Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600015/6/Ga/La

Linz, 28.09.2000

VwSen-600015/6/Ga/La Linz, am 28. September 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über den Devolutionsantrag vom 9. August 2000 der Krankenhaus mbH, vertreten durch H RA in L, in einer Angelegenheit des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (OöSHG), beschlossen:

Der Devolutionsantrag wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der eingangs bezeichnete, beim Oö. Verwaltungssenat am 17. August 2000 eingelangte Devolutionsantrag begehrt den Übergang der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kostenersatzes nach § 61 OöSHG. Über Ersatzanträge, die auf diese Bestimmung gestützt sind, hat die nach § 66 Abs.7 OöSHG zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Berufungsinstanz gegen solche Entscheidungen ist gemäß § 66 Abs.3 OöSHG der Oö. Verwaltungssenat. Grundsätzlich konnte daher ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG an den Oö. Verwaltungssenat gestellt werden. Wie jeder Devolutionsantrag war auch der konkret vorliegende einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Devolutionsantragstellerin (kurz: Antragstellerin) geht von einer Säumnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L aus. Diese Bezirksverwaltungsbehörde als Sozialhilfebehörde sei zuständig gewesen, über die auf § 61 OöSHG gestützten Anträge vom 1. März 1999 (eingelangt beim Magistrat L am 2. März 1999) und vom 26. März 1999 (eingelangt beim Magistrat L am 30. März 1999) auf Ersatz von Kosten zu entscheiden, Kosten nämlich, die dem Krankenhaus für die iSd § 46 Abs.4 Oö. KAG dringend und unabweisbar in der Zeit vom 28. Jänner bis zum 4. Februar 1999 sowie vom 26. Februar bis zum 5. März 1999 zu leisten gewesene Hilfe bei Krankheit für die Patientin A B entstanden seien. Weil aber die Sozialhilfebehörde über diese Ersatzanträge nicht entschieden habe, sei sie iSd § 73 Abs.2 AVG säumig geworden.

Nach Einsicht in den vom h Tribunal angeforderten bezügl. Verfahrensakt der behauptungsgemäß als säumig angesprochenen Sozialhilfebehörde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Allseits unstrittig ist zu beiden genannten Kostenersatzbegehren die Entschei-

dungsfrist (sechs Monate) abgelaufen. Auch wurde der Devolutionsantrag beim Oö. Verwaltungssenat unmittelbar eingebracht. Aus der Sicht dieser Merkmale des § 73 Abs.2 AVG wäre von der Zulässigkeit des Devolutionsantrages auszugehen.

Die Antragstellerin behauptet jedoch - bezogen auf den Zeitpunkt der Abfassung des Antragschriftsatzes (9.8.2000) - das Fehlen eines Bescheides über die von ihr gestellten Kostenersatzbegehren. Nur an die Kongregation sei ein Bescheid ergangen, obwohl diese weder Krankenhausbetreiber sei noch einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Daher liege Säumigkeit vor und der Oö. Verwaltungssenat sei zur Entscheidung berufen.

Dem hält die als säumig belangte Sozialhilfebehörde in ihrer Gegenäußerung zum Devolutionsantrag jedoch entgegen, es sei exakt der von der Antragstellerin vermisste Bescheid noch vor Einlangen des Devolutionsantrages beim Oö. Verwaltungssenat rechtsgültig erlassen worden und habe daher die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht auf das Tribunal übergehen können.

Mit diesem Vorbringen ist die Sozialhilfebehörde im Recht.

Der mit der Datumsangabe "9.8.2000" versehene Devolutionsantrag langte beim Oö. Verwaltungssenat erst am 17. August 2000 ein (der am Briefkuvert von der Rechtsanwaltskanzlei angebrachte Freistempel-Abdruck weist als Aufgabedatum den "10.8.00" aus). Die Gründe der offensichtlichen Verzögerung im Postweg sind hier unbeachtlich.

Aus den von der als säumig belangten Sozialhilfebehörde vorgelegten Verwal-

tungsakten geht jedoch - unzweifelhaft - hervor, dass über die genannten (die Patientin A B betreffenden) Kostenersatzanträge vom 1. März 1999 und vom 26. März 1999 mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L/Amt für Soziale Angelegenheiten vom 14. August 2000 entschieden worden ist. Dieser ua. auf § 61 OöSHG gestützte, die Ersatzanträge abweisende Bescheid trägt die Zahl "III/1-12-4/5" und weist eingangs sowie in der Zustellverfügung in eindeutiger Weise die nunmehrige Antragstellerin als Bescheidadressat aus. Er wurde der Antragstellerin laut im Akt einliegenden Rückschein am 16. August 2000 durch Übernahme in der Kanzlei des Rechtsfreundes der Antragstellerin zugestellt.

Dass im Spruch dieses Bescheides als Summe, die für den Kostenersatz aus beiden stationären Krankenhausaufenthalten der bezeichneten Patientin begehrt wurde, der Betrag von 77.435 S, statt richtig 72.880 S (= 2 x 36.440 S), angeführt ist, geht, wie aus der gesamten Aktenlage deutlich wird, auf ein Versehen zurück und vermag nicht zweifelhaft zu machen, dass tatsächlich der von der Antragstellerin vermisste Bescheid zwar nach Ablauf der Entscheidungsfrist, jedoch noch vor Einlangen des Devolutionsantrages beim Oö. Verwaltungssenat erlassen worden ist.

War somit aber festzustellen, dass vorliegend kein Raum für den Zuständigkeitsübergang in dieser Sache vom Bürgermeister der Landeshauptstadt L auf den Oö. Verwaltungssenat verblieben ist, so erwies sich der Devolutionsantrag als unzulässig, weshalb wie im Spruch zu beschließen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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