Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590121/2/Gf/Mu

Linz, 13.01.2006

 

 

VwSen-590121/2/Gf/Mu Linz, am 13. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. A F, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 18. November 2005, Zl. VetR21-27-2005, wegen der Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Stallpflicht für Geflügel im Gebiet der Gemeinde Waldburg zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der angefochtene Bescheid wird aus Anlass der Berufung aufgehoben.
  2.  

  3. Im Übrigen - nämlich insoweit, als die Erteilung einer Ausnahmebewilligung begehrt wird - wird die Berufung hingegen abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 18. November 2005, Zl. VetR21-27-2005, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Stallpflicht im Zuge der Haltung von 10 Rhodeländern, 4 Perlhühnern und 10 Pfauen abgewiesen.

 

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Tierhalter gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, dafür zu sorgen habe, dass die gehaltenen Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten sind. Die Umsetzung dieser Maßnahme habe auf Grund dieser Verordnung bis längstens 28. Oktober 2005 zu erfolgen. Eine Ausnahmegenehmigung könne nur für Laufvögel, z.B. Emus, Kiwis, Nandus, Strauße etc., erteilt werden.

 

1.2. Gegen den ihm am 21. November 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig am 2. Dezember 2005 zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verordnung unsinnig sei. In der Zwischenzeit sei nämlich sicher, dass das Virus keine Rekombination benötige, was bedeute, dass dieses direkt vom Geflügelkot auf den Menschen überspringen könne. Dies sei auch der Grund für die 60 Toten in Asien gewesen, die meistens Geflügelzüchter waren. Daher sei auch sicher, dass er, lange bevor seine Hühner Anzeichen der Geflügelpest aufweisen, selbst ansteckungsfähig sein werde.

 

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. VetR21-27-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 der oben zitierten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest hatte der Tierhalter dafür zu sorgen, dass

1. als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so gehalten werden, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintan gehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist;

 

2. in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen hat, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist; und

 

3. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften mit besonderer Sorgfalt erfolgt.

Falls bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung keine ausreichenden Aufstallungsmöglichkeiten vorhanden waren, hätte die Umsetzung dieser Maßnahme bis längstens 28. Oktober 2005 erfolgen müssen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde konnte nur Ausnahmegenehmigungen für die Haltung von Laufvögeln (z.B. Strauße, Emus, etc.) erteilen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die eingangs zitierte Verordnung bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2005 außer Kraft getreten ist (vgl. deren § 4).

 

Nachdem in der Folge wohl eine neue Verordnung erlassen wurde (vgl. BGBl.Nr. II 427/2005), aber einerseits deren örtlicher Geltungsbereich (vgl. Anlage A zur VO, in der die betroffenen Gemeinden - ohne Nennung von Waldburg - taxativ aufgezählt sind) das Anwesen des Rechtsmittelwerbers von vornherein nicht einbezieht und andererseits mit dieser auch die Geltungsdauer des § 2 Abs. 1 der VO BGBl.Nr. II 348/2005 mangels einer inhaltsgleichen Anordnung im Ergebnis nicht verlängert wurde und daher im Ergebnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine Ausnahmegenehmigung von der Stallpflicht erforderlich ist noch eine entsprechende Rechtsgrundlage für deren Erteilung besteht, war sohin aus Anlass der Berufung der angefochtene Bescheid jedenfalls aufzuheben.

 

3.3. Aber auch dem Berufungsvorbringen selbst konnte - soweit mit diesem die Erteilung einer Ausnahmebewilligung begehrt wird - nicht entsprochen werden, weil hiefür, wie dargetan, (derzeit) keine Rechtsgrundlage (mehr) besteht; sie war daher insoweit gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,- Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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