Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107273/4/Sch/Rd

Linz, 27.11.2000

VwSen-107273/4/Sch/Rd Linz, am 27. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des H vom 20. September 2000, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 3. Mai 2000, VwSen-106580/19/Sch/Rd, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erkannt:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat als Kostenbeitrag zum Wiederaufnahmeverfahren den Betrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 69 Abs.4 iVm Abs.1 Z2 AVG iZm 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.6 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 3. Mai 2000, VwSen-106580/19/Sch/Rd, die Berufung des H, damals vertreten durch Rechtsanwalt, vom 5. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 1999, VerkR96-6175-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Des weiteren ist die Vorschreibung eines Kostenbeitrages von 20 % der verhängten Geldstrafe von 4.000 S, also ein Betrag von 800 S, erfolgt.

2. Mit Eingabe vom 20. September 2000 hat der seinerzeitige Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. Begründet wird der Antrag damit, dass der Antragsteller am 19. September 2000 die angeforderten Radarfotos in Kopie erhalten habe, woraus ersichtlich sei, dass ein Pkw der Firma Autohaus L, gefahren worden sei. Er habe aber im Verfahren angegeben, einen Transporter der Marke Mercedes Benz 210 D gelenkt zu haben (dieses Vorbringen erfolgte nach der Aktenlage aber erstmals am 19. bzw 20. September 2000, also nicht mehr während des Verwaltungsstrafverfahrens).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Oö. Verwaltungssenat hat im Rahmen des Berufungsverfahrens beim LGK für das bezughabende Radarfoto angefordert und auch übermittelt erhalten. Des weiteren ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden und wurde das Radarfoto zudem von einem technischen Amtssachverständigen begutachtet. Diese Unterlagen wurden dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Antragstellers mit hiesigem Schreiben vom 24. Februar bzw 7. April 2000 zur Kenntnisnahme mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es wurde hiezu auch Stellung genommen und hiebei ebenso Bezug genommen auf das erwähnte Radarfoto, ohne allerdings die Lenkereigenschaft zu bestreiten.

Ist in einem Verfahren iSd § 10 AVG ein Vertreter, etwa ein Rechtsanwalt, von der Partei bestellt worden, so sind alle Handlungen bzw Unterlassungen des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen (VwGH 21.1.1972, 2268/71, ua). Mit dem Bekanntwerden des Radarfotos seitens des vom Berufungswerber bevollmächtigten Rechtsanwaltes war dieses im obigen Sinne damit auch dem Vertretenen bekannt, mag er es tatsächlich zu Gesicht bekommen haben oder nicht. Somit kann nicht mehr von einem neuen Beweismittel die Rede sein, das erst hervorgekommen ist und von der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, zumal es ja, wie bereits erwähnt, schon Gegenstand des Berufungsverfahrens war und dort auch erörtert wurde.

Dem Wiederaufnahmeantrag konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Andere Wiederaufnahmetatbestände als der hier abgehandelte scheiden im vorliegenden Fall von vornherein aus, sodass sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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