Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590122/2/Ste

Linz, 22.12.2005

 

 

VwSen-590122/2/Ste Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E K, vertreten durch Dr. M L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 16. November 2005, Zl. Pol20-9-2004, wegen Rückstellung abgenommener Tiere, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

"Dem Antrag von Herrn E K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M H vom 19. Juli 2005 auf Rückstellung der im Zuge einer faktischen Amtshandlung am 20. Mai 2005 gemäß § 37 Tierschutzgesetz genommenen Strauße wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 37 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 16. November 2005, Zl. Pol20-9-2004, wies der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden einen Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 19. Juli 2005 auf Rückstellung "einer Anzahl von mehr als 50 Stück abgenommener Strauße" auf der Basis des § 37 Tierschutzgesetzes als unbegründet ab.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 20. Mai 2005 vorgenommene Abnahme der Tiere rechtmäßig war. Bei einem am 11. Juli 2005 durchführten Lokalaugenschein konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere geschaffen wurden oder voraussichtlich innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist geschaffen werden. Die Tiere seien daher unmittelbar auf Grund des Gesetzes als verfallen anzusehen gewesen und wurden von der Behörde verwertet.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 18. November 2005 (zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters) zugestellt wurde, richtet sich die am 2. Dezember 2005 per Telefax - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

Darin wird der Bescheid zur Gänze angefochten und beantragt, die Berufungsbehörde möge "der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als ausgesprochen wird, dass die abgenommenen Strauße dem Berufungswerber zurückgestellt werden".

Begründet wird die im Wesentlichen damit, die Behörde erster Instanz von falschen Sachverhaltsgrundlagen ausging und ihre Vorgangsweise nicht einem Genauigkeitsprofil entspricht, welches von einer Behörde zu erwarten ist. Am 11. Juli 2005 seien die Voraussetzungen für eine weitere Tierhaltung zweifelsfrei gegeben gewesen.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 33 Abs. 2 TSchG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs. 1 AVG).

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, nur ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war, die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht, war die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - ungeachtet des Antrags des Bw - abgesehen werden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins im Betrieb des Bw am 11. Juli 2005 durch den Amtstierarzt und den Sachbearbeiter der belangten Behörde wurde festgestellt, dass vom nunmehrigen Bw dort beim Zaun Reparaturarbeiten durchgeführt werden, jedoch nach wie vor hohe Verletzungsgefahr für die Tiere bestünde. Darüber hinaus fehlten Nist- und Huderplätze, das Gehege war voller Moraststellen, die Ställe waren in einem schlechten und verschmutzten Zustand.

 

Diese Tatschen ergeben sich auch auf Grund der im Akt befindlichen Fotos.

Am 19. Juli 2005 stellte der nunmehrige Bw einen "Antrag auf Rückstellung" von am 20. Mai 2005 abgenommener Tier.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 37 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, können die Organe der Behörde, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier mittels sofortigem Zwang abnehmen.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme nach Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind. Andernfalls ist das Tier - unmittelbar auf Grund des Gesetzes - als verfallen anzusehen.

 

Ein Antrag auf Rückstellung ist im TSchG in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass es dem Grunde nach schon an der Legitimation zur Stellung des Antrags vom 19. Juli 2005 fehlen dürfte und dieser wohl zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die tatsächlich vorgenommene Ab- anstelle der möglichen Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz kann der Bw jedoch in seinen Rechten nicht verletzt sein.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Möglichkeit der Abnahme durch die Behörde - quasi korrespondierend - ein Recht des Betroffenen auf förmliche Beantragung der Rückgabe gegenüber stehen müsse, geht der Antrag des Bw in der Berufung auszusprechen, dass die abgenommenen Tiere zurückzustellen sind ins Leere, weil die Tiere mittlerweile nach § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG jedenfalls verfallen sind.

 

3.2. Ergänzend weist der Unabhängige Verwaltungssenat darauf hin, dass er auch inhaltlich die Ansicht der belangten Behörde teilt, die auf Grund des von ihr erhobenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zweifellos davon ausgehen musst, dass innerhalb der Frist von zwei Monaten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind.

 

Dies wird letztlich auch vom Bw eingeräumt, wenn er in der Berufung selbst davon spricht, dass Teilflächen unter Wasser gestanden wäre. Selbst wenn dies ursächlich auf ein Hochwasser zurückzuführen war, waren damit jedenfalls die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere nicht gegeben. Im Übrigen belegen die im Rahmen des Lokalaugenscheins angefertigten Fotos genau die Angaben und Ermittlungsergebnisse der Behörde erster Instanz, insbesondere auch im Gehege befindliche Drahtteile und den überaus schlechten Gesamtzustand der Anlage. Die entsprechenden Behauptungen in der Begründung der Berufung sind daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

 

Der Bw verkennt in diesem Zusammenhang wohl auch die Rechtslage, wenn er meint, die Behörde müsste (vielleicht ähnlich wie in einem Verwaltungsstrafverfahren) ihrerseits etwas beweisen. Gerade umgekehrt, wäre es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen und die Behörde davon zu überzeugen, dass diese Voraussetzungen innerhalb der zwei Monate nach der Abnahme geschaffen sind.

 

3.3.  Der angefochtene Bescheid erster Instanz ist daher rechtmäßig ergangen; die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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