Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107097/10/Sch/Rd

Linz, 15.09.2000

VwSen-107097/10/Sch/Rd Linz, am 15. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des H vom 27. Juni 2000, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 2. Februar 2000, VwSen-106689/8/Sch/Rd, abgeschlossenen Berufungsverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig und verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Wiederaufnahmeverfahren den Betrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 69 Abs.4 AVG iVm Abs.1 Z2 sowie 71 Abs.2 und 4 AVG iZm § 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 2. Februar 2000, VwSen-106689/8/Sch/Rd, der Berufung des H, vom 16. November 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 1999, VerkR96-10893-1997/Mr, wegen zweier Übertretungen der StVO 1960 hinsichtlich des Tatvorwurfes nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Folge gegeben und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt, im Übrigen (Tatvorwurf nach § 5 Abs.2 StVO 1960) die Berufung aber abgewiesen. Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, ist die Vorschreibung eines Kostenbeitrages von 20 % der verhängten Geldstrafe, also ein Betrag von 2.000 S, erfolgt.

2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 hat der seinerzeitige Berufungswerber zwei Anträge eingebracht, und zwar einen auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Februar 2000, VwSen-106689/8/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend verweist der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass entgegen der Aussage des bei der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers das Alkomatgerät nicht im Dienstfahrzeug mitgeführt worden sei, also eine Alkomatuntersuchung vor Ort nicht möglich gewesen wäre. Es habe sich herausgestellt, dass sich das Strafverfahren auf diese unrichtigen Angaben gestützt habe, weshalb die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt werde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht expressis verbis begründet, der Oö. Verwaltungssenat geht aber aufgrund einer vorangegangenen Eingabe des nunmehrigen Antragstellers, datiert mit 16. Februar 2000, davon aus, dass es ihm um die versäumte Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 1. Februar 2000 geht. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller in dem erwähnten Schreiben mitgeteilt, dass er von seinem Rechtsvertreter vom Verhandlungstermin nicht informiert worden sei und er deshalb - entgegen seinem Willen - nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum Wiederaufnahmeantrag:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Dem eingangs erwähnten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates liegt der - hier kurz zusammengefasste - Sachverhalt zugrunde, dass der nunmehrige Antragsteller nach der Beweislage als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Dem Antragsteller ist es nicht überzeugend gelungen, die Berufungsbehörde - und auch nicht das damit befasst gewesene Gericht - davon zu überzeugen, dass er damals nicht Fahrzeuglenker war. Auch musste er nach der gegebenen Sachlage verstanden haben, dass er von einem einschreitenden Gendarmeriebeamten aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde. Der Genannte war aber nicht bereit, diese Untersuchung durchzuführen.

Zum Zeitpunkt der erwähnten Berufungsentscheidung hatte der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der Beweislage, insbesondere der entsprechenden zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers, davon auszugehen, dass im Gendarmeriefahrzeug damals ein Alkomatgerät mitgeführt worden ist, sohin die Untersuchung gleich an der Unfallstelle möglich gewesen wäre. Zwischenzeitig hat der seinerzeitige Berufungswerber - er ist selbst Gendarmeriebeamter - vorgebracht, dass nach seinen ihm nunmehr vorliegenden Informationen zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich kein Alkomat im Gendarmeriefahrzeug gewesen sei. Die daraufhin von der zuständigen Gendarmeriedienststelle angeforderte Stellungnahme belegt das Vorbringen des Antragstellers, sodass sich nunmehr als Sachverhalt ergibt, dass damals im Gendarmeriefahrzeug kein Alkomat mitgeführt wurde. Der - bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene - Meldungsleger hat sich offenkundig in diesem Punkt geirrt und nicht bedacht, dass das Gerät, aus welchen Gründen auch immer, nicht mitgeführt wurde. Für eine diesbezügliche bewusste Falschaussage - wie vom Antragsteller angenommen - liegen nicht die geringsten Indizien vor.

Dieser Irrtum ändert aber nichts an der generellen Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Damit bleibt auch die sehr wesentliche Aussage aufrecht, dass der Antragsteller generell nicht zur Ablegung der Alkomatuntersuchung bereit war, sohin also völlig unabhängig davon, an welcher Örtlichkeit die Untersuchung, im Streifenwagen oder auf dem nächstgelegenen Gendarmerieposten, stattgefunden hätte.

Wäre also der Umstand, dass das Gerät nicht im Gendarmeriefahrzeug mitgeführt wurde, schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung bekannt gewesen, so hätte dies auch dem Grunde nach zu keiner anderen Entscheidung führen können. Dem Berufungswerber ging es nach der Beweislage ganz offenkundig darum, eben die Alkomatuntersuchung nicht durchzuführen. Die Frage des Untersuchungsortes ist angesichts dessen eine völlig untergeordnete bzw sogar bedeutungslose gewesen.

Es ergibt sich somit für die Berufungsbehörde zusammenfassend, dass aus dem Umstand des Irrtums eines Zeugen in Bezug auf einen Punkt seiner Aussage nicht - ohne entsprechende Indizien - der Schluss gezogen werden darf, dass damit der Zeuge zur Gänze unglaubwürdig wird. Fehler und Irrtümer, die einem Meldungsleger unterlaufen, müssen nämlich nicht zwangsläufig zu dessen genereller Unglaubwürdigkeit führen (VwGH 18.2.1998, 97/03/0256). Demzufolge ist nach der entsprechenden Aussage des Meldungslegers weiterhin als erwiesen anzusehen, dass der Antragsteller nach dem Verkehrsunfall mitbekommen hat, dass er aufgrund entsprechender Alkoholisierungssymptome (er hat sogar selbst einen vorangegangenen Alkoholkonsum eingestanden) zur Durchführung einer Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde und diese nach den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers eindeutig verweigert hat, obwohl er auf die Rechtsfolgen derselben - für einen Gendarmeriebeamten wohl überflüssigerweise - hingewiesen wurde.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs angeführten Verwaltungsstrafverfahrens konnte daher nicht stattgegeben werden.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Wie bereits eingangs dargelegt, hat der Antragsteller seine Eingabe in diesem Punkt nicht genauer begründet, sodass auf die entsprechende Aktenlage zurückzugreifen war, welche den Schluss nahe legt, dass es ihm hiebei um die versäumte Berufungsverhandlung ging. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Ladung zur Verhandlung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes dem einschreitenden Vertreter des Antragstellers zugestellt wurde. Dieser ist auch tatsächlich zur Verhandlung erschienen. Durch die Vertretungsbefugnis erstrecken sich aber sämtliche Handlungen des Vertreters auf den Vertretenen (VwGH 21.1.1972, 2268/71), sodass sein Einschreiten bei der Verhandlung zweifelsohne die Wirkung hatte, als ob der Vertretene selbst (auch) erschienen wäre. Somit hat der Antragsteller objektiv betrachtet keine Frist bzw Verhandlung versäumt.

Unbeschadet dessen wäre der Antrag gemäß § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Geht man davon aus, dass der Antragsteller unmittelbar vor Verfassung - Genaueres hat er nicht angegeben - seiner Eingabe vom 16. Februar 2000 durch seinen Rechtsvertreter über die stattgefundene Verhandlung informiert worden ist, liegt sein mit 27. Juni 2000 datierter Antrag bei weitem außerhalb der erwähnten Frist. Die Rechtzeitigkeit eines Antrages bzw eines Rechtsmittels ist aber eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine Behörde berechtigt ist, in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

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