Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104728/5/BR

Linz, 09.07.1997

VwSen-104728/5/BR Linz, am 9. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 23. Mai 1997, Zl.: VerkR96-789-1997-Shw, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 26. Mai 1997 vom Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Noch am gleichen Tag wurde dieses Schriftstück vom Berufungswerber persönlich behoben (lt. Mitteilung des Postamtes). 2. Dagegen verfaßte der Berufungswerber am 11. Juni 1997 eine Berufung, welche er am 12. Juni 1997 sowohl per FAX als auch im normalen Postweg an die Erstbehörde übermittelte (Übertragungsdatum des FAX u. Datum des Poststempels auf dem Kuvert).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2, 2. Halbsatz VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 30. Juni 1997 die voraussichtliche Verspätung der Berufung zur Kenntnis gebracht und ihm damit Parteiengehör gewährt. Mit seiner diesbezüglich übermittelten Stellungnahme konnte der Berufungswerber weder einen Zustellmangel noch einen Grund für die Rechtzeitigkeit seiner Berufung dartun.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 9. Juni 1997. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 12. Juni 1997 an die Erstbehörde weitergeleitet.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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