Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104483/34/Fra/Ka

Linz, 29.02.2000

VwSen-104483/34/Fra/Ka Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

VwSen-105881/12/Fra/Ka

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Anträge des Herrn B., die Verfahren betreffend die Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 21.1.1997, VerkR96-2555-1995, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.9.1998, VerkR96-2411-1997, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, wieder aufzunehmen, zu Recht erkannt:

I. Die Anträge werden abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 650,00 Schilling (entspricht  47,24 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 69 Abs.1 Z2 und Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner mit Erkenntnis vom 12.8.1997, VwSen-104483/23/Fra/Ka, die Berufung des nunmehrigen Antragstellers (Ast) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 21.1.1997, VerkR96-2555-1995, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.7.1997, als unbegründet abgewiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner die Berufung des Ast gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 28.9.1998, VerkR96-2411-1997, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, mit Erkenntnis vom 18.12.1998, VwSen-105881/4/Fra/Rd, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen.

I.2. Mit Eingabe vom 7.11.1999 stellte der Ast hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Wiederaufnahmeanträge gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG.

Der Ast begründet diese Anträge wie folgt:

"Mit der per Telefax vom 14. Okt. vom Eichamt Graz an mich ergangenen Ablichtung des Amtsblattes für Eichwesen Nr. 4/1992 betreffend des Lasermeßgerätes Typ LTI 20.20 Zulassung Zl.44003/91 ist ersichtlich, daß dieses Geschwindigkeitsmeßgerät nur über eine ausnahmsweise zur Eichung zugelassene, probeweise Zulassung verfügt. Ein anderes Gutachten des Ingenieur-Büro Dr. G durch Anfrage vom 14. Okt. mit Rückantwort vom 20. Okt. an mich gerichtet, die ich am 25. Okt. 1999 erhalten habe. Weiters die Auskunft einer persönliche Anfrage bei Herrn Ing. S vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Wien A, vom 27. Okt. 1999 wo mir mitgeteilt wurde die Anforderung an die Untersuchungsstelle (Eichamt) beschränkte sich darauf ob Meßungen im geforderten Toleranzbereich von 3 % vorgenommen werden können, nicht auf die Tauglichkeit bei Fehlbedienung durch das Bedienungspersonal, man weiß aber Bescheid über die Fehlerhaftigkeit der Geräte so wörtlich gebe es auch die Möglichkeit ein Meßergebnis mehrmals zu verwenden da die Anzeige am Display bei diesem Typ nur durch betätigen einer Löschtaste und nur durch einen solchen Vorgang gelöscht werden kann. Es gebe auch ein zweites Gerät vom Typ Riegl LR 90-235/P auch dieser Gerätetyp ist nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen, diese Zulassung wurde probeweise ausgesprochen am 22. Dez.1992 Zl.43746/92 ersichtlich im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, verfügt jedoch über mehrere Softwarevarianten nicht in jedem Gerät ist die gleiche installiert sind.

Ich ersuche diesen Antrag zu gewähren und werde schriftlich meine neuen Vorbringen und Beweismittel binnen einer 14.tägigen Frist an die entsprechende Behörde einbringen."

Diese Anträge wurden mit Eingaben vom 16. November 1999 ergänzt.

I.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Gemäß § 24 VStG findet § 69 AVG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

Vorerst ist zu prüfen, ob der Ast seinen Antrag rechtzeitig eingebracht hat. Dies ist der Fall. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs.2 AVG trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrages in Ansehung der Frist die Partei. Die bloße Glaubhaftmachung erscheint ausreichend. Der Ast legt in seinem Antrag dar, dass er das letzte "Beweismittel" am 27. Oktober 1999 mitgeteilt bekommen hat, weshalb der am 7. November 1999 gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der Ast macht den sogenannten Erneuerungstatbestand geltend. Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen, dh es muss sich um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über Tatsachen, mit "Beweismittel" Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Walter-Mayr5, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechts 6, Rz.588).

Was nun die vom Ast angeführten "Beweismittel" anlangt, stellt sich die Frage, warum er diese nicht schon in den abgeschlossenen Verfahren vorgelegt hat. Dafür, dass ihm dies nicht möglich war, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird dies von ihm auch nicht behauptet. Es sind daher schon aus diesem Grund die Anträge abzuweisen, weil das Tatbestandselement "ohne Verschulden" im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG nicht vorliegt. Zudem waren die vom Ast angeführten Rechtsvorschriften sowie das von ihm vorgelegte Gutachten dem unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahrenszeitraum bekannt. Diesen Unterlagen kam jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch die vom Ast zitierte Aussage eines Mitarbeiters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stellt keine Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 leg.cit. dar. Es könnte dieser Aussage auch keine Entscheidungsrelevanz bei den gegenständlichen Verfahren zukommen, weil der Oö. Verwaltungssenat - siehe die entsprechenden Begründungen in den abgeschlossenen Verfahren - von tauglichen Messungen ausgegangen ist.

Im Grunde genommen wendet sich der Ast gegen die Beweiswürdigung der betreffenden Bescheide und stellt in seinen Ergänzungsschriftsätzen neuerliche Beweisanträge. Dazu ist festzustellen, das der Ast gegen den Bescheid vom 12.8.1997, VwSen-104483/23/Fra/Ka, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 14.11.1997, Zl.97/02/0436, abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 18.12.1998, VwSen-105881/4/Fra/Rd, hat der Ast keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sämtliche in diesen Verfahren gestellte Beweisanträge wurden - soweit ihnen Entscheidungsrelevanz zukam - berücksichtigt. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 4.11.1971, 350/71) kann, selbst wenn Beweisanträge in einem Verfahren nicht berücksichtigt wurden und es die Partei sodann unterlassen hat, den letztinstanzlichen Bescheid beim VwGH zu bekämpfen, dieses Versäumnis nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag ausgeglichen werden.

Aus all den genannten Gründen ergibt sich die mangelnde Stichhältigkeit der gestellten Anträge, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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