Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590104/2/WEI/An

Linz, 10.05.2005

 

 

 VwSen-590104/2/WEI/An Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des Dr. med.univ. A. A, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, B, L, vom 3. Mai 2005 gegen das als Bescheid eingestufte Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. März 2005 ohne Geschäftszahl wegen Nichtbefürwortung der Bewilligung einer Lehrpraxis den Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

B e g r ü n d u n g:

 

1.1. Mit der oben bezeichneten Eingabe vom 3. Mai 2005, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 6. Mai 2005, betreffend beantragte Bewilligung einer Lehrpraxis nach § 12 Abs 1 Ärztegesetz 1998 hat der Berufungswerber (Bw) wie folgt ausgeführt:

 

"Innerhalb offener Frist erhebe ich das ordentliche Rechtsmittel gem. § 13 a nämlich Einspruch, gegen den Bescheid der Ärztekammer / Ärzterecht und Schiedsstellen, mir eine Lehrpraxis gem § 12 Ärztegesetz aus 1998 zuzugestehen.

Das Ansuchen wurde abgelehnt! Feststellung?

Die Anerkennung einer Lehrpraxis 'aus in seiner Person gelegenen Gründen'

 

wird nicht befürwortet.

...."

 

Mit seiner Eingabe legte der Bw ein an die Österreichische Ärztekammer in Wien adressiertes Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. März 2005 vor, das folgenden Inhalt hat:

"LEHRPRAXIS - Ansuchen um Anerkennung

 

Sehr geehrte Frau M,

 

die Ärztekammer f. übermittelt beiliegendes Ansuchen des Herrn

 

 

Dr. A A

Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

B L

 

auf Bewilligung einer Lehrpraxis und teilen mit, dass zwar formell die Voraussetzungen hiefür gegen wären. Wir können jedoch aus anderen, in seiner Person gelegenen Gründen, nach Rücksprache mit der Fachgruppe, das Ansuchen nicht befürworten.

 

Freundliche Grüße

 

ÄRZTEKAMMER

FÜR OBERÖSTERREICH

 

Dr. O P

P

 

Beilage"

 

1.2. Dieses Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. März 2005 wurde dem Bw nach seiner Darstellung und nach Ausweis der vorgelegten Kopie des zitierten Schreibens erst über seine Anforderung in Kopie übermittelt (Postaufgabe 19. April 2005) und langte am 20. April 2005 (Eingangsstempel) in seiner Ordination ein.

 

Nach kritischen Ausführungen des Bw, dass der bekämpfte "Bescheid" keinesfalls einer ordentlichen Erledigung entspreche und auch die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht eingehalten worden seien, ersucht der Bw den Oö. Verwaltungssenat, "... den Beschluß der Ärztekammer aufzuheben und mir die Bewilligung einer Lehrpraxis rückwirkend mit März 2005 durch die Ärztekammer Ö zuzuerkennen."

 

2. In der Sache bringt der Bw unter Vorlage von anonymisierten Unterlagen (klinischer Borrelliosetest; P 25 Forschungsprojekt Bornavirus-Infektionen) vor, dass der ihm informell mitgeteilte Vorwurf, zu oft eine Neuroborreliose zu diagnostizieren, falsch sei. Vielmehr habe er sich dieser bakteriellen Krankheit in den letzten Jahren ausführlichst gewidmet und würden ihm häufig Ärzte Patienten auf Grund seiner Erfahrung zuweisen. Ein zweiter Vorwurf beziehe sich auf das Bornavirus. Insofern stehe er seit ca 5 Jahren in regelmäßigem Kontakt mit dem R K in B und sei in eine Forschungsarbeit miteingeschlossen. Er bewege sich durchaus auf wissenschaftlichem Boden. Der Vorwurf, er handle nicht lege artis, sei ebenfalls falsch. Der einzige Unterscheid zur herkömmlichen Behandlung sei, dass er zusätzlich H als virusstatische Substanz mit gutem Erfolg, den er ausreichend dokumentieren könne, einsetze.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Berufung und die vorgelegten Urkunden festgestellt, dass sich die Berufung gegen einen "Nichtbescheid" richtet und schon deshalb unzulässig und zurückzuweisen ist.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Ein Bescheid ist ein an individuell bestimmte Personen gerichteter, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (vgl zum Begriff mwN näher Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 377 ff). Unverzichtbare Bescheidmerkmale sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung (§ 18 Abs 2 u 4 AVG), der individuell bestimmte Adressat und der normative Spruch. Fehlt eines dieser konstitutiven Merkmale, so liegt kein Bescheid vor und man kann auch von "Nichtbescheid" sprechen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 433, Anm 2 zu § 58 AVG).

 

Entgegen der Ansicht des Bw handelt es sich beim Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom 24. März 2004 um keinen Bescheid. Deshalb fehlen auch die wesentlichen Bescheidmerkmale, wie der Bw offenbar selbst erkannt hat. Dieses Schreiben ist auch nicht an den Bw adressiert worden. Allein schon aus diesem Grund wurde ihm gegenüber kein Bescheid erlassen. Im Übrigen geht aus dem bekämpften Schreiben inhaltlich eindeutig hervor, dass das Ansuchen auf Bewilligung einer Lehrpraxis an die Österreichische Ärztekammer weitergeleitet und von der Ärztekammer für Oberösterreich nach Rücksprache mit der Fachgruppe nicht befürwortet wird. Die Ärztekammer für Oberösterreich hat demnach nicht über das Ansuchen entscheiden, sondern lediglich eine Stellungnahme abgeben wollen. Es ist daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, inwiefern der Bw in dieser bloßen Stellungnahme einen Bescheid sehen kann.

Aus § 12 Abs 1 Ärztegesetz 1998 idF von Art 13 des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl I Nr. 65/2002) geht hervor, dass die Bewilligungen zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt in anerkannten Lehrpraxen von der Österreichischen Ärztekammer zu erteilen sind, die auch das Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber führt. Offensichtlich ist daher die Ärztekammer für Oberösterreich zur Entscheidung über das Anliegen des Bw gar nicht zuständig. Vielmehr hätte sich der Bw an die Österreichische Ärztekammer in Wien zu wenden, die auch bescheidmäßig über sein Ansuchen absprechen muss. Von einem Bescheid der Ärztekammer für Oberösterreich kann daher auch aus diesem Blickwinkel keine Rede sein.

 

Aus den genannten Gründen war die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen, weil sie einen rechtlich nicht existenten Bescheid und damit einen untauglichen Anfechtungsgegenstand bekämpfte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Berufung und von je 3,60 Euro für 3 Beilagen, insgesamt demnach 23,80 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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