Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600031/3/Kei/An

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-600031/3/Kei/An Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Bleier, dem Beisitzer Mag. Zöbl und dem Berichter Dr. Keinberger über den mit 18. Mai 2004 datierten Devolutionsantrag des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, zu Recht:

 

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Das Schreiben des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, das mit 18. Mai 2004 datiert ist und das am 19. Mai 2004 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, lautet:

"Aufgrund des nachstehenden Sachverhaltes sehe ich mich veranlasst, einen Antrag gemäß § 73 AVG zu stellen, da in meiner Führerscheinsache weder seitens der BH Linz-Land noch seitens der BH Kirchdorf bislang eine Entscheidung ergangen ist.

Der Sachverhalt wird wie folgt dargestellt:

Aufgrund des Vorfalles vom 29.10.2000 wurde mir mit Bescheid vom 23.1.2001, VerkR21-710-2000, die Lenkberechtigung, ausgestellt von der BH Linz-Land vom 31.7.2000 unter der Zahl VerkR20-2153-2000/LL für die Klassen A, Av und B für die Dauer von 18 Monaten, und zwar beginnend ab 29.10.2000, entzogen. Es wurde weiters eine begleitende Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer) beschlossen. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung der begleitenden Maßnahme endet. Es wurde weiters angeordnet, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen ist. Weiters wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung ebenfalls verboten.

Ich habe fristgerecht vor Ablauf der Entzugsdauer und vor Ende der Befristung, und zwar mit 3.6.2002, einen Antrag auf Ausfolgung der Lenkberechtigung sowie Aufhebung der Befristung bzw. Verlängerung der Befristung angesucht. Zu diesem Zwecke habe ich auch meine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt sowie eine psychiatrische Stellungnahme. Es wurde weiters ein amtsärztliches Gutachten aufgrund der vorgelegten Urkunden erstellt. Aufgrund der teilweise widersprechenden Ausführungen und einer vorerst negativen amtsärztlichen Beurteilung habe ich ein weiteres Gutachten in Entsprechung des behördlichen Auftrages beigeschafft und wurde dieses von Dr. L erstellt. Aus diesem hat sich klar ergeben, dass eine Verkehrstauglichkeit besteht und dass sohin keine Bedenken hinsichtlich der Wiedererteilung der Lenkberechtigung hinsichtlich der Gruppen A, B und F bestehen.

Über dieses Gutachten und den damit verbundenen Antrag ist bislang nicht entschieden. Es wurde vielmehr mit Bescheid der BH Linz-Land vom 10.9.2002, VerkR21-271-2002, ein Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 36 Monaten, beginnend mit Zustellung des Bescheides, ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.

Der Akt wurde dann, da man als Wohnanschrift den Bereich K angesehen hat, an die BH Kirchdorf zur weiteren Erledigung abgetreten.

Von der BH Kirchdorf wurde dann ebenfalls nicht zur Führerscheinangelegenheit eine Entscheidung gefasst, sondern wurde erneut ein Bescheid über das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens mit 29.10.2002 zu VerkR21-287-2002 gefasst. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Vorstellung und Berufung erhoben.

Aufgrund der Vorstellung wurde erneut von der BH Kirchdorf zu VerkR21-287-2002 ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für die Dauer von 36 Monaten ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls fristgerecht Berufung erhoben.

Gleichzeitig habe ich mit Antrag vom 7.4.2003 an die BH Kirchdorf um die Erledigung der Führerscheinsache unter Bezugnahme auf die Anträge vom 3.6.2002 und 10.7.2002 ersucht. Eine Entscheidung ist nicht ergangen. Es wurde lediglich mit Schreiben vom 15.4.2003 des Unabhängigen Verwaltungssenates mitgeteilt, dass der Antrag vom 7.4.2003 der BH Kirchdorf zur weiteren Veranlassung übermittelt wurde. Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass das beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren das Lenkverbot gegenständlich habe. Da über die Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sei, wurde erklärt, dass zunächst die Verwaltungsstrafverfahren abgewartet werden müssen.

Über die Führerscheinsache ist jedenfalls seit Juni/Juli 2002 weder eine positive noch eine negative Entscheidung ergangen. Es ist sohin die Frist nach § 73 bei weitem abgelaufen.

Es wird daher beantragt, der Erstbehörde den gegenständlichen Akt abzunehmen und über die Führerscheinsache endgültig zu entscheiden."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Zl. VerkR20-1880-2002 Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 73 AVG lautet:

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

 

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Das an die damals zuständig gewesene Behörde - an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - gerichtete, mit 3. Juni 2002 datierte, Schreiben des H W, vertreten gewesen durch den Rechtsanwalt Dr. H V, lautet:

"In der außen bezeichneten Rechtssache stellt der Antragsteller den Antrag auf Ausfolgung der Lenkerberechtigung und Aufhebung der Befristung bzw. Verlängerung der Befristung.

Die Voraussetzungen für einen Einbehalt der Lenkerberechtigung bzw. Ausspruch einer Befristung liegen nicht vor. Die medizinischen Untersuchungen haben ergeben, dass der Antragsteller seit dem gegenständlichen Vorfallsgeschehen ein striktes Alkoholverbot einhält. Darüber hinaus bestehen nach dem verkehrspsychologischen Gutachten keine Bedenken gegen die Erteilung der Lenkerberechtigung. Das amtsärztliche Gutachten nimmt offenbar vollständig Bezug auf das psychiatrische Gutachten Dris. M. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sehr wohl eine entsprechende Problemeinsicht gegeben ist und keineswegs das Trinkverhalten verharmlost wird. Durch die medizinisch belegte vollständige Zurückhaltung ist dargestellt, dass keinerlei Gefahr eines Rückfalles gegeben ist. Die Problematik des Rückfalles kann sicherlich auch dadurch gemeistert werden, dass eine erneute Befristung ausgesprochen wird.

Es wird ersucht, dem Antrag stattzugeben."

 

Am 10. September 2002 wurde zwischen dem Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Herrn R und dem Vertreter des H W, dem Rechtsanwalt Dr. V, "vereinbart, dass Herr W einen Antrag um Neuerteilung stellen muß, da die Lenkberechtigung mit 31.07.2001 abgelaufen ist". Dies ist dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 10. September 2002 zu entnehmen.

Am 22. September 2002 hat H W bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Führerscheinantrag im Hinblick auf die Klassen A, B und F gestellt.

Am 28. Oktober 2002 hat H W bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als zuständig gewordene Behörde vorgebracht (siehe die am 28. Oktober 2002 aufgenommene Niederschrift):

"Zunächst führe ich an, dass ich im gegenständlichen Verfahren die Bevollmächtigung betreffend meinen Anwalt Dr. H V aufgelöst habe.

Nachdem mir heute die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden ziehe ich meinen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 22.09.2002 zurück."

 

Mit der o.a. Vereinbarung vom 10. September 2002 ist der o.a. Antrag vom 3. Juni 2002 gegenstandslos geworden und es liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Abschließend wird aus verfahrensökonomischen Gründen angemerkt, dass nach Ablauf der ausgesprochenen Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ein neuer Antrag gestellt werden kann.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Bleier
 

 

 

 

 
 

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