Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590131/2/Ki/Jo

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-590131/2/Ki/Jo Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, vom 08.02.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 03.02.2006, VerkR21-442-2005, betreffend Abweisung eines Antrages bezüglich einer Beschwerde nach dem Amtshaftungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 08.01.2006 als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Die Anträge um Wiederausfolgung der Lenkberechtigung im Sinne des § 68 Abs.3 AVG sowie Beigabe einer Verfahrenshilfe gemäß § 67d AVG iVm
§ 51e (gemeint wohl VStG) werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 08.02.2006 betreffend Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) abgewiesen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung stellt Herr S die Anträge:

 

  1. Den Bescheid der BH Kirchdorf vom 03.02.2006 in Folge Verletzung der Entscheidungspflicht aufzuheben und selbst in Wiederausfolgung der Lenkberechtigung und Amtshaftungsansprüchen erkennen,

     

  2. in eventu beide befassten Behörden (BH Kirchdorf und BH Wels-Land) - hiezu beauftragen Stellung zu nehmen, da schadensstiftende Behörden darüber zu erkennen haben,

     

  3. in Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung iS § 38 Abs.3 AVG Folge geben, da die gesundheitliche und wirtschaftliche Schädigung immer größer wird und auch ein Wohlverhalten von über drei Jahren gegeben ist und

     

  4. gemäß § 77d AVG iVm § 51e StGB die Beigabe einer Verfahrenshilfe gewähren.

 

 

Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Zum Begehren auf Schadenersatzanspruch gemäß § 1 Abs.1 AHG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die in § 8 Abs.1 AHG vorgesehene Erklärung der Behörde keine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung darstellt und daher nicht dem Bereich der behördlichen Aufgaben zuzuordnen ist.

 

Gemäß Artikel II Abs.1 EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der in diesem Gesetz bezeichneten Verwaltungsorgane nur insoweit, als sie behördliche Aufgaben besorgen.

 

Entscheidungen nach dem Amtshaftungsgesetz fallen in die Zuständigkeit der Gerichte, eine allfällige Anerkennung oder Ablehnung des Ersatzanspruches gemäß § 8 AHG stellt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Hoheitsaufgabe dar.

 

Demnach ist für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch das AVG nicht anzuwenden, weshalb der Antrag unzulässig war. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden, der Bescheidspruch war entsprechend den obigen Ausführungen entsprechend abzuändern.

 

Zum Antrag um Beigabe einer Verfahrenshilfe wird festgestellt, dass eine derartige Maßnahme nur für Angelegenheiten, für welche das Verwaltungsstrafgesetz anzuwenden ist, gesetzlich vorgesehen ist. Für Administrativverfahren ist nach dem AVG eine Beigabe einer Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Der Antrag war daher als Antrag zurückzuweisen.

 

Was die weiteren Anträge anbelangt, so sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, die Berufungsbehörde hat daher, bezogen auf das konkrete Verfahren, keine Zuständigkeit.

 

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VfGH vom 27.11.2006, Zl.: B 1237/06-10

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