Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105704/2/Sch/Rd

Linz, 22.01.1999

VwSen-105704/2/Sch/Rd Linz, am 22. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des R, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18. Juni 1998 wegen Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10. März 1998, VwSen-104916/15/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 69 Abs.1 Z1 iVm Abs.4 AVG iZm § 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.6 iVm Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. August 1997, VerkR96-2676-1997-Pre, über Herrn R, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 30. April 1997 gegen 6.40 Uhr den Kombi, Marke Seat Ibiza, mit dem Kennzeichen von der Mattseer Landesstraße kommend in die Sollerner Gemeindestraße in P in Richtung Mattighofen bis auf Höhe des Hauses P gelenkt und sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 10. März 1998, VwSen-104916/15/Sch/Rd, abgewiesen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Mai 1998, 98/02/0168/3, die Behandlung der gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

4. Zum nunmehr gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Als solches relevantes Beweismittel sieht der Antragsteller die Stellungnahmen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. Dezember 1996 bzw 5. Juni 1998 an. Hierin führt das Bundesamt aus, daß bei Meßgeräten zur Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft Fehlergrenzen von +/- 5% vom Meßwert gegeben seien, weshalb bei einem Meßergebnis von 0,4 mg/l der tatsächliche Atemgehalt zwischen 0,38 mg/l und 0,42 mg/l betragen haben konnte. Dazu ist auszuführen, daß der Berufungsbehörde diese Aussage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bekannt war, ebenso wie die bei den Strafbehörden übliche Vorgangsweise, bei bestimmten Meßgeräten, wie Radar- und Lasergeräten, bestimmte Prozentwerte vom Meßergebnis abzuziehen.

Da aber im Zusammenhang mit dem Alkomaten eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Alkomatwert im Ausmaß von Fehlergrenzen als nicht vorgesehen erkennt, konnte sich der Oö. Verwaltungssenat auf diese klare Rechtsprechung stützen, ohne noch eine ausführliche Beweiswürdigung zur Aussage des Bundesamtes durchführen zu müssen. Die zitierte rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes besteht als solche völlig unabhängig von einem bestimmten Einzelfall, welche Beweise dort aufgenommen und wie gewürdigt wurden sowie auch unabhängig vom jeweiligen Meßergebnis.

5. Die vom Oö. Verwaltungssenat erlassene Berufungsentscheidung wurde, wie oben ausgeführt, beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogen, deren Behandlung aber abgelehnt. Die Begründung des Beschlusses läßt zweifelsfrei erkennen, daß die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes in der relevanten Frage aufrecht ist. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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