Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600021/5/Ki/An

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-600021/5/Ki/An Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Devolutionsantrag des M S, L, T, vertreten durch Rechtsanwaltpartnerschaft D, S, A, vom 27.6.2003 bezüglich eine Vorstellung vom 10.3.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.2.2003, VerkR21-95-2003, betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a und 73 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Mandatsbescheid wurde dem Rechtsmittelwerber die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter Zahl VerkR20-59-2002/SD am 10.9.2002 erteilte Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, E, F und (G) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass er bis spätestens zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG der Verkehrsrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzulegen habe, wobei zur Erstattung des Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich sei.

 

Darüber hinaus wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding abzuliefern.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass laut Anzeige des Gendarmeriepostens T vom 4.2.2003 der Rechtsmittelwerber verdächtigt sei, sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben und Anführer einer Gruppe zu sein. Er habe am 19.10.2002 um ca. 01.30 Uhr eine namentlich genannte Person in einem Zelt durch mehrere Faustschläge im Gesicht und am Kopf verletzt. Einer weiblichen Person habe er eine volle Red Bull Dose aus einer Entfernung von ca. 2,5 Meter an den Kopf geworfen, die Person sei getroffen und verletzt worden.

 

Hinsichtlich der Körperverletzung liege eine einschlägige Vorstrafe vor. Dieser einschlägige Vorfall habe den Rechtsmittelwerber nicht davon abhalten können, erneut derartige Tathandlungen zu begehen, er zeige im höchsten Maß menschenverachtende Handlungsweisen und sei seine charakterliche Eigenschaft auf sehr niedrigem Niveau angesiedelt. Seine persönliche Verlässlichkeit und somit Verkehrszuverlässigkeit sei nicht gegeben, es sei daher die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Die Neigung des Rechtsmittelwerbers zu aggressiven Verhaltensnormen würde Bedenken begründen, da sich diese Neigung auch auf die Teilnahme im Straßenverkehr auswirken könne, weshalb aufgetragen wurde, ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorzulegen.

 

2. Gegen den Entzugsbescheid wurde zunächst mit Schriftsatz vom 10.3.2003 eine Vorstellung erhoben, welche in der Folge mit Schriftsatz vom 24.3.2003 näher ausgeführt wurde.

 

3. Mit Schriftsatz vom 27.6.2003 wurde schließlich an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Devolutionsantrag gestellt, in dem die Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (UVS für Oberösterreich) begehrt wurde.

 

Begründet wurde der Devolutionsantrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller am 10.3.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Vorstellung mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens und ersatzlose Behebung des Bescheides eingebracht habe. Gemäß § 29 Abs.1 FSG sei im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörde verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, warum die Behörde mehr als drei Monate brauche, um einen Sachverhalt, der zunächst Gegenstand eines Mandatsbescheides sei, zu beurteilen.

4. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den gegenständlichen Verfahrensakt vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangung den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 38 AVG ist, sofern Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

 

Unbestritten weist der Rechtsmittelwerber eine Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf, sodass im vorliegenden Falle eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z10 FSG zu beurteilen ist.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Vorstellung gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid am 12.3.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt ist. Nachdem eine weitere Stellungnahme angekündigt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding bis zum Einlangen dieser Ergänzung am 27.3.2003 zugewartet. Bereits mit Schreiben vom 25.3.2003 wurde die Staatsanwaltschaft R unter Hinweis auf das anhängige Verwaltungsverfahren um Übersendung des gegenständlichen Aktes ersucht. Von der Staatsanwaltschaft wurde mitgeteilt, dass beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes R die Voruntersuchung gegen den Antragsteller beantragt wurde, diese Mitteilung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 3.4.2003 eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 4.4.2003 wurde ein neuerliches Ersuchen an die Staatsanwaltschaft R gestellt, und zwar um Mitteilung, ob gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB Strafantrag erhoben wird und gegebenenfalls welches Gericht zuständig ist. Auf dieses Schreiben wurde bisher nicht geantwortet.

 

Die Frage, ob der Rechtsmittelwerber eine wiederholte strafbare Handlung gemäß § 83 StGB begangen hat, ist durch ein Gericht zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche strafbare Handlung gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.1 leg.cit gilt.

 

Der Antrag des Staatsanwaltes beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes R, die Voruntersuchung gegen den Antragsteller durchzuführen, setzte das gerichtliche Verfahren in Gang. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ist daher im Sinne des obzitierten § 38 AVG berechtigt, das Führerscheinentzugsverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen, wobei es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keines gesonderten Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedarf (VwGH 2002/11/0083 vom 26.11.2002). Eine Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages kann daher nicht festgestellt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ist daher weiterhin zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zuständig, weshalb der Devolutionsantrag iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 99/11/0349 u.a.) abzuweisen war.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Devolutionsantrag mittels beiliegendem Zahlschein eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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