Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600022/5/Ki/An

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-600022/5/Ki/An Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Devolutionsantrag des S S, A, L, vertreten durch M, H, L, vom 11. Juli 2003 bezüglich eine Vorstellung vom 16.9.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.9.2002, VerkR21-504-2002, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Devolutionsantrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a und 73 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel zitierten Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.4.2001 unter Zahl VR20-5311-2000/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, gleichzeitig ausgesprochen, dass für den Zeitraum von 24 Monaten beginnend ab dem Tag der Bescheidzustellung und ohne Einrechnung allfälliger Haftzeiten die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, weiters das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und schließlich aufgetragen, der Rechtsmittelwerber habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegen den Rechtsmittelwerber bei der Staatsanwaltschaft Wels vom BGK Linz am 17.7.2002 Anzeige wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Suchtmittelgesetz erhoben wurde. Aus den darin enthaltenen und offensichtlich auf Fakten basierenden Vorwürfen gehe u.a. auch insbesondere hervor, dass er sich bei der Ausführung seiner strafbaren Handlungen zumindest teilweise eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges bediente und solchermaßen der Besitz einer Lenkberechtigung für ihn einen taterleichternden Umstand bedeute. Das Verhalten stelle eine Tatsache dar, wonach die Verkehrszuverlässigkeit als nicht mehr gegeben zu beurteilen sei.

 

2. Gegen den Entzugsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.9.2002 eine Vorstellung erhoben.

 

3. Mit Schriftsatz vom 28.5.2003 wurde schließlich an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Devolutionsantrag gestellt und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung bzw. des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen herabzusetzen.

 

Dieser Devolutionsantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 25.6.2003, VwSen-600020/6/Ki/An, abgewiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 11.7.2003 hat der Rechtsmittelwerber einen weiteren Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gestellt, der Antrag ist mit jenem vom 28.5.2003 ident.

 

In der Begründung wird auf den h Bescheid vom 25.6.2003, VwSen-600020/6/Ki/An, verwiesen, in der Begründung dieses Bescheides sei ausgesprochen worden, dass die dreimonatige Entscheidungsfrist ausgehend vom 26.3.2003 am 26.6.2003 ablaufe, unter Hinweis auf diese Entscheidung werde nochmals ein Devolutionsantrag gestellt.

 

Die Behörde befinde sich seit 26.3.2003 in Kenntnis seiner Verurteilung (SMG). Sie habe bis dato über das Rechtsmittel vom 16.9.2002 nicht entschieden und es treffe sie daher an der Verzögerung der Entscheidung das ausschließliche Verschulden.

 

Dem im obzitieren Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates angeführten Argument, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei das entsprechende Gerichtsurteil erst ab 14.5.2003 zur Verfügung gestanden, brachte der Rechtsmittelwerber entgegen, dass die Anforderung eines Gerichtsurteils Teil des Ermittlungsverfahrens sei und für das Ermittlungsverfahren die in § 29 Abs.1 FSG normierte Frist zu gelten habe. Es seien zum Zeitpunkt der Antragstellung beinahe vier Monate vergangen und sei kein Grund ersichtlich, dass der Behörde eine längere als die in § 29 Abs.1 FSG normierte Frist einzuräumen wäre.

 

4. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den gegenständlichen Verfahrensakt vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diesen Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangung den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Bescheid vom 25.6.2003, VwSen-600020/6/Ki/An, auf dessen Begründung verwiesen wird, einen Devolutionsantrag des Rechtsmittelwerbers vom 28.5.2003 bezüglich eine Vorstellung vom 16.9.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.9.2002, VerkR21-504-2002, betreffend Entzug der Lenkberechtigung, abgewiesen. Auf Grund dieses (ersten) Devolutionsantrages hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst mit Schreiben vom 3.6.2003 (eingelangt am 4.6.2003) die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von dem Devolutionsantrag in Kenntnis gesetzt und den Verfahrensakt angefordert. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zunächst die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war ab diesem Zeitpunkt zunächst nicht mehr zur Entscheidung zuständig.

 

Der gegenständliche Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25.6.2003 ist am 27.6.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt, erst ab diesem Zeitpunkt war dann die Zuständigkeit der Erstbehörde wiederum gegeben.

 

Wie bereits in der Begründung des zitierten Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ausgeführt wurde, stand der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein entsprechendes Gerichtsurteil bezüglich Verurteilung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem SMG erst ab 14.5.2003 zur Verfügung. Dazu kommt, dass die Behörde während der Dauer des Verfahrens bezüglich des ersten Devolutionsantrages ihre Zuständigkeit verloren hatte, diese lebte erst mit Zustellung des Bescheides am 27.6.2003 wieder auf. Unter diesen Umständen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weiterhin die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung des nunmehrigen Devolutionsantrages ein überwiegendes Verschulden der Behörde an einer allfälligen Verzögerung (noch) nicht festgestellt werden kann.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist daher weiterhin zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zuständig, weshalb der Devolutionsantrag wiederum abzuweisen war.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Devolutionsantrag mittels beiliegendem Zahlschein eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag Kisch

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