Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222053/2/Ste

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-222053/2/Ste Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der B H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 31. August 2005, Zl. Ge96-53-2005, wegen einer Übertretung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Wels-Land vom 31. August 2005, Zl. Ge96-53-2005, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 1.453 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil sie als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma XX dafür verantwortlich war, dass diese in genau umschriebener Art und Weise individuelle Steuertipps angeboten hat, obwohl eine Steuerberatung von der Gewerbeberechtigung des genannten Unternehmens nicht umfasst ist. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 iVm. §116 Z. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tat auf Grund der Anzeige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe seien keine vorgelegen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 6. September 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 14. September 2005 und somit rechtzeitig eingebrachte - Berufung. Sie richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe; beantragt wird die Herabsetzung der Strafe.

 

Begründet wird dies mit der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens und der Gesellschafter sowie damit, dass sich das Unternehmen als Jungunternehmen im wirtschaftlichen Leben erst etablieren muss.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bwin hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Zu ihren Gunsten wird davon ausgegangen, dass sie tatsächlich nur über das von ihr angegebene Monatseinkommen von rund 330 Euro und kein relevantes Vermögen verfügt sowie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat. Einschlägige Vormerkungen sind keine bekannt. Besondere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 116 Z. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001 (die Änderung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2005 brachte jedenfalls keine für die Bwin günstiger Regelung mit sich) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14.536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher einzugehen. Die Bwin hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; sie ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 1.453 Euro wurde mit 10 % der Höchststrafe festgesetzt, wobei das Gesetz eine Mindeststrafe von 436 Euro vorsieht.

 

3.2.1. Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.2.2. § 116 iVm. § 3 WTBG schützt erkennbar die zur selbständigen Ausübung des Berufs Steuerberater Berechtigten sowie deren Klienten und soll eine optimale Beratung sicherstellen. Klienten und Steuerberater sollen vor Personen geschützt werden, die Beratungsleistungen in dieser Berufsgruppe vorbehaltenen Bereichen anbieten, welche die dazu notwendigen Qualifikationen nicht nachweisen können.

 

Durch das Verhalten der Bwin wurden diese Interessen zweifellos in einer nicht unerheblichen Art und Weise beeinträchtigt.

 

Nach dem Zweck der Strafdrohung besondere Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde ohnehin nicht angenommen.

 

Dem steht zwar die bisherige einschlägige Unbescholtenheit der Bwin gegenüber, die durch eine Festlegung an der unteren Grenze des Strafrahmens jedoch faktisch wohl bereits mit berücksichtigt scheint.

 

3.2.3. Der Bwin mussten - insbesondere auch als Geschäftsführerin - die für ihren Bereich geltenden Rechtsvorschriften im Detail, bekannt sein und es war ihr grundsätzlich ohne weiteres zumutbar, ihr Verhalten danach auszurichten und zu gestalten (vgl. auch § 5 Abs. 2 VStG). Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie davon ausgeht, dass die Bwin das nicht in dem nötigen Umfang und mit der nötigen Umsicht getan hat.

 

Das Verschulden der Bwin ist daher durchaus als erheblich einzustufen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 1.453 Euro ist mit 10 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3.2.4. Davon abgesehen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkreten Umstände nicht behauptet hat. Selbst unter der Annahme, dass die Strafe vier bis fünf Monatsgehälter der Gesellschafterin entspricht, kann nämlich eine drückende Notlage nicht angenommen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.3. Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 16 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen herabzusetzen, die mangels Sonderbestimmung im WTBG heranzuziehen war. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 1.453 Euro festgelegt, der somit 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe mehr als 50 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.

 

Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

 

 

4. Der Berufung wird damit im Sinn des § 65 VStG zumindest teilweise Folge gegeben, weshalb der Bwin auf Grund der genannten Gesetzesbestimmung die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

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