. Pol-150.573/6-2004-J/Mei, wurde die Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde verwies auf die eingeschränkten Berufungsgründe im Vollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 2 VVG. Sie ging weiterhin von der Tierhaltereigenschaft des Bw aus, weil es nicht genüge, wenn sich Herr F unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften um den Viehbestand zu kümmern verspricht. Eine Übernahme der Haltung müsste auch eine finanzielle Regelung im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Rechte und Pflichten beinhalten. Eine Divergenz zwischen dem vollstreckbaren Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001 und dem Bescheid über die Ersatzvornahme liege nicht vor. Die Ersatzvornahme durch Abnahme der Tiere stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 Abs 1 VVG nicht in Widerspruch. Auf Grund der massiven Missstände bei der Tierhaltung stünde kein gelinderes Mittel als die Abnahme der Tiere zur Verfügung.

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung nach den Abs 2 bis 4 findet.

 

Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

 

4.2. Im vorliegenden Zusammenhang liegt Identität der Verwaltungssache vor, weil sich die dem gegenständlichen Tierhalteverbot zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Das mit Zustellung des h. Erkenntnisses vom 16. August 2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, rechtskräftig gegen den Bw verhängte Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit ist nach wie vor aufrecht. Der Antragstellung vom 15. Juli 2004 auf Aufhebung des Tierhalteverbotes steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 6 und E 3 bis 6 zu § 68 AVG). Anträge auf Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache sind unzulässig und wegen res iudicata zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag vom 15. Juli 2004, der keine neuen Gesichtspunkte zur maßgeblichen Sachlage vorgebracht hat, mit Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

4.3. Was eine an sich mögliche amtswegige Vorgangsweise nach § 68 Abs 2 AVG betrifft, auf die freilich kein Rechtsanspruch besteht, teilt der Oö. Verwaltungssenat die Ansicht der belangten Behörde, dass dafür keinerlei Veranlassung besteht. Der oben geschilderte Sachverhalt betreffend das gegen den Bw geführte Vollstreckungsverfahren zur Abnahme der landwirtschaftlichen Nutztiere wegen nachhaltiger Nichtbefolgung des Tierhalteverbotes spricht für sich. Der Bw hat sich nicht nur nicht um seine rechtskräftig auferlegten Verpflichtungen gekümmert, sondern auch weiterhin eine den Grundsätzen des Tierschutzes krass widersprechende Rinderhaltung gepflogen, wodurch den Tieren unnötiges Leid und Qualen zugefügt wurden.

 

Im Ergebnis war daher schon aus den aufgezeigten Gründen die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Auf die in der Berufung aufgestellten sachfremden Behauptungen und unqualifizierten Unmutsäußerungen des Bw brauchte der Oö. Verwaltungssenat nicht mehr einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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