Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104717/8/BR

Linz, 22.07.1997

VwSen-104717/8/BR Linz, am 22. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, F, vertreten durch Dr. K Mag. Dr. N und Mag. H, Rechtsanwälte, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Juni 1997, Zl: VerkR96-1863-1997-SR/GA, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 22. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben und das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 200 S. Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft, weil er am 9.4.1997 um 16.04 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in L Richtungsfahrbahn Nord, bei km 15,3 gelenkt habe und dabei beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Kfz. plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h bis auf ca. vier Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren sei. 2. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans. Sie erachtete den Sicherheitsabstand von bloß vier Meter bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h als nicht ausreichend.

2.1. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung eingebrachte Berufung. Es wird im Ergebnis inhaltlich vorgebracht, daß es zu diesem verkürzten Abstand kurzfristig durch das zu knappe Einscheren in den linken Fahrstreifen eines vorher auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden Pkw´s gekommen wäre. Weiter rügt der Berufungswerber die Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens und eine hier nicht dem § 44a VStG entsprechende Verfolgungshandlung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Vernehmung der Zeugen RI R und GI H, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. 4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil einerseits ein diesbezüglicher konkreter Antrag gestellt wurde, andererseits die Tatvorwürfe auch dem Grunde nach bestritten wurden, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der Berufungswerber lenkte am 9. April 1997 um 16.04 Uhr seinen Pkw auf der A7 in Richtung G. Im Bereich des Kilometers 15,8 bis 15,3 war der Berufungswerber mit einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h am linken Fahrstreifen unterwegs und fuhr dabei in einem Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge hinter einem ebenfalls diesen Fahrstreifen benützenden Pkw her, welcher in dieser Phase offenbar wegen am mittleren und am rechten Fahrstreifen befindlicher Pkws keinen Spurwechsel nach rechts vornehmen konnte. Dieser geringe Sicherheitsabstand wurde auf einer Wegstrecke von mehreren hundert Metern aufrechterhalten.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich in erster Linie auf die im Akt erliegenden Fotos. Es ist deutlich ersichtlich, daß der Berufungswerber in dritter Spur fährt und äußerst knapp, etwa eine Fahrzeuglänge, am Vorderfahrzeug "klebt". Unmittelbar rechts neben dem Berufungswerber befindet sich ein Volvo, so daß den Denkgesetzen entsprechend ausgeschlossen werden kann, daß das Vorderfahrzeug des Berufungswerbers in dessen Fahrlinie hineingeschnitten hätte, so wie dies der Berufungswerber darzutun versuchte. Dies wäre alleine schon dadurch unwahrscheinlich, weil es nicht den Denkgesetzen entspricht, daß bei diesem dichten Verkehrsaufkommen der mittlere Fahrstreifen schneller als der bereits mit 120 km/h fahrende Berufungswerber am äußerst linken Fahrstreifen unterwegs gewesen sein soll. Im Gegensatz dazu sprechen die Meldungsleger von einem knappen Auffahren auf einer Wegstrecke von 600 Meter. Diese Angaben sind glaubwürdig, wobei die Meldungsleger insbesondere darlegten, daß es sich bei dieser Art von Verkehrsüberwachung um eine sehr effektive handelt. Es scheint als ein sehr taugliches System einer optimalen Dokumentation, von einem Standort von welchem der Verkehrsfluß sehr gut beobachtet werden kann, bestimmte Situationen durch mehrere in kurzer Zeitabfolge aufgenommener Fotos festzuhalten. Die Meldungsleger legten glaubwürdig dar, daß sie dabei mit größter Sorgfalt und bei sofortiger Festhaltung von Kurzangaben über die Wahrnehmung, welche dann den entwickelten Fotos für die Anzeigeerstattung zugeordnet werden können. Die gegenständliche Anzeige wurde auf Grund unmittelbarer Wahrnehmung basierend in dieser Form dokumentiert und zur Anzeige gebracht. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß sich ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen knapp vor ihn gesetzt gehabt hätte, muß daher als bloße Schutzbehauptung qualifiziert werden.

6. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

6.1. Nicht stichhaltig ist der Einwand der nicht ausreichenden Tatkonkretisierung, weil einerseits das Vorderfahrzeug nicht nach dem Kennzeichen bezeichnet und der Tatort nicht im Hinblick auf die gesamte Distanz vorgeworfen worden ist. Der Berufungswerber wurde dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Diesem Umstand gilt es in der Bestimmung des § 44a Abs.1 VStG vorzubeugen. Ganz im Gegenteil die hier vorliegende Tatumschreibung ist geradezu alle Tatbestandselemente umfassend, so daß sich klar ableiten läßt wogegen der Berufungswerber verstoßen hat und mit welchem konkreten Verhalten er dies tat. Schon aus der Anzeige ergibt sich präzise was dem Berufungswerber im Hinblick auf Ort und Zeit zur Last gelegt wurde. Dies gelangte ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung am 15.5.1997 zur Kenntnis. Ebenfalls nicht gefolgt vermag dem Berufungswerber werden, wenn er vermeint, daß dieses Verhalten bloß mit unbedeutenden nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit verbunden sein sollte. So ist gerade ein derartiges Fehlverhalten eine häufige Ursache für Auffahrunfälle, welche insbesondere auf der Autobahn mit schwerwiegendsten Folgen verbunden sind. Die Sicht des Berufungswerbers würde wohl bedeuten, daß eine Mißachtung einer Verkehrsvorschrift erst im Falle eines tatsächlichen Unfalles Bedeutung erlangte. Hier übersieht der Berufungswerber eben die abstrakte Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens als Quelle für (schwerste) Verkehrsunfälle meist unter Beteiligung völlig Unschuldiger. 6.1.1. Nach § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, daß bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h ein Abstand von etwa vier Metern dieser Vorschrift in krassester Weise zuwidergehandelt wurde. Bei einem abstrakt jederzeit möglichen Abbremsen des Vordermanns - auch wenn hier für einen solchen Umstand tatsächlich keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen sind - wäre hier ein Auffahrunfall mit wohl schwersten Folgen kaum vermeidbar geblieben.

7. Zur Strafzumessung:

Generell ist gemäß § 19 VStG Grundlage bei der Strafzumessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Zur Strafzumessung war hier konkret zu bemerken, daß der Berufungswerber bislang völlig unbescholten ist, wobei auf Grund seiner offenbar schon langjährigen Fahrpraxis dieses Verhalten als "Ausrutscher" bezeichnet werden kann. Dieser Umstand ist ihm wohl auch von der Erstbehörde als strafmildernd gewertet worden, die Strafe wurde aber dennoch mit 3.000 S eher hoch bemessen. Es trifft durchaus zu, daß hier wegen des objektiven Unwertgehaltes dieser Übertretungshandlung mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist. Hier scheint jedoch im Hinblick auf den positiven Eindruck den der Berufungswerber als Gesamtpersönlichkeit hinterließ und da er eben noch nie gegen Vorschriften des Straßenverkehrs verstoßen hat, mit der reduzierten Geldstrafe von 2.000 S das Auslangen gefunden werden zu können. Auch diese Bestrafung scheint auszureichen um dem Berufungswerber den Unwertgehalt seines Verhaltens bewußt zu machen und ihn vor weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhalten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

 

 

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