Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600036/17/Kl/Pe

Linz, 24.08.2005

 

 

 

VwSen-600036/17/Kl/Pe Linz, am 24. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender: Vizepräsident Mag. Dr. Steiner, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) aufgrund eines Devolutionsantrages vom 29.3.2005 der Frau A L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, über den Antrag vom 2.2.2004, geändert am 13.2.2004 und korrigiert bzw. klargestellt mit Schreiben vom 21.7.2005, auf Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.7.2005, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Dem Antrag von Frau A L, wird Folge gegeben und die mit Bescheid vom 14.3.2003, VerkR-630.190/13-2003-Ga/Hai/Hu, erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Haslach a.d. Mühl - Aigen/Schlägl um den Streckenabschnitt
  2. Schwackerreith - 1546 Schlägler Straße - Minihof - 1546 Schlägler Straße - Unterneudorf - 1546 Schlägler Straße - Baureith - 1546 Schlägler Straße - Kreuzung 1546 Schläger Straße / ehemalige B 127 Rohrbacher Straße (jetzt Gemeindestraße) - B 127 Rohrbacher Straße - Aigen/Schlägl Schule

    erweitert.

    Diese Konzessionsänderung wird auf die restliche Dauer der Stammkonzession, das ist bis zum 14.3.2013, genehmigt; alle sonstigen Konzessionsbestimmungen bleiben weiterhin unberührt.

     

  3. Der Betrieb auf dem neuen Streckenabschnitt ist nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Genehmigung, spätestens jedoch 18 Monate ab Rechtskraft der Konzessionserweiterung aufzunehmen.
  4.  

  5. Als Auflage wird vorgeschrieben:
  6. Fahrplanabsprache mit Ö.

     

  7. Die Antragstellerin hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserweiterung in der Höhe von 32,70 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 1, 2, 5, 6, 7, 14, 15 und 19 KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 151/2004 sowie § 73 AVG.

zu II.: § 18 KflG.

zu III.: § 16 KflG.

zu IV.: § 78 AVG iVm TP 280 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr. 103/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Antrag vom 2.2.2004 wurde von der Antragstellerin die Genehmigung der Erweiterung der bisherigen Linienführung vom Ortsgebiet Schwackerreith im Zuge der 1546 Schlägler Straße bis zur Schule Aigen/Schlägl beantragt und dieser Antrag mit Schreiben vom 13.2.2004 dahingehend erweitert, dass auch um Bewilligung der Rückfahrt ersucht wurde. Der Betrieb soll ganzjährig nur an Schultagen von Montag bis Samstag erfolgen. Es sollen Omnibusse mit 12 m Länge, zwei Achsen, 2,5 m Breite und 18 t höchstzulässiges Gesamtgewicht zur Verwendung gelangen. Als vorläufiger Fahrplan wurde ein Kurs mit Abfahrt 7.16 Uhr und Ankunft 7.25 Uhr mit den Haltestellen Schwackerreith, Minihof, Unterneudorf, Baureith, Aigen/Schlägl Schule und eine Rückfahrt um 12.33 Uhr mit Ankunft um 12.42 Uhr angegeben. Es wurden Gleichlaufstrecken mit der Ö und Ö P AG angeführt.

 

In einer schriftlichen Klarstellung vom 21.7.2005 führte die Antragstellerin aus, dass mit ihrem Antrag die Konzessionserteilung für die Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oö., VerkR-630.190/13-2003 vom 14.3.2003, erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Haslach Marktplatz - Aigen/Schlägl Schule um die Erweiterungsstrecke Schwackerreith - 1546 Schlägler Straße - Minihof - 1546 Schlägler Straße - Unterneudorf - 1546 Schlägler Straße - Baureith - 1546 Schlägler Straße - Kreuzung 1546 Schläger Straße / ehemalige B 127 Rohrbacher Straße (jetzt Gemeindestraße) - B 127 Rohrbacher Straße - Aigen/Schlägl Schule ersucht wurde. Die bewilligte Kraftfahrlinie Haslach Marktplatz - Aigen/Schlägl Schule hat zwar eine eigene Kraftfahrlinienzahl vom Oö. VV nicht erhalten, wurde jedoch von diesem in die Linie Kfl 8012 integriert geführt und ist jedoch mit dieser Linie bisher nicht gekoppelt worden. Es ist daher im ursprünglichen Antrag auf die Kfl 8012 Bezug genommen, aber für die Behörde aufgrund des Antrages und der gegebenen Aktenlage klar erkennbar, dass sich der Antrag nur auf die Erweiterung der mit Bescheid vom 14.3.2003, VerkR-630.190/13-2003, erteilten Konzession beziehen konnte, da es für die Kfl 8012 einen unmittelbaren Anschluss an die beantragte Erweiterungsstrecke nicht gibt.

 

Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Devolutionsantrag vom 29.3.2005 wurde darauf hingewiesen, dass seit dem Ergänzungsantrag vom 13.2.2004 mehr als 13 Monate verstrichen sind ohne dass die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde einen Bescheid erlassen hat, jedenfalls ist eine Entscheidung bis heute nicht zugestellt worden.

 

2. Der Landeshauptmann von Oö. hat gemäß §§ 5 und 6 KflG ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Seitens des Landes Oö., Abteilung Bau-Services, Serv-Sondertransporte, wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der zu befahrenden Landesstraße "L" hinsichtlich deren Bauzustand für eine linienmäßige Befahrung mit Autobussen kein Einwand besteht. Die Gemeinde Lichtenau i. Mühlkreis gab kein zusätzliches Verkehrsbedürfnis an, weil die Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend durch schon vorhandene Kraftfahrlinien der Österreichischen Postbus AG und der xx nach Haslach gedeckt werden. Der Schülertransport nach Aigen/Schlägl ist sichergestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat keinen Einwand erhoben. Die Gemeinde St. Oswald b. Haslach erachtet kein zusätzliches Verkehrsbedürfnis, weil vorhandene Kraftfahrlinien der Österreichischen Postbus AG und der xx die Bedürfnisse der Bevölkerung decken. Der Schülertransport von St. Oswald b. Haslach nach Aigen/Schlägl erfolgt seit Jahren zur vollsten Zufriedenheit über den Güterweg Wurmbrand. Der Einsatz von Kleinbussen im Gelegenheitsverkehr auf dem Güterweg Wurmbrand genüge durchaus. Die Marktgemeinde Aigen i. Mühlkreis gab bekannt, dass die geplante Streckenführung nur die Gemeinde Schlägl betrifft. Die Gemeinde Schlägl beruft sich auf einen funktionierenden Gelegenheitsverkehr der Firma S auf der L 1546 und den Linienverkehr der Ö P AG von Damreith bis Ulrichsberg. Ein zusätzliches Verkehrsbedürfnis sei nicht gegeben. Die vom Ansuchen betroffenen Straßen sind für die Befahrung mit den genannten Kraftfahrzeugen geeignet. Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und dem Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz wurden keine Einwände erhoben.

 

Weiters wurde ein Gutachten des Landeshauptmannes, p.A. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, eingeholt, ob die von der Erweiterung der gegenständlichen Kraftfahrlinie betroffenen Straßenzüge aus Gründen der Verkehrssicherheit tatsächlich zum Befahren mit den beantragten Omnibussen geeignet sind. Im Gutachten wird ausgeführt: "Aufgrund der bei der Streckenbefahrung vorgefundenen Straßen- und Nebenanlageverhältnisse sind die von der Streckenerweiterung der gegenständlichen Kraftfahrlinie betroffenen Straßenzüge aus straßenverkehrstechnischer Sicht grundsätzlich zum Befahren mit 12 m-Omnibussen geeignet. Im Einzelfall ist es jedoch erforderlich, dass z.B. im Bereich vereinzelter, kurzer Engstellen und/oder beim Ab- und Einbiegen z.B. in die Schulstraße bzw. von dieser in die Gemeindestraße ‚Grüner Weg', parallel geführte bzw. die Fahrstreifen des Gegenverkehrs befahren bzw. vom vorderen und/oder hinteren Überhang des Omnibusses überstrichen werden müssen. Dadurch ist jedoch nicht von vornherein von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen, wenn die (Omnibus-)Lenker im Sinne des § 20 Abs.1 StVO 1960 auf ‚Sicht/halbe Sicht' fahren und dem gemäß durch vorausschauende Fahrweise auf die Verkehrssituation Rücksicht nehmen."

 

Die Ö P AG hat in ihren Stellungnahmen Einspruch erhoben und auf einen Gleichlauf mit der Kraftfahrlinie 2264 unter Hinweis auf einen Antrag auf Erweiterung der Konzession betreffend die Kfl 2264 vom 4.4.2003 eingebracht. Es wurde zum Schutz ihrer Kraftfahrlinien um die Vorschreibung von Auflagen, nämlich Bedienungsverbot im Streckenabschnitt Schwackerreith - Minihof - Aigen/Schlägl und Fahrplanabsprache mit der Ö P AG beantragt. Es wurde auf die Bewilligung der Konzessionserweiterung mit Bescheid vom 16.3.2004 der Kfl 2264 zugunsten der Ö P AG hingewiesen. Die beantragte Erweiterungsstrecke liege daher jedenfalls im relevanten Verkehrsbereich nach dem KflG und kann sich die Erweiterung auf den bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken. Auch wurde auf weitere Anträge des Sohnes der Antragstellerin in geografischem und wirtschaftlichem Zusammenhang zur Kfl 8012 und die zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen für bereits bestehende Verkehrsunternehmen hingewiesen. Allerdings wurde aufgrund der erst kürzlich erfolgten Konzessionserweiterung ausgeführt, dass eine Gefährdung für die Linienführung nicht durch entsprechende Fahrgast- und Einnahmedaten belegt werden kann, weil die Aufnahme der Versorgung dieses Streckenabschnittes erst im Planungsstadium sich befindet. Es sei daher die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anwendbar. Auch sonst wurde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen angezweifelt. Es wurde daher auch der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oö. möge bekannt geben, welche Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch die Erteilung der beantragten Konzessionserweiterung erreicht werden könnte, im Sinn des § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG notwendig erscheint. Darauf hin hat der Landeshauptmann von Oö. mit Schreiben vom 9.11.2004 der Ö-P GmbH mitgeteilt, dass hinsichtlich der Gleichlaufstrecke und berührten Kraftfahrlinie ein befürchteter Fahrgast- und Einnahmenausfall detailliert bekannt zu geben wäre und nachvollziehbar zu begründen wäre. Auch wurde darauf hingewiesen, dass für die mit Bescheid vom 16.3.2004 genehmigte Gleichlaufstrecke der Kfl 2264 "bis dato keine Festsetzung einer Haltestelle auf genanntem Streckenabschnitt beantragt worden ist. Dem zufolge kann ein Kraftfahrlinienbetrieb auf den erweiterten Straßenführungen nicht aufgenommen werden, wonach die Behörde davon ausgeht, dass keine Fahrgastdaten vorgelegt werden können."

 

3. Im Devolutionsverfahren wurde von der Erstbehörde eine weitere Stellungnahme der Ö-P GmbH vom 2.5.2005 sowie ein eingeholtes Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin vom 24.5.2004, womit die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel bestätigt wurden, vorgelegt. Weiters wurde in einer Stellungnahme vom 23.5.2005 dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass für die Antragstellerin derzeit mehrere Ansuchen um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie bzw. Erweiterung der Linienführung einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie anhängig sind. Weiters wurden die Genehmigungsakten der Kfl 2264 und der Kfl 8012 übermittelt. Weiters wurde zum anhängigen Verfahren betreffend eines Antrages des Sohnes der Antragstellerin für eine Kraftfahrlinie Damreith - Ulrichsberg und Rückfahrt mitgeteilt, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen, ein Bescheid jedoch noch nicht erlassen wurde.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus geht insbesondere hervor, dass der Antragstellerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 31.3.1993 die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Stecke Hinterweißenbach - Piberschlag - Helfenberg - Unterriedl - Raiden - Haslach - Magerl - Rohrbach/Busbahnhof - Stadtplatz und zurück erteilt wurde. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12.12.1997 wurde diese Konzession um die Strecke Hinterweißenbach - B 38 Böhmerwald Straße - Bad Leonfelden - B 126 Leonfeldner Straße - Linz - A 7 Mühlkreis Autobahn - .... - VOEST-Einfahrt erweitert.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14.3.2003, VekrR-630.190/13-2003-Ga/Hai/Hu, wurde der Antragstellerin die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Haslach a.d. Mühl - Aigen/Schlägl mit einer Streckenführung über Lichtenau, Damreith, Schwackerreith, St. Oswald b. Haslach, Güterweg Wurmbrand, Sattling, Günterreith, Baureith, Schlägler Straße, Aigen/Schlägl Schule bis zum 14.3.2013 ganzjährig an Schultagen für Omnibusse mit zwei Achsen, maximal 12 m Länge, 2,5 m Breite, 3,5 m Höhe und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 16 t erteilt.

 

Weiters liegt eine Liste der zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge hinsichtlich der bereits bestehenden Linien und hinsichtlich der beantragten Linie vor. Es sind insgesamt 13 Fahrzeuge angeführt. Schließlich liegt ein Leumundszeugnis und ein Verwaltungsstrafenvormerk jeweils vom 24.5.2005 vor.

Hinsichtlich der Gleichlauflinie der Ö-P GmbH (kurz: mitbeteiligte Partei) Kfl 2264 ist ein Konzessionsbescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30.2.1996 zum Betrieb der Kfl 2264 Rohrbach Oö. - Haslach/Mühl - St. Peter/Wimberg - St. Veit/Mühlkreis - Rohrbach ersichtlich, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14.3.2003 auf Streckenabschnitten im Gemeindegebiet von Haslach a.d. Mühl und von Aigen i. Mühlkreis, und mit Bescheid vom 16.3.2004, VerkR-620.230/47-2003-Haf/Hu, um weitere Streckenabschnitte, u.a. 1546 Schlägler Straße - Schwackerreith - 1546 Schläger Straße - Minihof - 1546 Schlägler Straße - Unterneudorf - 1546 Schlägler Straße - Schlägl - Kreuzung B 38 Böhmerwald Straße erweitert wurde. Weiters liegt ein Fahrplan der Kfl 2264 von Schwackerreith nach Aigen/Schlägl Schule von 7.00 Uhr bis 7.15 Uhr und eine Rückfahrt von 12.30 Uhr bis 12.45 Uhr vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.7.2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, zu welcher die Antragstellerin, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei geladen wurden und mit ihren Rechtsvertretern erschienen sind.

 

Es wird als erwiesen festgestellt, dass die beantragte und genehmigte Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei betreffend die gleichlaufende Streckenführung nicht den Betrieb aufgenommen hat, weil bislang um eine Festsetzung der Haltestellen noch nicht angesucht wurde. Die bisherige Streckenführung wird durch Gelegenheitsverkehre durch örtliche Busunternehmen, nämlich der Firma S bedient. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Schülertransport. Die beantragte Streckenführung verläuft auf der L 1546 Schlägler Straße auf einer Länge von 6 km.

 

Hinsichtlich der bereits von der Antragstellerin befahrenen Strecke Haslach a.d. Mühl, St. Oswald b. Haslach und Schwackerreith wies die Antragstellerin einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 14.3.2003 vor und führte zu der mit keiner Nummer versehenen Kraftfahrlinie aus, dass diese Strecke auch schon befahren wird mit Ausnahme des Güterweges Wurmbrand, der nur mit Kleinfahrzeugen befahren werden darf. Dieser Betrieb sei derzeit unwirtschaftlich. Diese Kraftfahrlinie scheint im Kursbuch des Oö. VV unter der Kfl 8012 auf. Ein Koppelungsbescheid zur Kfl 8012 liegt nicht vor. Es wird zu Beförderungspreisen des Oö. VV gefahren.

 

Zur Erlassung eines Bedienungsverbotes als Auflage führt die Antragstellerin aus, dass hiefür seitens der zu bedienenden Bevölkerung kein Verständnis vorhanden wäre. Auch eine Beschränkung der Kurse wurde von ihr abgelehnt, weil aus Sicht der wirtschaftlichen Betriebsführung auch eine Flexibilität gegeben sein muss, d.h., dass für den Fall eines Bedarfes für eine Bedienung auch anderer Bevölkerungsgruppen als der Schüler eine Ausweitung der Kurse möglich sein soll. Eine Fahrplanabsprache mit der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des beantragten Kurses wurde von der Antragstellerin abgelehnt, hinsichtlich weiterer möglicher Kurse wäre eine Fahrplanabsprache denkbar. Zu erwartende Fahrgastzahlen für den beantragten Kurs (Schülerfahrt) konnten von der Antragstellerin nicht angegeben werden, die mitbeteiligte Partei führt dazu aus, dass es sich um Fahrgastpotenzial von nicht mehr als einer Linie, also einem Bus, handelt, nämlich ca. 60 bis 70 Schüler. Diese wurden bis zum vorigen Jahr im Auftrag der Finanzlandesdirektion als Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr befördert. Die von der Antragstellerin beantragten 12 m langen Omnibusse weisen 48 bzw. 50 Sitzplätze auf, sodass bei 60 bis 70 Schülern die Fahrt von zwei Schülerbussen gerechtfertigt ist. Die mitbeteiligte Partei entgegnet dem mit Kraftfahrzeugen mit 15 m Länge, welche 71 Sitzplätze aufweisen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zum Devolutionsantrag:

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (dem Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs.2).

 

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am 2.2.2004 bzw. 13.2.2004 gestellt. Binnen sechs Monaten ist kein Bescheid erlassen worden. Der Devolutionsantrag vom 29.3.2005, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 31.3.2005 ist daher zulässig. Er ist auch begründet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde und der Vertreter der mitbeteiligten Partei wurde zwar von der belangten Behörde das in §§ 5 und 6 KflG vorgesehene Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, nach erfolgter erstmaliger Stellungnahme aber dann das weitere Verfahren durch jeweilige Zusendung der Stellungnahmen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin P GmbH verzögert. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei ist nämlich eine Stellungnahmefrist von mindestens 30 Tagen nur für eine erstmalige Stellungnahme gemäß § 5 KflG vorgesehen, für weitere Stellungnahmen fehlt eine solche Regelung. Weitere Verfahrensschritte wurden hingegen von der belangten Behörde ersichtlich nicht gesetzt. Erst nach Einbringung des Devolutionsantrages und über Auftrag des Oö. Verwaltungssenates wurden weitere Erhebungen zur Eignung der Antragstellerin durchgeführt. Es ist daher von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen. Es ist somit der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung zuständig.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs.1 KflG ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zu buchen für jedermann zugänglich.

 

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs.1 einer Konzession.

 

Gemäß § 2 Abs.3 KflG kann, wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs.2 Z2, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 KflG ist die Konzession zu erteilen, wenn der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt, als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Z1 bis Z4). Ein Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
  2. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3), die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist oder
  3. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

Da die Antragstellerin einerseits bereits eine Kraftfahrlinie betreibt und andererseits die angeforderten Nachweise vorlegte, insbesondere Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit, und auch die Zuverlässigkeit gegeben ist, waren die "persönlichen" Voraussetzungen der Antragstellerin gegeben. Im Grunde der weiteren Erhebungen, insbesondere der zu erwartenden Fahrgastzahlen von 60 bis 70 Schülern scheint auch die Linienführung zweckmäßig und wirtschaftlich im Hinblick auf das in Betracht kommende Verkehrsbedürfnis. Im Übrigen werden diese Schüler bislang im Gelegenheitsverkehr befördert. Die befahrenen Straßen sind auch hinsichtlich des Bauzustandes für den Verkehr geeignet und ist auch aufgrund des eingeholten Gutachtens des Landeshauptmannes von Oö. eine Eignung aus Gründen der Verkehrssicherheit gegeben.

 

Wenn hingegen die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der ihr genehmigten Kfl 2264 eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG geltend macht, so ist diesem Einwand Folgendes entgegenzuhalten:

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b soweit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie auf einem bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen, die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (Abs.2).

 

Gerade so eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben konnte aber die mitbeteiligte Partei nicht nachweisen. Es hat vielmehr das Ermittlungsergebnis gezeigt, dass der Betrieb der genehmigten Kfl 2264, welche im Gleichlauf zur nunmehr beantragten Linie geführt werden soll, noch nicht in Betrieb gesetzt wurde, da nicht einmal Haltestellen festgesetzt und genehmigt wurden. Vielmehr wird das vorhandene Fahrgastpotenzial (60 bis 70 Schüler) im Gelegenheitsverkehr befördert. Da ein tatsächlicher Betrieb dieser Kraftfahrlinie nicht besteht und wohl auch nicht beabsichtigt ist, zumal bislang kein entsprechender Antrag auf Haltestellenfestsetzung eingebracht wurde, kann auch eine Gefährdung dieser Linie nicht geltend gemacht werden. Insbesondere kann die mitbeteiligte Partei den nach § 14 Abs.2 KflG festgelegten Einnahmenausfall, der eine Gefährdung der wirtschaftlichen Betriebsführung darstellen würde, nicht nachweisen. Es erübrigt sich daher auch die Einsicht in ein entsprechendes Datenmaterial der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs.3 KflG, weil eine Betriebsführung nicht vorliegt und entsprechende Zahlen nur hypothetisch vorgelegt werden können. Es ist daher der Einwand der mitbeteiligten Partei unbegründet.

 

Hinsichtlich des weiteren Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG ist aber auszuführen, dass die beantragte Kraftfahrlinie genau jenes öffentliche Bedürfnis und jene Ausgestaltung aufweist, die bereits die genehmigte Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei aufweist. Es war daher auch nicht von einer Abänderung der Ausgestaltung des bestehenden Verkehrs (nämlich der Kfl 2264) auszugehen. Darüber hinaus wären aber solche Verbesserungen vom bestehenden Verkehrsunternehmen vorzuschlagen und auch entsprechend umzusetzen, wobei die Umsetzung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nur über Verbesserungsvorschlag des berührten bestehenden Verkehrsunternehmens und über Antrag dieses Verkehrsunternehmens auf Festsetzung einer bestimmten Frist zur Umsetzung dieser Verbesserung, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Frist festzusetzen hat. Ein solcher Verbesserungsvorschlag ist aber von der mitbeteiligten Partei der Aufsichtsbehörde niemals gemacht worden und erübrigt sich daher auch eine Fristsetzung seitens der Aufsichtsbehörde. Es ist daher die mitbeteiligte Partei mit ihrem Antrag nicht im Recht, dass die Aufsichtsbehörde von sich aus (amtswegig) Verbesserungsvorschläge dem bestehenden Unternehmen unterbreitet. Dies widerspricht der Regelung des § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG.

Es liegt sohin auch nicht ein Ausschließungsgrund gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.c KflG vor.

 

Da sohin sämtliche persönlichen und übrigen Voraussetzungen gemäß KflG hinsichtlich der Antragstellerin und der von ihr beantragten Kraftfahrlinie vorliegen, war dem Antrag Folge zu geben.

 

5.3. Gemäß § 15 Abs.1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf zehn Jahre erteilt. Beim Vorliegen eines zeitlichen begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden.

 

Im Grunde dieser Bestimmung wurde die Konzessionserweiterung nach Maßgabe der bereits erteilten Konzession bis zum 14.3.2013 erteilt. Sie gilt für das ganze Jahr an Schultagen.

 

5.4. Gemäß § 16 Abs.1 KflG können im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekannt zu geben sind. Als Auflage kommen gemäß Abs.2 Z8 leg.cit. insbesondere die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in Betracht.

 

Ein Vergleich des Fahrplanes der mitbeteiligten Partei mit dem Fahrplanentwurf der Antragstellerin zeigt einen zeitlichen Gleichlauf hinsichtlich der Rückfahrt (Rücktransport der Schüler von der Schule in ihren Heimatort) sowie auch eine lediglich 15-minütige Zeitverzögerung am Morgen für den Transport zur Schule. Im Hinblick auf das festgestellte Fahrgastpotenzial erscheint daher eine Fahrplanabsprache mit der mitbeteiligten Partei erforderlich, sofern die mitbeteiligte Partei überhaupt den Betrieb dieser Kraftfahrlinie aufnimmt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund der Fahrgastzahlen der Einsatz von zwei Bussen erforderlich werden sollte. Hinsichtlich weiterer Kurse hat selbst die Antragstellerin eine Fahrplanabsprache nicht in Abrede gestellt und scheint dies zweckmäßig und erforderlich.

 

5.5. Gemäß § 18 KflG hat die Aufsichtsbehörde im Konzessionsbescheid eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, dass ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen.

 

Es wurde daher für die Betriebsaufnahme eine Frist von 14 Tagen nach rechtskräftiger Genehmigung der Festsetzung der Haltestellen festgesetzt, wobei aber jene Genehmigung jedenfalls binnen 18 Monaten zu erwirken und der Betrieb aufzunehmen ist.

 

5.6. Die Antragstellerin hat auf Grundlage des Verhandlungsergebnisses unter Nachweis des Konzessionsbescheides vom 14.3.2003, VerkR-630.190/13-2003-Ga/Hai/Hu, ihren ursprünglichen Antrag klargestellt bzw. berichtigt, dass die mit dem genannten Bescheid erteilte Konzession zu erweitern beantragt wird, nicht die Kfl 8012, unter deren Nummer bereits der Streckenabschnitt Haslach - St. Oswald b. Haslach betrieben wird. Diese Richtigstellung ändert den ursprünglichen Antrag dem Wesen nach (Streckenführung, Fahrplan, Parteien) nicht, sondern hat mit Ausnahme der Nummerierung die selbe Streckenführung zum Gegenstand. Auch sind die selben Parteien betroffen, insbesondere auch die mitbeteiligte Partei. Für sie hat sich in der Sache nichts geändert. Es war daher auch kein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich und durchzuführen und auch kein weiteres Parteiengehör aufzunehmen (vgl. § 37 AVG und die hiezu ergangenen Erläuterungen, insbesondere Anm.3 in Walter Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, 16. Auflage, S.76f).

 

6. Im Grunde des § 78 AVG iVm TP 280 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung war spruchgemäß eine Verwaltungsabgabe für die Konzessionserweiterung festzusetzen.

 

7. Für den gegenständlichen Antrag sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

Beschlagwortung:

Kraftfahrlinie, Konzessionserweiterung, Antragsänderung, keine Gefährdung der bestehenden Kraftfahrlinie

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22.11.2005, Zl.: 2005/03/0213-3

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