Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600023/16/Zo/Pe

Linz, 15.10.2003

 

 

 VwSen-600023/16/Zo/Pe Linz, am 15. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger; Berichter: Mag. Zöbl; Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Devolutionsanträge des MH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. JM, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.10.2003, zu Recht erkannt:

 

Die Devolutionsanträge betreffend

  1. den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, F, E sowie C und E vom 15.5.2002 sowie
  2. die Vorstellung vom 1.7.2002 gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.6.2002, VerkR20-1519-2002/BR, betreffend das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie der Aufforderung sich zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge amtsärztlich untersuchen zu lassen,

werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a Abs.1, 67d und 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51/1991 idgF sowie § 29 Abs.1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I 1997/120 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Antragsteller war bis 20.2.2002 in Besitz einer befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, F, G sowie C und E. Am 14.5.2002 hat er sich in , mit Hauptwohnsitz angemeldet und am 15.5.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für die angeführten Klassen eingebracht. Die amtsärztliche Untersuchung ergab am 29.5.2002 eine befristete Eignung für ein Jahr, wobei bestimmte Kontrolluntersuchungen vorgeschlagen wurden.

 

Am 21.5.2002 langten bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zwei Strafanzeigen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8.10.2001 bzw. vom 21.3.2002 gegen den Antragsteller ein. Demnach steht dieser in Verdacht, in den Jahren von ca. 1998 bis 2001 ca. 25 kg bis 30 kg Marihuana und ca. 2 kg Kokain von Holland über Deutschland nach Österreich geschmuggelt sowie zwischen 30 kg und 50 kg Marihuana und mindestens 2 kg Kokain verkauft zu haben. Dem Antragsteller wird in der Anzeige vorgeworfen, den Ankauf und Transport der Suchtmittel organisiert zu haben, außerdem wurde er wegen des Verdachtes der versuchten Nötigung in mehreren Fällen sowie des Besitzes einer verbotenen Schusswaffe angezeigt. In der zweiten Anzeige wird dem Antragsteller der Verdacht der versuchten schweren Nötigung, der gefährlichen Drohung sowie des Besitzes einer Waffe trotz behördlichem Waffenverbot vorgeworfen.

 

In dem von der Bundespolizeidirektion Salzburg an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn übermittelten Akt befindet sich ein Vorstrafenauszug, wonach über den Antragsteller insgesamt elf gerichtliche Vormerkungen in der Zeit von 1998 bis 2001 aufscheinen. Zuletzt wurde er wegen Übertretungen der §§ 12, 127, 128 Abs.2 und 129 Abs.1 StGB sowie des § 50 Abs.1 Z1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt.

 

Am 3.6.2002 haben die Rechtsanwälte Dr. W und Dr. M bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht um Übersendung einer Aktenablichtung ersucht. Diese wurde mit Schreiben vom 10.6.2002 übermittelt, am selben Tag wurde über den Antragsteller ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 36 Monaten verhängt und er wurde aufgefordert, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken der angeführten Kraftfahrzeuge binnen der Verbotsdauer durch eine amtsärztliche Untersuchung nachzuweisen (Bescheid vom 10.6.2002, VerkR20-1519-2003/BR). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W und Dr. M, rechtzeitig Vorstellung eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Schreiben vom 9.7.2002 das Landesgericht Salzburg ersucht, den rechtskräftigen Ausgang der Verfahren bezüglich der zwei oben angeführten Anzeigen mitzuteilen. Der zuständige Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Rechtsanwalt Dr. W telefonisch vereinbart, dass sowohl für die Erteilung der Lenkberechtigung als auch die endgültige Entscheidung über das "Mopedfahrverbot" der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet wird. Er hat dem Rechtsvertreter auch angeboten, bezüglich des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung einen Abweisungsbescheid zu erlassen, damit er gegen diesen Berufung erheben könne. Der Rechtsvertreter war letztlich damit einverstanden, auf den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu warten.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller in mehreren Fällen einen Pkw ohne Lenkberechtigung lenkte. Diesbezüglich wurden der Antragsteller, die Bundespolizeidirektion Salzburg, die Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau sowie die Verwaltungsstrafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn schriftlich verständigt bzw. ersucht, den rechtskräftigen Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren mitzuteilen.

 

Erstmals im September 2002 hat der nunmehrige Rechtsvertreter des Antragstellers bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vorgesprochen. Der Akt wurde mit ihm besprochen und der Bearbeiter hat ihm mitgeteilt, dass mit der Entscheidung bis zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zugewartet wird. Er hat dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass vorher nur dann ein Bescheid erlassen wird, wenn der Antragsteller bzw. der Rechtsvertreter dies überhaupt wünscht und dies der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben wird. Eine derartige Mitteilung ist aber bis zum Devolutionsantrag nicht eingelangt.

 

Dem Bearbeiter wurde bekannt, dass der Antragsteller vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen wurde (dies betrifft die Anzeige vom 21.3.2002), eine Urteilsdurchschrift hat er aber nicht bekommen. Der Bearbeiter hat mehrmals beim Landesgericht Salzburg angerufen, dort aber von einem Urteil nichts erfahren. Diese Anrufe hat der Bearbeiter nicht im Akt dokumentiert.

 

Der Antragsteller ist seit 23.4.2003 mit Hauptwohnsitz in , gemeldet. Diese Wohnsitzänderung wurde der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18.7.2003 hat der Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Devolutionsanträge eingebracht und an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eine Aufforderung gemäß § 8 AHG gerichtet. Die Devolutionsanträge wurden auf Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 13.8.2003 entsprechend konkretisiert und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, bei welcher der Antragsteller ebenso wie die Behördenvertreterin gehört wurden und der zuständige Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, JS als Zeuge einvernommen wurde. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Antragstellers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8.5.2002 vor, wonach der Antragsteller vom Vorwurf der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens nach § 50 Abs.1 Z3 WaffenG freigesprochen wurde. Bezüglich der Suchtmittelanzeige legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn die Anklageschrift vom 22.9.2003 vor. In dieser wird gegen den Antragsteller ein Strafantrag erhoben, weil er dem JM dadurch, dass er ihn aufgefordert habe, für ihn Marihuana und Kokain aus Holland einzuführen, zu Ein- und Ausfuhren von insgesamt 21 kg Marihuana und 1 kg Kokain bestimmt habe, sowie in der Folge in der Zeit vom Juni 2000 bis Jänner/Februar 2001 dieses Suchtgift in Salzburg und anderen Orten durch Verkauf bzw. teilweise unentgeltliche Weitergabe an großteils unbekannte Personen (darunter auch vier namentlich angeführte Personen) in Verkehr gesetzt habe. Weiters dass er im März 2001 dadurch, dass er zahlreichen unbekannt gebliebenen Personen insgesamt 3 kg Marihuana verkauft habe, dieses in Verkehr gesetzt habe und schließlich im April bzw. Mai 2001 dadurch, dass er an zahlreiche unbekannt gebliebene Personen weitere 3 kg Marihuana verkauft habe, dieses in Verkehr gesetzt habe.

 

3. Der in Punkt 1 geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist glaubwürdig, dass dem damaligen Rechtsvertreter des Antragstellers, Dr. W, die Aussetzung des Verfahrens telefonisch mitgeteilt und darüber der handschriftliche Aktenvermerk vom 2.8.2002 angefertigt wurde. Auch die Aussage des Zeugen, dass diese Vereinbarung dem nunmehrigen Rechtsvertreter im Gespräch mitgeteilt und ihm angeboten wurde, einen (abweisenden) Bescheid zu erlassen, wenn er dies verlangt, hat die erkennende Kammer für glaubwürdig erachtet. Es ist zwar einzuräumen, dass der Zeuge nicht alle Verfahrensschritte ausreichend im Akt dokumentiert hat, dennoch ist offenkundig, dass der Zeuge bemüht war, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (Aktenvermerk bezüglich der "Schwarzfahrten" und schriftliche Anfrage beim Landesgericht Salzburg). Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Zeuge machte insgesamt einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck und war offensichtlich bemüht, bei seiner Einvernahme den damaligen Verfahrensgang aus seiner Erinnerung so genau wie möglich darzulegen, wobei er außerdem unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stand. Im Übrigen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bekannt, dass die Aussetzung von derartigen Verfahren bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bei derart gelagerten Sachverhalten eine häufige und übliche Vorgangsweise der Erstinstanzen darstellt. Die Behauptung des Rechtsvertreters, dass über eine Aussetzung mit ihm nicht gesprochen worden sei, ist hingegen nicht nachvollziehbar, weil dann völlig unerklärlich wäre, warum der Rechtsvertreter nicht auf den Abschluss des Verfahrens gedrängt bzw. die Erlassung von Bescheiden verlangt hat. Auch der Rechtsvertreter räumt ein, dass ein Aktenvermerk über die Aussetzung besteht, er bemängelt lediglich, dass er diesen bei seinen Akteneinsichten nicht gesehen habe, bzw. dass dieser keine rechtswirksame Aussetzung begründen würde.

 

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind.

Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Ziffern 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs.2 zuständig sind ..... durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 29 Abs.1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

 

4.2. Die Entscheidungsfrist hinsichtlich des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung beträgt gemäß § 73 Abs.1 AVG sechs Monate, jene hinsichtlich des "Mopedfahrverbotes" gemäß § 29 Abs.1 FSG drei Monate. Beide Fristen sind abgelaufen, dennoch kommt den Devolutionsanträgen aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist gemäß § 5 Abs.2 FSG die Hauptwohnsitzbehörde zuständig. Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz am 23.4.2003 in den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Salzburg verlegt. Für dieses Verfahren ist daher die Bundespolizeidirektion Salzburg zuständig und die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hätte den Akt an die Bundespolizeidirektion Salzburg weiterleiten sollen. Von der Änderung des Hauptwohnsitzes hat der Antragsteller die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn aber nicht informiert. Diese hat erst durch den Devolutionsantrag davon Kenntnis erlangt, weshalb sie an der Nichtweiterleitung kein Verschulden triff. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ist für das Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung des Antragstellers derzeit örtlich nicht zuständig, weshalb sie auch nicht säumig sein kann.

 

Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.10.2002, VerkR20-1219-2002, bleibt nach ständiger Rechtsprechung trotz der Wohnsitzänderung die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zuständig (vgl. VwGH vom 12.4.1999, 99/11/0086). Diese hat das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens ausgesetzt. Zu prüfen ist, ob die gewählte Vorgangsweise - nämlich eine bloße telefonische Mitteilung über die Aussetzung und das Anfertigen eines Aktenvermerkes über dieses Telefongespräch - eine rechtmäßige Aussetzung des Verfahrens bewirkt. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083 mit weiteren Judikaturnachweisen) hinzuweisen, wonach auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde ausgesetzt werden kann. Dazu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann vielmehr - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen, den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aussetzung vorliegen, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden.

 

Zur Aussetzung des Verfahrens war die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn nach der Judikatur berechtigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.2.2001, 2001/11/0023, festgehalten, dass die vom Gericht als Hauptfrage zu entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer die strafbare Handlung gemäß § 28 SMG begangen hat, für die Kraftfahrbehörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit eine zur Aussetzung berechtigende Vorfrage darstellt. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller wegen des Mandatsbescheides bereits Rechtsnachteile erwachsen sind, ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts an der Berechtigung zum Aussetzen des Verfahrens. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu berücksichtigen, hat doch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift nach einem offenbar langwierigen Untersuchungsverfahren Anklage gegen drei Personen erhoben und insgesamt vier Zeugen namhaft gemacht. Sollte die Kraftfahrbehörde tatsächlich diesen Sachverhalt selbst beurteilen, so müsste sie ein der gerichtlichen Hauptverhandlung ähnliches umfangreiches Beweisverfahren durchführen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens mittels Aktenvermerk rechtswirksam erfolgte und auch zulässig war. Der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ist daher Säumigkeit nicht vorzuwerfen. Beide Devolutionsanträge waren daher abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

 

Mag. B i s s e n b e r g e r

 

 
 

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