Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521274/7/Kof/He

Linz, 30.03.2006

 

 

 

VwSen-521274/7/Kof/He Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.2.2006, VerkR21-636-2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 24 Monate - vom 1.8.2004 bis einschließlich 1.8.2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

     

    Rechtsgrundlagen:

    §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z5 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

     

     

Betreffend die

ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 24 Abs.3 und
4 Abs.8 FSG

Gemäß § 64 Abs. AVG 2 wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.3.2006 eingebracht, welche sich nur gegen eine 24 Monate übersteigende Entziehungsdauer richtet.

Beantragt wird, die Entziehungsdauer auf 24 Monate herabzusetzen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bw diese nicht beantragt hat.

Die Berufung richtet sich nicht gegen die

da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruch-Punkte des erstinstanzlichen Bescheides eingeht; vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018.

Betreffend die

ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem UVS ist bzw. wäre es daher rechtlich nicht möglich, in diesen Punkten eine Berufungsentscheidung zu treffen;

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018; vom 25.6.1999, 97/19/1776 mit Vorjudikatur.

Der Bw lenkte am 1.8.2004 um 03.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B120 aus Richtung K. kommend in Richtung S.

Zur gleichen Zeit überquerte Herr J.K. bei Strkm. 14,57 die B120.

Dabei wurde Herr J.K. vom Pkw des Bw erfasst und tödlich verletzt.

Der Bw befand bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Blutalkoholgehalt ca. 1,8 Promille - siehe Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20.6.2005, 13 Hv 124/04 - betragen hat.

Der Bw wurde mit diesem Urteil des Landesgerichtes Wels wegen dem Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 81 Abs.1 Z2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten - letztere wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen - verurteilt.

Dieses Urteil des Landesgerichtes Wels ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw setzte nach diesem Unfall seine Fahrt fort, ohne sich um den tödlich verletzten Fußgänger J.K. zu kümmern. Kurze Zeit später kam er mit dem beschädigten Fahrzeug zur Unfallstelle zurück, sprach kurz mit den bereits anwesenden Helfern und fuhr dann nachhause, wo er den Pkw in der Garage einparkte.

Der Bw hat dadurch Fahrerflucht begangen.

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten!

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr und/oder Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 lit.a StVO begangen hat.

Durch das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt: 1,8%o) hat der Bw eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Gemäß § 7 Abs.3 Z5 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfalls, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

Durch die - vorstehend beschriebene - Fahrerflucht hat der Bw eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z5 FSG verwirklicht.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

 

Der Bw war bislang unbescholten.

Bei Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass

VwGH vom 15.1.1991, 90/11/0175; vom 22.10.1991, 91/11/0033;

vom 29.10.1991, 91/11/0069; vom 21.1.1992, 91/11/0080;

vom 1.12.1992, 91/11/0133; vom 4.2.1992, 91/11/0139;

vom 1.12.1992, 92/11/0155; vom 12.1.1993, 92/11/0044;

vom 15.3.1994, 93/11/0265; vom 21.5.1996, 95/11/0416 und

vom 11.7.2000, 2000/11/0092 alle mit - z.T. zahlreicher - Vorjudikatur.

Der Bw hat - wie dargelegt - sowohl eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1, als auch eine nach § 7 Abs.3 Z5 FSG verwirklicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.6.1993, 93/11/0108 - in einem nahezu identischen Fall - eine Entziehungsdauer von zwei Jahren als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Entziehungsdauer wird daher - wie vom Bw in der Berufung beantragt - auf 24 Monate, gerechnet ab 1.8.2004 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), somit bis einschließlich 1.8.2006, herab- bzw. festgesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

2 bestimmte Tatsachen (§ 7 Abs.3 Z1 und § 7 Abs.3 Z5 FSG);

Entziehungsdauer

 

 

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