Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106932/8/Sch/Rd

Linz, 17.10.2000

VwSen-106932/8/Sch/Rd Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 14. Juni 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Mai 2000, VerkR96-7320-1999, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 Z1 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 26. Mai 2000, VerkR96-7320-1999, den Antrag des Herrn W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Versäumung der Berufungsfrist betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Februar 2000, VerkR96-7320-1999, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Darin werden die Erwägungen der Behörde nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, sodass ein detailliertes Eingehen darauf für entbehrlich erachtet wird.

Lediglich der Vollständigkeit halber bzw zur Erörterung zweier Aspekte der Angelegenheit wird noch auf Folgendes verwiesen:

Die erste Seite der Berufungsschrift enthält neben dem Briefkopf der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der Adressierung an die Bezirkshauptmannschaft Mödling auch noch die Angabe der Zahlenfolge: "3-46025-99", wobei es sich bei dieser Zahl um das Geschäftszeichen des gegenständlichen Aktes handelt, unter welchem dieser bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling als beteiligt gewesene Rechtshilfebehörde eingetragen war. Sohin wurde die Eingabe nicht nur unrichtig an die Bezirkshauptmannschaft Mödling adressiert, sondern sogar noch die bezughabende Aktenzahl dieser Behörde angeführt.

Weiters heißt es dann noch auf der erwähnten Seite der Berufungsschrift: "Aktenzahl der BH Schärding als erkennende Behörde: VerkR96-7320-1999".

Unmittelbar darunter befindet sich auf dem Stempel der Rechtsanwaltspartnerschaft die Unterschrift eines Rechtsvertreters. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hätte diesem auch schon bei einem nur minderen Maß an Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass - von welchem Organ der Kanzlei bzw mittels welcher technischer Hilfsmittel auch immer - zwei Behörden und auch zwei Geschäftszahlen angeführt wurden, zumal die Unterschriftsleistung auf derselben Seite und direkt unterhalb der Adressierung erfolgt ist. Angesichts einer derartigen Auffälligkeit kann bei einem rechtskundigen Parteienvertreter nicht mehr geringfügiges Verschulden am Versehen angenommen werden.

Schließlich ist auch noch festzuhalten, dass sich auf der Berufungsschrift - ebenfalls auf der ersten Seite - eine S 180 Bundesstempelmarke befindet. Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers musste aber bekannt sein, dass Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren - von hier nicht wesentlichen Ausnahmen abgesehen - der Eingabengebühr nicht unterliegen (§ 14 TP 6 Abs.5 Z7 Gebührengesetz 1957 idgF). Es mag nun dahingestellt bleiben, ob in der Kanzlei der Rechtsvertreter des Berufungswerbers Stempelmarken auf Eingaben von einer Kanzleikraft regelmäßig vor oder nach Genehmigung derselben angebracht werden. Dass sich aber überhaupt eine solche entbehrliche Stempelmarke auf einer Eingabe befindet, spricht ebenfalls nicht für einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab, zumindest nicht im vorliegenden Fall.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den wegen Übermittlung der Berufung an die unzuständige Behörde zwischenzeitig eingetretenen Fristablauf (VwGH 21.6.1993, 93/04/0071 ua) nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem die Partei bzw deren ihr zuzurechnenden Vertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, zurückzuführen ist, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zur Entscheidung über den ue gestellten Antrag auf amtswegige Aufhebung des eingangs erwähnten Straferkenntnisses gemäß § 52a VStG ist gemäß dieser Bestimmung die Bezirkshauptmannschaft Schärding zuständig bzw die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche Funktion einem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu kommt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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