Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600024/10/SR/Ri

Linz, 08.01.2004

 

 VwSen-600024/10/SR/Ri Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r
und der Beisitzerin Mag. B e r g m a y r - M a n n

 

 

über den Devolutionsantrag vom 21. Juli 2003 und über den Antrag auf Ersatz von offenen Pflegegebühren vom 17. Oktober 2002 des K der B S als Rechtsträger des A ö K G, S , W, vertreten durch die Verwaltungsleiterin Sr. H M, G Straße, W, zu Recht erkannt:

 

 

I. Dem Devolutionsantrag wird stattgegeben.

 

II. Der Antrag auf Ersatz der Pflegegebühren wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 AVG 1991; 61 Oö. SHG; §§ 55 und 56 Oö. KAG 1997.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Schreiben vom 21. Juli 2003, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 24. Juli 2003, brachte der K B S als Rechtsträger des Aö K, G Straße, W, vertreten durch die Verwaltungsleiterin Sr. H M (im Folgenden: Krankenanstalt), einen Devolutionsantrag ein und beantragte den Ersatz der "offenen Verpflegs-Restgebühren" in der Höhe von 4.320 Euro.

 

Am 6. August 2003 legte die K den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 31. Juli 2003, GZ 1 A 338/2003 a vor.

 

1.2. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 12. August 2003 hat der Bezirkshauptmann von Steyr-Land mit Schreiben vom 12. September 2003 eine Stellungnahme abgegeben und den gegenständlichen Verwaltungsakt vorgelegt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der folgende S a c h v e r h a l t:

 

K P(im Folgenden: Patient), geb. am 29. 10.1964, wurde im AöK, G Straße, W, vom 16. September bis 3. Oktober 2002 stationär aufgenommen, wegen eines Plattenepithelcarcinoms und einer Tumorkachexie behandelt und einer palliativen Chemotherapie unterzogen.

 

Am 7. Oktober 2002 stellte der Patient beim Marktgemeindeamt Garsten einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und ersuchte um "Übernahme der Kosten der Selbstversicherung in der Krankenversicherung und des stationären Aufenthaltes vom 16.9 - 3.10.2002".

 

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 schrieb die Krankenanstalt dem Patienten für die stationäre Behandlung im AöK in W Pflegegebühren in der Höhe von 6.480 Euro vor.

 

Am 18. Oktober 2002 beantragte die Krankenanstalt beim Sozialhilfeverband Steyr-Land gemäß § 61 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. 68/2002 (im Folgenden: Oö. SHG) den Ersatz der Kosten für die stationäre Behandlung in der Krankenanstalt, da die Pflegegebühren nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl. 44/2003 (im Folgenden: Oö. KAG) nicht hereingebracht werden könnten.

 

Auf Grund der Rechnung der Krankenanstalt vom 17. Oktober 2002, SZ 021030380, ersuchte der Patient um Zahlungsaufschub bis 15. Jänner 2003 und anschließend um Ratenzahlung ab dem 15. Jänner 2003. Die genaue Höhe der Teilbeträge würde nach Vorliegen des Pensionsbescheides mitgeteilt werden.

 

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 4. November 2002, AZ LAL-3557 291064/1 01, wurde dem Patienten ab dem 1. November 2002 eine monatliche Pension in der Höhe von 732,91 Euro zugesprochen.

 

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 16. Dezember 2002, AZ LAL-3557 291064/1 01, wurde dem Patienten rückwirkend ab dem 1. November 2002 ein monatliches Pflegegeld in der Höhe von 413,50 Euro zuerkannt.

 

Am 11. Jänner 2003 gestattete die Krankenanstalt dem Patienten, die offenen Pflegegebühren in Teilbeträgen zu bezahlen. Dabei wurden 18 monatliche Raten in der Höhe von 360 Euro vereinbart. Der Patient kam seiner Verpflichtung bis zu seinem Ableben am 29. Juni 2003 nach und bezahlte insgesamt 2.160 Euro.

 

Im Schreiben vom 30. Jänner 2003 teilte die Krankenanstalt dem Sozialhilfeverband Steyr-Land mit, dass der Sozialhilfeantrag vom 18. Oktober 2002 vollinhaltlich aufrecht erhalten und dringend um bescheidmäßige Erledigung ersucht würde. Neben Ausführungen zum Oö. SHG gab die Krankenanstalt bekannt, dass die Höhe der aufgelaufenen Spitalskosten die Leistungsfähigkeit sowohl des Patienten als auch seiner Eltern übersteigen würde. Darüber hinaus habe es sich bei der Eingabe des Patienten vom 24. Oktober 2002 an die Krankenanstalt "um keine spontane Willenserklärung gehandelt". Somit stelle dessen Inhalt keinen Ausschließungsgrund für den geltend gemachten Anspruch dar.

 

Laut Aktenvermerk vom 5. Februar 2003 (ONr. 18) beantwortete die Krankenanstalt das Schreiben des Patienten vom 24. Oktober 2002 nicht. Darüber hinaus seien von der Krankenanstalt weder beim Patienten noch bei seinen Eltern "Eintreibungsversuche" unternommen worden.

 

Im Schreiben vom 22. April 2003 hielt die Krankenanstalt den Antrag auf Kostenersatz vom 18. Oktober 2002 aufrecht, schränkte jedoch die Höhe auf 5.040 Euro ein. In rechtlicher Hinsicht wies die Krankenanstalt darauf hin, dass "der rechtliche Gehalt des § 35 Abs. Oö. KAG (neu § 55 Oö. KAG) sich nicht in der Festlegung des Personenkreises erschöpft, der zum Ersatz des Pflegegebührenaufwandes herangezogen werden soll, sondern auch das Ausmaß der Heranziehung zur Ersatzleistung begrenzt, und zwar so, dass die Ersatzpflicht zur Deckung aufgelaufener Pflegegebühren den Umfang der Unterhaltspflicht nicht übersteigen darf."

 

Am 30. April 2003 erklärte sich der Sozialhilfeverband Steyr-Land schriftlich bereit, "gemäß § 61 Oö. SHG die Pflegegebühren nicht in der beantragten Höhe von 5.040 Euro sondern nur bis zu jener Höhe zu übernehmen, die von der Oö. Gebietskrankenkasse ersetzt worden wären, und in der Höhe dieses Betrages nur dann, wenn die Krankenanstalt glaubhaft mache, dass der Versuch unternommen wurde, die angefallenen Pflegegebühren beim Pflegling selbst oder bei den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hereinzubringen".

 

Die Krankenanstalt führte im Schreiben vom 9. Mai 2003 u. a. aus, dass der Vater des Patienten für den stationären Aufenthalt im Landeskrankenhaus Steyr als auch für den unmittelbar anschließenden Aufenthalt im Krankenhaus der Krankenanstalt beträchtlich mehr geleistet habe, als man rechtlich von ihm fordern dürfe.

 

Am 16. Mai 2003 ersuchte der Sozialhilfeverband Steyr-Land die Krankenanstalt um Mitteilung, ob, wann und welche Eintreibungsversuche unternommen worden seien und welcher voraussichtliche Betrag durch den Oö. Landesfond rückvergütet würde.

 

Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte der Sozialhilfeverband Steyr-Land der Krankenanstalt mit, dass der Patient am 29.6.2003 verstorben sei. Weiters wurde die Krankenanstalt ersucht, die offenen Pflegegebühren im Verlassenschaftsverfahren dem Bezirksgericht Steyr anzuzeigen. Eine allfällige Abdeckung der offenen Pflegegebühren aus der Verlassenschaft möge dem Sozialhilfeverband bekanntgegeben werden.

 

Im Beschluss des Bezirkgerichtes Steyr vom 31. Juli 2003, GZ 1 A 338/2003 a, erging u.a. die Verfügung, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines 3.000 Euro übersteigenden erblichen Nachlassvermögens von Amts wegen nicht eingeleitet würde. Den Nachlassbeteiligten stünde es jedoch frei, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Dem Vater des Patienten wurde das Verfügungsrecht über den erblichen Nachlass eingeräumt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Sozialhilfeverbandes Steyr-Land, Zl. SH10-363-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

3.1.2. Der Antrag der Krankenanstalt auf Kostenersatz (Ersatz der Pflegegebühren) langte bei der BH Steyr-Land - Sozialhilfeverband am 22. Oktober 2002 ein.

 

Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Kostenersatzantrag weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch bis zur Stellung des Devolutionsantrages bescheidmäßig erledigt.

 

Ein Verschulden der Krankenanstalt ist nicht erkennbar und der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hätte spätestens zu jenem Zeitpunkt, als auf Grund der Aktenlage die Gewährung der Ratenzahlung gegenüber dem Patienten erkennbar war, den Antrag der Krankenanstalt bescheidmäßig erledigen können.

 

3.1.3. Da der Bezirkshauptmann von Steyr-Land nicht innerhalb der gesetzlichen Frist den Antrag der Krankenanstalt bescheidmäßig erledigt hat, war dem Devolutionsantrag stattzugeben und sohin eine Sachentscheidung zu treffen.

 

3.2. Gemäß § 61 Abs. 2. Z. 2 Oö. SHG besteht der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nur dann, wenn die Einrichtung den Ersatz der aufgewendeten Kosten trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält.

 

Gemäß § 55 Abs. 3 Oö. KAG ist der zuständige Sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in der Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren verpflichtet, wenn sie weder beim Patienten, einer anderen gemäß § 55 Abs. 1 leg.cit. verpflichteten Person noch bei einer unterhaltspflichtigen Person gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. hereingebracht werden können.

 

Aus der Subsidiaritätsklausel des § 61 Abs. 2 Oö. SHG folgt, dass die Krankenanstalt vor einer Antragstellung gemäß § 61 Oö. SHG zunächst ein Verfahren gemäß § 56 Oö. KAG durchführen muss (vgl. auch VwSen-560064 v. 22. Juni 2003 und VwSen-560063 v. 19. Mai 2003).

 

3.2.1. Wie dem Antrag der Krankenanstalt vom 18. Oktober 2002 zweifelsfrei zu entnehmen ist, geht es im vorliegenden Fall der Sache nach nicht um die Rückerstattung geleisteter sozialer Hilfe, sondern um den Ersatz von Pflegegebühren.

 

Diesbezüglich legt § 55 Abs. 1 des Oö. KAG fest, dass zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet ist, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat.

 

Nach § 56 Abs. 1 Oö. KAG sind die Pflegegebühren vom Krankenanstaltenträger i.d.R. mit dem Entlassungstag abzurechnen und mittels Pflegegebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 leg.cit. kann in berücksichtigungswürdigen Fällen über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflegegebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, dass der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird.

 

Die in der Pflegegebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist beispielsweise bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen (Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages vollstreckbar.

 

Gemäß § 56 Abs. 7 leg.cit. steht gegen die Vorschreibung demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu. Dieser ist binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen, die die Pflegegebührenrechung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflegegebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als entgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch.

 

§ 56 Oö. KAG legt verbindlich fest, dass die Krankenanstalt, bevor eine entsprechende Antragslegitimation gegeben ist, zunächst den Versuch zu unternehmen hat, die anfallenden Gebühren entweder beim Patienten selbst oder u.a. bei den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hereinzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hatte die Krankenanstalt bereits vor dem Kostenersatzantrag gemäß § 61 Oö. SHG den Patienten zur Bezahlung der Pflegegebühr verpflichtet. Der Patient hat gegen die Pflegegebührenvorschreibung vom 17. Oktober 2002 keinen Einspruch erhoben. Gemäß 56 Abs. 7 Oö. KAG gelten die Anträge auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung nicht als Einspruch. Die Krankenanstalt hat dem Patienten sowohl einen Zahlungsaufschub gestattet als auch die Zahlung in Teilbeträgen gewährt.

 

Daraus folgt, dass der zuständige Sozialhilfeträger jedenfalls während der Zeitspanne, in der der Patient seiner Teilzahlungsverpflichtung nachgekommen ist, nicht verpflichtet war, die in der Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren zu bezahlen.

 

3.2.2. Können gemäß § 55 Abs. 2 Oö. KAG die Pflegegebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 47 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Oö. SHG gilt sinngemäß.

 

Nach dem Ableben des Patienten hätte die Krankenanstalt gemäß § 55 Abs. 2 und 3 Oö. KAG die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen zum Ersatz heranziehen müssen.

 

Eine allenfalls bestehende Unterhaltspflicht ist nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen.

 

Gemäß § 140 Abs.1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

 

§ 140 Abs.3 leg.cit. bestimmt, dass sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit mindert, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung durch die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten jedenfalls erlischt. Allerdings steht eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit dem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegen. So ist aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abzuleiten, dass etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender Absicherung die Unterhaltspflicht durchaus wieder aufleben kann (vgl. etwa 1Ob 2307/96p vom 28.1.1997). Ein wesentliches Kriterium für das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ist jedoch der Umstand, dass der Wegfall der Einkommensmöglichkeit des Unterhaltsberechtigten unverschuldet ist (vgl. etwa LGZ Wien 28.10.1976 EFSlg. 26.181, aber auch VwGH 94/08/014 vom 26.9.1995).

 

Im gegenständlichen Falle hatte der Patient zunächst seine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Im Jahr 2002 war er tageweise als Arbeiter bei der Firma Akzente in Wien beschäftigt. Offensichtlich bedingt durch die Tumorerkrankung konnte er nach dem 19. Juni 2002 keiner weiteren Beschäftigung mehr nachgehen. Eine soziale Absicherung stand ihm mangels einer Anwartschaft auf Arbeitslosenentgelt nicht zu. Zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Krankenhausaufenthaltes war er deshalb nicht krankenversichert, weil er keine Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen hat. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint die dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegte Selbsterhaltungsunfähigkeit des Patienten als von ihm unverschuldet.

 

Obwohl es zur Anspruchsbegründung gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 Oö. SHG einer angemessenen Rechtsverfolgung bedarf, hat die Krankenanstalt laut Aktenlage davon Abstand genommen und keinen Versuch unternommen, die unterhaltspflichtigen Personen zum Ersatz heranzuziehen. Nach dem Ableben des Patienten wurde der ursprüngliche Antrag lediglich mit geminderter Forderung aufrecht erhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass die Krankenanstalt im vorliegenden Falle (noch) nicht legitimiert war, einen entsprechenden Antrag auf Leistung der Sozialhilfe zu stellen, weshalb im konkreten Falle die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes nach dem Oö. SHG nicht gegeben waren.

 

3.3. Der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 61 Oö. SHG war spruchgemäß abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 26 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. G r o f

 
 

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