Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600047/5/Sch/Hu

Linz, 01.08.2006

 

 

 

VwSen-600047/5/Sch/Hu Linz, am 1. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über den Antrag des F H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, vom 28.6.2006 auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.11.2005, VerkR21-694-2005/BE, aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm 29 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Mandatsbescheid vom 22.11.2005, VerkR21-694-2005/BE, Herrn F H, K, M, die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war nach der Aktenlage der 26.11.2005, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Daneben wurde für den selben Zeitraum ein Fahrverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgesprochen und zudem eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet.

 

Dem Bescheid lag der Umstand zugrunde, dass dem Antragsteller zur Last gelegt wurde, am 12.7.2005 um 16.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in Linz gelenkt zu haben, wobei er beim dortigen Schutzweg an einem Fahrzeug, das vor dem Schutzweg angehalten habe, um einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verbotenerweise vorbeigefahren sei und als Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger (Schulkind), der sich auf dem Schutzweg befunden habe, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

 

Diese Tatbestände hätte er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen, da sich das Schulkind bereits am Schutzweg befunden habe und dieses nur durch rechtzeitiges Reagieren einen Verkehrsunfall verhindern habe können.

 

Die Behörde verweist auf die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z3 FSG, wonach als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1, welche im Verein mit ihrer Wertung gemäß Abs.4 die Verkehrszuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung ausschließt, wenn dieser ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und wurde von der Erstbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

3. Wegen der genannten Übertretungen wurde von der Erstbehörde auch ein Straferkenntnis erlassen, das in Berufung gezogen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 21.3.2006, VwSen-161094/9/Sch/Hu, der Berufung insofern Folge gegeben, als von einer Tatbegehung mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern nicht ausgegangen wurde. Im Übrigen war die Berufung abzuweisen.

 

Diese Berufungsentscheidung ist der Erstbehörde am 3.4.2006 zugegangen.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Letztere beträgt bei Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 29 Abs.1 FSG drei Monate.

 

Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist.

 

Ausgehend davon, dass die Vorstellung gegen den erwähnten Entziehungsbescheid am 28.11.2005 bei der Erstbehörde eingelangt ist, wäre die dreimonatige Entscheidungsfrist am 28.2.2006 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren schon abgeschlossen (Straferkenntnis vom 28.12.2005, VerkR96-9186-2005/BE).

 

5. Die Erstbehörde hat zum verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag mit Schreiben vom 12.7.2006 wie folgt Stellung genommen:

 

"In Entsprechung des schriftlichen Auftrages vom 03.07.2006 bezüglich Vorlage des Führerscheinentzugsaktes des Herrn H wegen des durch den Rechtsanwalt Dr. K eingebrachten Devolutionsantrages vom 28.06.2006 wird beiliegender Führerscheinakt mit dem Bemerken vorgelegt, dass auf Grund laufenden Wechsels des Kanzleipersonales gegenständlicher Akt irrtümlich abgelegt und somit der Entscheidung (Bearbeitung) des Sachbearbeiters entzogen wurde."

 

Sohin muss gegenständlich von einem relevanten Verschulden der Behörde am Verstreichen der Entscheidungsfrist ausgegangen werden.

 

Der Übergang der Entscheidungszuständigkeit tritt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde bzw. dem UVS ex lege ein.

 

Diese Voraussetzungen liegen zum einen vor, da die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Berufungsbehörde in Führerscheinangelegenheiten sind (vgl. § 35 Abs.1 FSG) und sie somit auch für Devolutionsanträge zuständig sind. Zum anderen muss vorliegend die Verzögerung der Entscheidung ausschließlich der Erstbehörde zugerechnet werden. Damit hatte der Oö. Verwaltungssenat in der Sache materiell - gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG in Form einer Kammer - zu entscheiden.

 

Der Antragsteller hat die ihm zur Last gelegten Übertretungen nach dem Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Berufungsbehörde nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begangen. Damit ist auch die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht gegeben. Daher fällt die Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit und auch für die weiteren bescheidmäßigen Verfügungen weg, weshalb der entsprechende erstbehördliche Bescheid zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kisch

 


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