Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600016/28/Bi/Be/Gam

Linz, 16.05.2003

VwSen-600016/28/Bi/Be/Gam Linz, am 16. Mai 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach Devolutionsantrag vom 13. Februar 2003 über die Vorstellung des Herrn J, vertreten durch RA Mag. K, R, vom
20. August 2002 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 6. August 2002, VerkR21-45-2002, wegen Entzug der Lenkberechtigung, auf Grund des Ergebnisses der am 30. April 2003 und am 8. Mai 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Herrn J wird die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 10. Juni 1988, VerkR-32.961/1988, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.
  2. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird mit 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Führerscheines, festgesetzt.
  3. Weiters wird ausgesprochen, dass sich Herr J auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einem Einstellungs- und Verhaltenstraining bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat.
  4. Weiters wird ausgesprochen, dass Herr J seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen hat.
  5. Weiters wird ausgesprochen, dass Herr J sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat.
  6. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnungen (Punkte III., IV. und V.).

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a und 73 AVG, §§ 3 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3,
25 Abs.1, 26 Abs.2 FSG, § 14 Abs.2 FSG-GV

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Vorstellungswerber (Vw) die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Zahl VerkR-32.961/1988 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen, ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungszeit sowie den Nachweis seiner psychischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet und ihm eine amtsärztliche Untersuchung vor Ablauf der Entziehungszeit aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Entziehungszeit nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende, einer Vorstellung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und angeordnet, dass der Führerschein entweder beim Gendarmerieposten R oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unverzüglich abzuliefern sei. Die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte mit 9. August 2002.

Dagegen hat der Vw innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben und darin die ersatzlose Behebung des Bescheides nach Durchführung von Beweisanträgen beantragt.

2. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 stellte der Vw Antrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dieser möge anstelle der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über die Vorstellung vom 20. August 2002 entscheiden und das Führerscheinentzugsverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einstellen.

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach legte den do Verfahrensakt VerkR21-45-2002 vor. Daraus geht hervor, dass seit dem Einlangen der Vorstellung mit
21. August 2002 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt und den zahlreichen Beweisanträgen des Vw nachgekommen, jedoch nicht bis zum
21. November 2002 - mit diesem Tag endete die Frist des § 29 Abs.1 FSG - über das Rechtsmittel der Vorstellung entschieden worden war.

3. Über den Devolutionsantrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat, gemäß
§ 67a Abs.1 2.Satz AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied, in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Abs.3 beginnt für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geht hervor, dass innerhalb der angeführten drei Monate auf der Grundlage des Vorbringens des Vw in der Vorstellung und seiner umfassenden Beweisanträge insgesamt fünf Zeugen geladen und diese bei der BH zeugenschaftlich einvernommen wurden. Weiters wurde Parteiengehör gewahrt und dem mit Schriftsatz vom 26. November 2002 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme eines weiteren Zeugen nachgekommen, der zunächst nicht und erst nach Vorführungsbescheid erschien und zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Weiters wurde Strafanzeige gegen die Zeugen RJ und GK wegen Verdachtes einer falschen Zeugenaussage bei ihrer Zeugeneinvernahme am 2. September 2002 vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erstattet. Der Verfahrensakt wurde über Ersuchen dem Bezirksgericht Rohrbach zur Einsichtnahme übermittelt. Laut Aktenvermerk vom 13. Jänner 2003 wurde "in den nächsten Tagen" eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Rohrbach in dieser Angelegenheit erwartet. Am 20. Februar 2003 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat der Devolutionsantrag ein.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Vorwurf einer zweifellos bestehenden Verzögerung bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellung insofern gerechtfertigt, als zwar die beantragten Zeugen innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 29 Abs.1 FSG und zuletzt bereits nach Ablauf der Frist der Zeuge EM am 8. Jänner 2003 auf ausdrücklichen Beweisantrag des Vw einvernommen wurde, jedoch wurde dann etwas mehr als einen Monat lang keine Verfahrenshandlung gesetzt, offenbar um die angekündigte Entscheidung des Bezirksgerichtes Rohrbach über die Strafanzeige gegen die Zeugen RL und GK abzuwarten.

Die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung zweier vor der Bezirkshauptmannschaft im Verfahren wegen Entzug der Lenkberechtigung einvernommener Zeugen im Sinne des § 289 StGB stellt jedoch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG im Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung im Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung dar, die eine Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen würde, die auch nicht erfolgt ist. Vielmehr obliegt dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde, in freier Beweiswürdigung über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen zu befinden und diese entsprechend zu werten. Im gegenständlichen Fall wurde zugewartet, was als überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu sehen ist. Dem Devolutionsantrag war aus diesen Überlegungen Folge zu geben mit der Konsequenz, dass der Unabhängige Verwaltungssenat über die Vorstellung zu entscheiden hatte.

4. Mit Vorstellung vom 20. August 2002 wurde geltend gemacht, nicht der Vw habe den Pkw vom Gasthaus S in Oepping zur Unfallstelle bei der Abzweigung Berg von der B38 gelenkt, sondern dies sei sein Bruder RL gewesen. Er selbst habe vom Gasthaus aus telefonisch seine Lebensgefährtin, die Zeugin K ersucht, ihn vom Gasthaus abzuholen, was diese zugesagt habe. Er habe sich daraufhin in den oberhalb des Gasthauses abgestellten Pkw auf den Beifahrersitz gelegt und sei eingeschlafen. RL habe ihn fest schlafend vorgefunden und sich entschlossen, ihn nach Hause nach Haslach zur Lebensgefährtin zu bringen. Auf der Fahrt habe sich RL aber entschlossen, ihn wegen des möglicherweise wegen der Alkoholisierung zu erwartenden Ärgers doch nicht nach Haslach, sondern zum Elternhaus nach Oberfischbach zu bringen. Dieser Entschluss sei jedoch insofern so überraschend gefasst worden, dass RL zu spät von der B38 in die damals noch engere Abzweigung Berg eingebogen und dabei über die Böschung gefahren sei, wobei der Pkw mit der Bodenplatte hängen geblieben sei, sodass er weder vor noch zurück gekonnt habe. Der Vw sei dabei nicht aufgewacht. RL habe daraufhin beschlossen, einen Nachbarn zu holen, der aber nicht geöffnet habe. Auf dem Rückweg zum Pkw habe er den Zeugen G getroffen, der mit ihm nach Rohrbach gefahren sei, um Helfer zu organisieren. Währenddessen sei der Vw aufgewacht und habe bemerkt, dass der Pkw nicht mehr beim Gasthaus stand und mit der Bodenplatte aufsaß, wobei er der Meinung gewesen sei, dass ihn seine Lebensgefährtin dorthin gebracht und sich zum Herbeiholen von Hilfe entfernt habe, was er den einschreitenden Gendarmeriebeamten auch so gesagt habe. Seine Lebensgefährtin habe RI S gegenüber jedoch angegeben, sie habe ihn zuletzt um 19.00 Uhr gesehen und den Pkw nicht gelenkt. Er selbst habe seinen Pkw jedoch auch nicht gelenkt, sondern sein Bruder RL. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung, in eventu die Aufnahme umfangreicher Beweise.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Vw ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gehört wurde, GK , RL, Günter G, RI KS und EM zeugenschaftlich unter Hinweis auf bestehende Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden und ein Ortsaugenschein beim Gasthaus S in Oepping und bei der - mittlerweile umgebauten - Kreuzung B38/Abzweigung Berg durchgeführt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Vw besuchte am Abend des 25. Juli 2002 auf dem Heimweg von der Arbeit, bei dem er das Firmenfahrzeug lenkte, das Gasthaus S in Oepping, wo er größere Mengen Alkohol trank und dem Wunsch seiner Lebensgefährtin GK , gegen 19.00 Uhr mit ihr nach Hause zu kommen, nicht entsprach, sondern im Gasthaus blieb. Die Zeugin fuhr daraufhin nach Hause.

Um ca. 22.50 Uhr fuhr der Zeuge Günter G von einer Veranstaltung in Rohrbach auf der B38 Richtung Oepping und fand bei der Abzweigung Berg, km 155.685 der B38, den verunfallten Pkw mit dem Vw vor, der ihm gegenüber angab, es sei alles in Ordnung und er solle ihm helfen, den Pkw herauszuziehen. Da dies nicht möglich war, entschloss sich der Zeuge G, nach Rohrbach zurückzufahren und Helfer zu holen. Bei seiner Rückkunft an der Unfallstelle traf der Zeuge gleichzeitig mit der Sektorenstreife der Gendarmerie, den Zeugen RI S und RI R, ein, wobei der Meldungsleger RI S (Ml) zunächst der Meinung war, der Unfall sei gerade unmittelbar zuvor passiert. Als sich herausstellte, dass der Pkw G daran nicht beteiligt war, entfernte sich dieser von der Unfallstelle. Der Ml fragte den Vw, wer den Pkw gelenkt habe, worauf dieser seine Lebensgefährtin GK nannte. Bei einem sofortigen Telefonanruf des Ml über die Festnetznummer in Haslach stellte sich heraus, dass die Zeugin den Pkw nicht gelenkt hatte.

Da der Vw deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, und seine Angaben über die Lenkerin sich als unrichtig herausgestellt hatten, forderte der Ml den Vw auf, zum nächstgelegenen GP Rohrbach mitzufahren und dort einen Alkotest zu absolvieren. Der um 23.31 Uhr erzielte geringste Atemalkoholwert betrug 1,08 mg/l.

Erstmals in der Vorstellung machte der Vw seinen Bruder RL als Lenker namhaft, wobei er angab, davon nichts mitbekommen zu haben, weil er fest geschlafen habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Vw den Vorfall so dar, dass er vom Gasthaus S um ca. 22.00 Uhr des 25. Juli 2002 die Zeugin K telefonisch ersucht habe, ihn abzuholen, was diese zugesagt habe. Er habe sich dann auf den Beifahrersitz seines Pkw gelegt und sei eingeschlafen. Wach geworden sei er erst, als der Pkw über der Böschung hing und niemand da gewesen sei. Den vorbeikommenden Zeugen G habe er ersucht, den Pkw herauszuziehen, was dieser aber allein nicht bewerkstelligen habe können und daher in Rohrbach jemanden geholt habe. Er konnte nicht sagen, ob er mit dem Zeugen nach Rohrbach gefahren oder an der Unfallstelle geblieben war. Es sei richtig, dass er dem Ml gegenüber seine Lebensgefährtin als Lenkerin genannt habe und sich beim Telefonanruf ergeben habe, dass diese den Pkw nicht gelenkt habe. Erst am nächsten Tag habe ihn sein Bruder angerufen und ihm erzählt, dass er den Pkw gelenkt habe. Später habe sein Bruder zufällig mit EM über den Vorwurf der falschen Zeugenaussage gesprochen, wobei sich herausgestellt habe, dass der Zeuge M bestätigen könne, dass er ihn im Pkw schlafend gesehen habe und sein Bruder gefahren sei.

Die Zeugin GK gab nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung über ihr Entschlagungsrecht als Lebensgefährtin des Vw und die Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung an, sie habe sich geärgert, weil sie der Vw um ca.
21.30 Uhr oder 22.00 Uhr angerufen und ihr gesagt habe, er sei im Gasthaus abzuholen, nachdem er um 19.00 Uhr nicht mitgekommen war. Sie habe ihm kurz angebunden gesagt, sie werde ihn schon abholen und habe sich wieder niedergelegt, um ihn warten zu lassen. Eine halbe bis eine Stunde später habe sie einen Anruf eines Beamten vom GP Aigen erhalten, der sie gefragt habe, ob sie den Vw kenne. Sie sei deshalb äußerst besorgt gewesen, weil der Bruder des Vw einige Jahre zuvor tödlich verunglückt sei, damals auch sie den Telefonanruf erhalten und momentan befürchtet habe, das wiederhole sich jetzt. Der Beamte habe sie gefragt, wann sie den Vw zuletzt gesehen habe, und sie habe wahrheitsgemäß geantwortet, gegen 19.00 Uhr. Sie habe dem Beamten auf seine Frage auch gesagt, sie sei mit dem Pkw nicht gefahren. Es habe sich dann herausgestellt, dass dem Vw nichts passiert sei, der Pkw auf einer Böschung hänge und der Vw zum GP Rohrbach mitgenommen und später von der Gendarmerie heimgebracht werde. Die Zeugin hat das Telefonat mit dem Vw um ca. 22.00 Uhr dabei nicht erwähnt.

Günter G hat zeugenschaftlich in der Verhandlung bestätigt, dass der Vw allein beim Fahrzeug gewesen sei, als er nach 22.50 Uhr - zu dieser Zeit habe er das Lokal in Rohrbach verlassen - zur Abzweigung gekommen sei. Der Vw sei etwas angeheitert gewesen und habe geantwortet, es sei alles in Ordnung, er solle ihm helfen, den Pkw herauszuziehen. Als das nicht möglich gewesen sei, habe er in Rohrbach Helfer geholt; dabei sei der Vw mit ihm mitgefahren. Es habe aber nicht lange gedauert. Darüber, wer den Pkw zum Unfallort gelenkt habe, habe er mit dem Vw nicht gesprochen. Da sonst niemand da gewesen sei, habe er angenommen, dass der Vw das selbst gewesen sei, der ihm seiner Erinnerung nach gesagt habe, er warte auf seine Frau. Als er zum Pkw zurückgekommen sei, sei gerade die Gendarmerie eingetroffen. RL sei er nicht begegnet; EM kenne er gar nicht.

RL gab nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung über sein Entschlagungsrecht als Bruder des Vw und die Wahrheitspflicht zeugenschaftlich in der Verhandlung an, er sei zufällig um 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr mit seinem Pkw beim Gasthaus S in Oepping vorbeigekommen und habe den Pkw seines Bruders oberhalb des Gasthauses in der Parkbucht gesehen. Er habe auch seinen Bruder auf den Beifahrersitz schlafend angetroffen und beschlossen, ihn heim zubringen nach Haslach. Von EM habe er bei seiner Zeugeneinvernahme vor der BH Rohrbach nichts gesagt, weil er dort nicht danach gefragt worden sei. Erst am
6. Oktober, als es um die angeblich falsche Zeugenaussage gegangen sei, habe er M erstmals erwähnt, wobei er nicht sagen könne, ob er mit diesem auf dem Parkplatz gesprochen habe und woher dieser gekommen sei. Jedenfalls habe M ihn dort gesehen. Er habe den Pkw seines Bruders zum Unfallort gelenkt. Zuerst habe er ihn nach Haslach bringen wollen, dann aber befürchtet, dass seine Lebensgefährtin wegen seines Zustandes böse werde, und beschlossen, ihn nach Oberfischbach zu bringen, wobei er etwas abrupt eingebogen sei. Er habe die Kurve nicht mehr erwischt und der Pkw sei mit der Bodenplatte an der Böschung hängen geblieben. Da es keine Erschütterung gegeben habe, sei sein Bruder dabei auch nicht aufgewacht. Da er in Oberfischbach niemanden angetroffen habe, sei er zu Fuß nach Oepping zu seinem beim Gasthaus S abgestellten Pkw gegangen, wofür er ca. eine Stunde gebraucht habe. Als er mit dem Pkw zur Unfallstelle gekommen sei, habe er weder seinen Bruder noch sonst jemanden beim abgestellten Pkw vorgefunden. Er habe sich aber keine Sorgen um seinen Bruder gemacht, sondern sei zum Tanzen weitergefahren. Er glaube, er habe seinem Bruder am nächsten Tag erzählt, dass er gefahren sei. Auf der Fahrt sei er nicht alkoholisiert gewesen.

RI KS gab bei der Verhandlung an, sein Kollege und er seien zufällig um 22.58 Uhr bei der Abzweigung Berg vorbeigekommen und hätten den Pkw gesehen, der etwas schräg mit eingeschalteten Scheinwerfern fast parallel zur B38 Richtung Rohrbach auf der Böschung gestanden sei. Gleichzeitig sei ein Pkw stehen geblieben, von dem er gemeint habe, dass dieser an dem gerade zuvor stattgefunden habenden Unfall beteiligt sei, was sich aber als Irrtum herausgestellt habe. Der Vw sei bei der offenen Fahrertür gestanden und augenscheinlich alkoholisiert gewesen. Er habe sinngemäß zu verstehen gegeben, "sie" seien von der Fahrbahn abgekommen; erst auf die konkrete Frage, wer gefahren sei, habe der Vw dezidiert seine Lebensgefährtin genannt, was sich aber beim sofort erfolgten Telefongespräch mit dieser als unrichtig herausgestellt habe. Er habe den Vw, weil seine Angaben über die Lenkerin offensichtlich unrichtig gewesen seien und er sonst niemanden zu nennen in der Lage gewesen sei, auf Grund seiner auffälligen Symptome zum Alkotest aufgefordert, worauf der Vw versucht habe, ihn davon abzubringen, letztlich aber nach Rohrbach mitgefahren sei. Dort habe der Vw erneut versucht, ihn zu überreden, den Alkotest bleiben zu lassen, weil er beruflich - der Vw ist Servicetechniker für Aufzüge - den Führerschein brauche und keinen Chauffeur bekomme. Der Vw habe auch zu ihm gesagt, er wolle sich dies "etwas kosten lassen", was der Ml als Angebot von Geld verstanden und den Vw zu schweigen aufgefordert habe, um es für ihn nicht noch komplizierter zu machen. Das habe er auch bei seiner zeugenschaftlichen Befragung bei der BH gesagt; der Sachbearbeiter habe das aber nicht ins Protokoll aufgenommen. Gerade wegen dieses Vorfalls sei der Ml aber sicher, dass der Vw selbst den Pkw gelenkt habe. Vom Bruder als Lenker sei nie die Rede gewesen, auch später nicht, obwohl die Anzeige erst mit 29. Juli 2002 datiert sei und die Möglichkeit bestanden hätte, den Lenker "richtigzustellen". Er sei für Alkohol-Amtshandlungen behördlich ermächtigt und geschult, am Atemalkoholtestgerät seien ihm keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oä aufgefallen und auch die 15minütige Wartefrist sei eingehalten worden. Um 23.28 Uhr sei ein Messwert von 1,15 mg/l, um 23.31 Uhr ein solcher von 1,08 mg/l AAG erzielt worden, wobei die Messwerte für den Ml angesichts des Zustandes des Vw nicht überraschend gewesen seien. Der Vw sei mit dem Gendarmeriefahrzeug nach Haslach gebracht worden.

EM wurde aus Termingründen am 30. April 2003 in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Vw zeugenschaftlich einvernommen und gab an, er sei nach Oepping zum Gasthaus S gefahren, wo er aber nur mehr RL angetroffen habe, der ihn auf seinen im Pkw schlafenden Bruder hingewiesen habe. Der Pkw des Vw sei ebenso wie der Pkw von RL oberhalb des Gasthauses abgestellt gewesen und RL sei neben der Fahrertür des Pkw des Vw gestanden und habe ihm gesagt, er solle sich das ansehen. Daraufhin sei er mit seinem Pkw neben dem Pkw des Vw stehen geblieben, jedoch nicht ausgestiegen, und habe den Vw auf dem Beifahrersitz schlafen gesehen. Da das Gasthaus bereits geschlossen gewesen sei, sei er weitergefahren, habe aber im Rückspiegel noch RL in den Pkw des Vw einsteigen gesehen. Ob dieser weggefahren sei, könne er nicht sagen. Der Vw habe ihn später angerufen, weil die beiden Brüder offenbar davon gesprochen hätten, dass er bestätigen könne, dass er RJ gesehen habe. Der Zeuge hat die Positionen der Pkw - auch seines eigenen - auf einem Zettel aufgezeichnet.

Auffällig in der mündlichen Verhandlung war vor allem, dass RL bei seiner Zeugeneinvernahme, als er nach der Position der beiden Pkw gefragt wurde, einen abgerissenen Zettel, der als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde, aus der Hosentasche zog, auf dem handschriftlich nicht nur die Positionen der beiden Pkw J aufgezeichnet waren, sondern auch exakt die Position des Pkw M, so, wie dieser sie am 30. April 2003 gezeichnet hatte, obwohl der Zeuge J ausführte, er wisse nicht mehr, woher M plötzlich gekommen sei und ob er zu Fuß oder mit dem Pkw gekommen sei. Er wusste in der Verhandlung nicht einmal, ob er mit dem Zeugen gesprochen hat. Da sich die beiden Handskizzen auffällig gleichen, liegt für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Vermutung nahe, dass sich die beiden Zeugen verabredet haben - dem rechtfreundlichen Vertreter des Vw wurde im Anschluss an die Verhandlung vom 30. April 203 eine Kopie der Handskizze des Zeugen M übergeben - wobei allerdings RL offensichtlich nicht alles mitbekommen hat, zumal er darauf verwies, was M tatsächlich gesehen habe, wisse er nicht, das müsse man M fragen.

Die Zeugenaussage RL kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowohl dem Inhalt nach wie auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge in der Verhandlung hinterlassen hat, nur als unglaubwürdig angesehen werden. Zum einen hat der Zeuge im Hinblick auf seine Körpersprache - er rutschte, wenn er zu Details offenbar "zu" genau befragt wurde, unsicher auf dem Sessel herum, stellte seinerseits oftmals die Frage, warum etwas nicht so sein sollte, wie er sage, und gestand schließlich zu, den Bruder, ohne dessen Willen und Absichten zu kennen, irgendwohin gebracht zu haben, was er mit brüderlicher Fürsorge zu erklären versuchte. Andererseits gab er an, er sei, als er den Bruder nicht mehr beim Pkw vorgefunden habe, zum Tanzen gefahren, weil der Vw "ja irgendwo sein musste". Er selbst habe nichts getrunken gehabt, "was man nicht dürfe", er habe aber keinen Grund gesehen, bei der Gendarmerie innerhalb der nächsten Tage nach dem Vorfall richtigzustellen, dass sein Bruder nicht gefahren sei, obwohl ihm bekannt war, dass diesem der Vorwurf des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemacht wurde. Abgesehen davon, dass der Zeuge J bei seiner Einvernahme vor der BH vom Zeugen M nichts sagte, wenn dieser doch bezeugen könne, dass er die beiden Brüder beim Gasthaus gesehen habe, entstand gerade bei dieser Aussage der Eindruck, dass diese nachträglich erfunden wurde, wobei sich der Zeuge M bereit erklärt hat, gerade noch gesehen zu haben, dass RL in den Pkw des Vw eingestiegen ist, obwohl angeblich über dessen Absicht, den Bruder heimzubringen, bei dem (doch laut M stattgefunden habenden) Gespräch nicht über diese Absicht gesprochen worden sei. Über das Zustandekommen der Aussage des Zeugen M bestehen insofern Diskrepanzen, als laut M dieser vom Vw angerufen wurde, weil im Gespräch zwischen den Brüdern sich herausgestellt habe, dass ohnehin EM das Lenken des Pkw durch RL bezeugen könne. Der Zeuge J hat am 2. September 2002 vor der BH darüber gar nichts gesagt - dass er nicht dezidiert gefragt wurde, ob M ihn beim Gasthaus S gesehen habe, liegt wohl auf der Hand. Bei der Einvernahme vor dem GP Rohrbach am 6. Oktober 2002 hat J bestätigt, M habe sich bei seinem Bruder deswegen gemeldet. Laut Vw hat der Zeuge M zufällig mit dem Zeugen J gesprochen und dabei habe sich ergeben, dass er den Zeugen J als Lenker bestätigen könnte. Naheliegend wäre gewesen, dass der Zeuge J, wenn er tatsächlich den Pkw gelenkt hätte, dies bei erster Gelegenheit der Behörde oder der Gendarmerie gegenüber gesagt hätte - zumal er ja mangels jeglicher Alkoholbeeinträchtigung nichts zu befürchten hatte - und als Zeugen EM angeboten hätte. Die vom Zeugen zum Ausdruck gebrachte "brüderliche Fürsorge" ging offenbar so weit nun auch nicht. Abgesehen davon ist die Aussage des Zeugen J auch insofern nicht nachvollziehbar, was das Zustandekommen des Unfalls anbelangt. Laut dem Zeugen J hat der Vw so fest geschlafen, dass er vom Lenken nichts mitbekommen hat und beim Unfall auch nicht aufgewacht ist. Andererseits hat der Zeuge aber befürchtet, der Vw werde bei seiner Lebensgefährtin wegen seines Zustandes Schwierigkeiten bekommen, was ihn letztlich sogar dazu bewogen hat, abrupt die Fahrtrichtung zu ändern. Wie der Zeuge den "Zustand" des Vw beurteilen konnte, wenn er nicht im Gasthaus war, daher den Alkoholkonsum des Vw nicht kannte und mit ihm nicht gesprochen und ihn nur schlafend erlebt hat, ist nicht nachvollziehbar. Allerdings wäre sonst die so plötzliche Änderung der Fahrtroute als Unfallsursache nicht erklärbar, zumal der Zeuge J nach eigenen Angaben ja nicht alkoholisiert war. Abgesehen davon hat der Ml ausdrücklich bestätigt, der Pkw J sei fast parallel zur B38 auf der Böschung gestanden - das Scheinwerferlicht sei von der B38 aus Richtung Rohrbach zu sehen gewesen - was er nicht als Abkommen von der Fahrbahn wegen verspäteter Einleitung eines Einbiegemanövers gedeutet habe.

Die vom Ml angestellten Überlegungen zur Lenkereigenschaft des Vw, weil dieser beim Eintreffen des Gendarmerie bei der geöffneten Fahrertür gestanden sei, erübrigten sich im Hinblick auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen G, der schon einige Minuten zuvor den Vw angetroffen hatte und offenbar, als er mit den Helfern zum Herausziehen des Pkw J ankam, zufällig mit der Gendarmerie zusammentraf. Wo der Vw beim Eintreffen der Gendarmerie stand, sagt nichts über die Lenkereigenschaft aus. Aus dieser Überlegung wurde auch auf die zeugenschaftliche Einvernahme des zweiten Gendarmeriebeamten RI R verzichtet.

Zusammenfassend ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates aus all den genannten Überlegungen davon auszugehen, dass der Vw selbst den ihm überlassenen Firmen Pkw kurz vor 22.58 Uhr des 25. Juli 2002 auf der B38 aus Oepping kommend bis zur Abzweigung Berg gelenkt hat. Er konnte dem Ml gegenüber zunächst niemanden anderen als Lenker nennen - die Lebensgefährtin, die sofort über die Festnetztelefonnummer in Haslach erreicht werden konnte und die Lenkereigenschaft glaubhaft abstritt, scheidet als Lenkerin aus. Er hat mehrmals versucht, den Ml unter Hinweis auf berufliche Schwierigkeiten zu überreden, von der Durchführung des Alkotests Abstand zu nehmen und ihm sogar offensichtlich Geld dafür angeboten - die diesbezüglichen Aussagen des Ml in der mündlichen Verhandlung waren äußerst glaubhaft, obwohl zunächst der Vw alles vehement bestritt, dann aber nichts mehr dazu sagte. Dass RL nach übereinstimmenden Aussagen schon am nächsten Tag dem Vw mitgeteilt habe, er sei der Lenker gewesen, hat beide nicht dazu bewegen können, dies auch dem Ml mitzuteilen, der die mit 29. Juli 2002 datierte Anzeige zu dieser Zeit noch in Händen hatte, spricht ebenfalls dafür, dass diese Verantwortung nachträglich kreiert wurde. Der schlafende Vw ist nach den Aussagen des Zeugen G ebenfalls fragwürdig, weil der Zeuge, der in der Verhandlung einen sehr besonnenen und jedenfalls glaubwürdigen Eindruck hinterließ, den Zustand des Vw an der Unfallstelle dahingehend beschrieb, dieser sei keineswegs verschlafen sondern im Gegenteil angeheitert, ja lustig gewesen und ihm sei es eher um das Herausziehen des Pkw gegangen.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin K anzuzweifeln, ergab sich in der Verhandlung kein Anhaltspunkt. Die Zeugin hat glaubhaft den Vorfall dargelegt, wie sie vom tödlichen Verkehrsunfall des Bruders des Vw verständigt wurde, was auch dem Ml unbekannt war, aber ihre Aufregung am Telefon erklärt. Es besteht auch der Eindruck, dass das Telefongespräch zwischen dem Ml und der Zeugin von der Unfallstelle aus gar nicht so lang gedauert hat, dass sie in der Lage gewesen wäre, dem Ml auch vom Telefongespräch zwischen ihr und dem Vw um ca. 22.00 Uhr zu erzählen. Dass sie auf den Vw böse war, weil er anstatt nach Hause zu kommen im Gasthaus blieb, und ihn warten lassen wollte, ist nicht widerlegbar und daher nicht als unglaubwürdig anzusehen. Ob sie ihn tatsächlich abgeholt hätte, bleibt dahingestellt, erklärt aber den erfolglosen Versuch des Vw, sie als Lenkerin gegenüber dem Ml hinzustellen.

Ausgehend von der Lenkereigenschaft des Vw ist davon auszugehen, dass dieser um 23.31 Uhr einen günstigsten Atemalkoholwert von 1,08 mg/l erzielte, was auf die Lenkzeit kurz nach 22.50 Uhr rückgerechnet einen Atemalkoholgehalt von 1,13 mg/l (unter Zugrundelegung einer allgemein üblichen stündlichen Abbaurate von 0,05 mg/l) ergibt, der einem BAG von immerhin 2,26 %o entspricht. Ein Lenken eines Fahrzeuges in einem solchen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist unter § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu subsumieren.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat...

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass der Vw ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mindestens 1,08 mg/l AAG auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß Abs.4 dieser Bestimmung einer Wertung insofern zu unterziehen war, als die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend waren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass dem Vw, der im Jahr 1988 eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben hat, bewusst sein hätte müssen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt gehören, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt jedoch keine Strafe dar, sondern ist in erster Linie eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH v 23.4.2002, 2000/11/0184).

Das Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, vor denen kein am Verkehrsgeschehen teilnehmender Alko-Lenker gefeit ist, können folgenschwer sein und unter Umständen lebenslanges Leid für alle Beteiligten zur Folge haben. Dass der gegenständlichen Verkehrsunfall keine größeren Folgen nach sich gezogen hat, bedeutet nicht, dass die Verwerflichkeit des ohne Zweifel als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden Lenkens eines Kfz unter dem Einfluss einer Alkoholbeeinträchtigung von über 1 mg/l AAG (entspricht über 2 ‰ BAG) um so viel geringer zu werten wäre, dass dadurch eine Minderung der Entziehungsdauer gegenüber dem Mandatsbescheid gerechtfertigt wäre.

Konkret im Hinblick zur Verwerflichkeit ebenso wie zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die gegenständliche Übertretung begangen wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass aus dem Lenken eines Pkw auf einer üblicherweise stark befahrenen Straße wie der B38 gegen Mitternacht an einem Wochentag, also einer Zeit annähernd ohne jedes Verkehrsaufkommen, auf einer Strecke von doch ca. drei Kilometern durch den im oben genannten Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigten Vw, der sich zumindest seit dem Vorfall wohlverhalten hat (diese kurze Zeit lässt aber keine wesentliche Aussage zu), auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu schließen ist, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. Berufliche oder finanzielle Nachteile sind kein Grund für eine Berücksichtigung bei der Entziehungsdauer (vgl VwGH v 24.8.1999, 99/11/0166,
v 30.5.2001, 2001/11/0081, ua). Unter Berücksichtigung der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung des Vorfalls vom 25. Juli 2002, der als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG anzusehen ist, ist diese Entziehungsdauer im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Vw als gerade noch ausreichend anzusehen ist.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungszeit nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 ‰ oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Die angeordneten Maßnahmen gründen sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung und es erübrigt sich, weil vom Vw nicht ausdrücklich angefochten, ein Eingehen darauf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden; wobei darauf hingewiesen wird, dass der Devolutionsantrag mit 13 Euro zu vergebühren ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Vorstellungswerber

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.09.2003, Zl.: 2003/11/9188-5

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