Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600018/2/Ki/Vie/Ka

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-600018/2/Ki/Vie/Ka Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Herrn AS vom 14. April 2003 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung von der Gendarmerie Kremsmünster an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a, 73 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Herr A S (im Folgenden als Devolutionswerber bezeichnet) hat mit Schriftsatz vom 20. August 2002 an das Gendarmerie-Kommando (richtig wohl: Gendarmeriepostenkommando) Kremsmünster "Aufklärung und Stellungnahme zum Schriftsatz vom 21. 12. 2000 gemäß § 39 Abs. 2 AVG im Vorliegen von Unterlagen der Schulgemeindeabrechnungen der Berufsschule Kremsmünster" beantragt.

2. Mit einem mit 14. April 2003 datierten Schreiben (eingelangt am 14. April 2003)

hat der Devolutionswerber schließlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (unter anderem) den Übergang der Entscheidungspflicht in oben angeführter Angelegenheit von der Gendarmerie Kremsmünster an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beantragt. Bezüglich dieses Antrages wird festgehalten, dass sich dieser - aus einer Gesamtschau betrachtet - primär auf die Nichterledigung seines Antrages vom 20. August 2002 bezieht. Der Devolutionswerber hat dabei vorgebracht, sein Antrag auf Überprüfung von Schulgeldern der Berufsschule Kremsmünster sei Voraussetzung bzw. Bedingung für die (Wieder-)Ausfolgung seines Führerscheines. Postenkommandant Stadler sei auch in Einhaltung der 6 Monate-Frist eine Erklärung schuldig geblieben.

3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag liegt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

4. Die vom Devolutionswerber behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht liegt aus folgenden Gründen nicht vor:

 

4.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

4.2. § 73 Abs. 1 AVG setzt somit die Einbringung eines Antrages bzw. einer Berufung bei einer Behörde und in der Folge eine Verzögerung im Zusammenhang mit der (bescheidmäßigen) Erledigung voraus. Im gegenständlichen Fall war das Gendarmeriepostenkommando Kremsmünster Adressat des Antrages vom 20. August 2002. Eine Erledigung dieses Antrages ist der Aktenlage nach bisher nicht erfolgt. Ungeachtet der vorliegenden Verzögerung lässt der Devolutionswerber außer Acht, dass es sich bei der Gendarmerie nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde, sondern nur um ein Hilfsorgan anderer Behörden handelt. Abgesehen vom Dienstrecht und inneren Dienstbetrieb mangelt es den Gendarmeriedienststellen an einer selbständigen Entscheidungs- und Verfügungskompetenz (vgl. hiezu VwGH 7. 2. 1958, Slg. 4557; 23. 11. 1988, Zl. 88/01/0269; 25. 9. 1992, 92/09/0148).

Aus diesem Grund war der Devolutionsantrag zurückzuweisen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erübrigte es sich somit auch, sich mit der Frage des Vorliegens eines (allfälligen) Verschuldens betreffend die objektiv vorliegende Verzögerung auseinander zu setzen.

 

Was die im vorliegenden Devolutionsantrag unter dem Titel angeführten übrigen Anträge betrifft, so mangelt es diesbezüglich teils an rechtlichen Grundlagen bzw. ist hiefür keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
  2. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

  3. Die Eingabengebühr in Höhe von 20,20 Euro (1 x 13,00 Euro und 2 x 3,60 Euro)

für die Eingabe inkl. Beilage vom 14. April 2003 ist mit beiliegendem Zahlschein

einzuzahlen.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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