Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160825/5/Sch/Pe

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-160825/5/Sch/Pe Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über Antrag des Herrn P G vom 13. September 2005 auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. August 2005, VerkR96-3382-2005, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde über Herrn P G wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 364 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 162 Stunden verhängt, weil er am 12. Jänner 2005 um 15.56 Uhr den Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der A 1 bei Strkm. 206,195 gelenkt habe, wobei er die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Antragsteller zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Der Obgenannte hat, wie in der von der Strafbehörde aufgenommenen Niederschrift vom 13. September 2005, VerkR96-3382/2005, festgehalten wurde, einen Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a VStG im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren betreffend das o.a. Straferkenntnis gestellt.

 

Dieser Antrag wurde samt Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist und der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat den Antragsteller im Hinblick auf diese Bestimmung eingeladen, seine persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse darzulegen. Laut den übermittelten Unterlagen bezieht der Genannte ein monatliches Nettoeinkommen von 1.958,90 Euro (Gehaltszettel für den Monat Oktober 2005). Hingewiesen wurde darauf, dass in letzter Zeit größere Ausgaben zu tätigen gewesen seien, insbesondere für Installationsarbeiten und Kaminsanierung im Jahr 2003 und die notwendig gewordene Neuanschaffung eines Pkw. Auch die laufenden Ausgaben für zwei in Ausbildung befindliche Kinder wurden angeführt. Die Gattin des Antragstellers sei geringfügig beschäftigt.

 

Diese persönlichen Verhältnisse können aber nicht dergestalt angesehen werden, dass es damit dem Antragsteller nicht möglich wäre, trotz Tragung der Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung weiterhin den Unterhalt für sich und seine Familie zumindest im Rahmen einer einfachen Lebensführung aufzubringen. Lebensnah kann im Hinblick auf die Ausgaben im Jahr 2003 wohl angenommen werden, dass sie nach etwa zwei Jahren sich nicht mehr gravierend auf das Haushaltsbudget auswirken können. Zweifelsohne bedürfen in Ausbildung befindliche Kinder entsprechender finanzieller Aufwendungen, allerdings ist die Einkommenssituation des Antragstellers auch keinesfalls eine unterdurchschnittliche. Bei einem Jahresnettoeinkommen, ohne Berücksichtigung jenes der Ehegattin, von rund 28.000 Euro (8 x rund 2.000 Euro, 4 x rund 3.000 Euro, bei letzterem handelt es sich um den geschätzten jeweiligen eineinhalbfachen Monatsbezug) kann wohl nicht die Rede davon sein, dass die Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren für den Berufungswerber und die Familie bedeuten würde, dass nicht einmal mehr eine einfache Lebensführung gewährleistet wäre.

 

Sohin lag eine der beiden in der obzitierten gesetzlichen Bestimmung angeführten Voraussetzungen für die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor, sodass auf die weitere, nämlich dem notwendigen Interesse an einer zweckentsprechenden Verteidigung im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege, nicht mehr einzugehen war.

 

Der Antrag war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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