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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106688/12/Br/Bk

Linz, 02.02.2000

VwSen-106688/12/Br/Bk Linz, am 2. Februar 2000

DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fasst durch sein Mitglied Dr. Bleier über die als Wiederaufnahmeantrag zu wertende Eingabe der Frau S, vom 16. Jänner 2000, betreffend das mit h. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. VwSen-106688/9/Br/Bk, wegen einer Übertretung der StVO 1960 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, folgenden Beschluss:

Der Antrag vom 16. Jänner 2000 auf Wiederaufnahme des mit o.a. Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens (von der Antragstellerin als Neuaufnahme bezeichnet) wird

abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 AVG 1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der oben bezeichneten Berufungsentscheidung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung der Antragstellerin gegen ein wider sie von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems erlassenes Straferkenntnis keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis bestätigt.

1.1. Mit einem Schreiben vom 16. Jänner 2000, hier eingelangt am 29. Jänner 2000, wird Nachfolgendes mitgeteilt:

"Die in Ihrer Begründung unter Pkt. 4 vorgenommenen Behauptungen sind unrichtig, da ein unentschuldigtes Fernbleiben zur Berufungsverhandlung nicht gegeben war.

Die Berufungsverhandlung war für den 21.12. 10 Uhr angesetzt - das entsprechend Fax haben Sie bereits am 19.12. um 11,29 Uhr erhalten und nicht wie von Ihnen angeführt nach Ende der Berufungsverhandlung am 21.12.1999.

Aufgrund dieses Irrtums bitte ich um Neuaufnahme des Verfahrens mit der entsprechenden Beweissicherung. Hochachtungsvoll S" (mit e.h. Unterschrift)."

1.2. Die Berufungsverhandlung wurde wegen unentschuldigter Abwesenheit der Berufungswerberin ohne deren Anhörung durchgeführt. Auch in Kenntnis der o.a. und - wie die Antragstellerin aber zutreffend ausführt - zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits eingelangt gewesenen Mitteilung, hätte dies der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Berufungswerberin (jetzt Antragstellerin) keinen Abbruch getan. Wie der Begründung des h. Erkenntnisses zu entnehmen ist, kam dem Ersuchen der Berufungswerberin um Verschiebung des Termins zur Berufungsverhandlung keine Berechtigung zu, weil eine angebliche Erkrankung einer angeblich zu ihrer Vertretung bestimmten Person, die im Übrigen gänzlich unbelegt blieb, einerseits weder das persönliche Nichterscheinen der Berufungswerberin, andererseits auch nicht das Unterbleiben einer allfälligen Besorgung einer anderen Vertretungsmöglichkeit - etwa eines Familienmitgliedes - zu rechtfertigen vermochte.

Die Mitteilung über die angebliche Erkrankung, der laut Mitteilung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Verhandlung vorgesehenen Person, übermittelte sie wohl tatsächlich - entgegen der diesbezüglichen Ausführung im h. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999 - bereits am Tag vor der Berufungsverhandlung an den Oö. Verwaltungssenat.

Der Verhandlungsleiter gelangte jedoch auf Grund der damals dienstlich bedingten Abwesenheit vom Sitz des Oö. Verwaltungssenates am 20. Dezember 1999 und der direkten Anreise zur Berufungsverhandlung zum Sitz der Behörde erster Instanz am 21. Dezember 1999 nicht mehr in Kenntnis dieser per FAX eingebrachten Mitteilung. Irrtümlich und unzutreffend wurde aus diesem Umstand in der h. Bescheidbegründung die von der Antragstellerin aufgegriffene Feststellung des 'Einbringens der Mitteilung über die angebliche Erkrankung erst nach der Berufungsverhandlung', anstatt richtig: 'erlangte der Verhandlungsleiter erst nach der Berufungsverhandlung von dieser Mitteilung Kenntnis', getroffen. Dennoch ist für die Berufungswerberin damit nichts zu gewinnen.

Bereits im Erkenntnis vom 21. Dezember 1999 setzte sich der Oö. Verwaltungssenat mit dem Umstand auseinander, dass es der Berufungswerberin ob der angeblichen Erkrankung ihres Vertreters dennoch zuzumuten gewesen wäre an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen (etwa durch Inanspruchnahme einer Suppliermöglichkeit). Diesbezüglich lässt es die Antragstellerin gänzlich offen, welche Umstände dem entgegengestanden wären und warum sie sich nicht einer anderen Person für ihre Vertretung bedient hat.

2. Mit ihrem Vorbringen vermag die Antragstellerin daher weder einen Wiederaufnahmegrund noch vermöchte sie damit einen Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand - sollte die Berufungswerberin mit ihrer Eingabe einen solchen zu stellen beabsichtigt haben - aufzuzeigen.

2.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat...

Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 69 Abs.2 AVG).

2.2. Grundsätzlich ermangelt es dem hier gestellten Antrag an neuen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Antragstellerin stützt sich einzig und allein auf den in der Begründung unzutreffend angeführten Punkt "des Einlangens der Mitteilung über die Erkrankung des für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung angekündigten Vertreters, erst nach der Berufungsverhandlung". Gemeint war damit jedoch, dass diese Mitteilung dem die Verhandlung durchführenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zukam. Bei dieser punktuellen Fehldarstellung in der Bescheidbegründung handelt sich um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel. Es war daher ein Wiederaufnahmegrund nicht gegeben, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben ist. Weil im Hinblick auf die Antragsausführungen auch kein sonstiger Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu erblicken ist, war auch nicht mit der Abänderung bzw. Aufhebung der Entscheidung gemäß § 68 AVG iVm § 52a VStG vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 68 Abs.7 AVG auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechts der Behörde niemandem ein Rechtsanspruch zukommt.

Hinzuweisen wäre die Berufungswerberin an dieser Stelle noch auf den Hinweis im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof binnen sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses (noch) offen ist.

Da die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch nicht in Ansätzen erkennen lässt, dass die behauptete Erkrankung der zur Verhandlungsteilnahme angeblich auserkoren gewesenen Person für sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, welches unverschuldet oder bloß auf Grund eines minderen Grades des Versehens daran hinderte entweder an der Verhandlung selbst teilzunehmen oder für eine geeignete Vertretung zu sorgen, kann bereits an dieser Stelle bemerkt werden, dass einem Antrag nach § 71 Abs.1 Z1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) - sollte sie mit dem gegenständlichen Schreiben einen solchen zu stellen beabsichtigt gehabt haben - wohl kaum Aussicht auf Erfolg zukäme.

Der Oö. Verwaltungssenat will aber dennoch mit diesem Hinweis im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, hier insbesondere im Rahmen der Manuduktionspflicht der nicht rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin, die konkrete Stellung eines solchen Antrages bzw. durch Erklärung des Inhaltes des gegenständlichen Antrages noch als offen erachten, wobei im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung eine entsprechend begründete Ausführung auch eines 'Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand' binnen zwei Wochen - vor allem wenn der gegenständliche Antrag als 'Wiedereinsetzung' verstanden werden wollte - dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt werden müsste.

Im Hinblick auf den hier als Wiederaufnahme (von der Antragstellerin als 'Neuaufnahme') bezeichneten und vorläufig als solchen zu wertenden Antrages war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.4 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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