Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107459/30/Sr/Ta/An

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-107459/30/Sr/Ta/An Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass des Antrages des Bezirkshauptmannes von Linz-Land auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen F L, das der Unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001, Zl. VwSen 107459/SR/Ka, eingestellt hat, beschlossen:

 

 

Dem Antrag wird stattgegeben und das mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates von Oberösterreich vom 19. Juni 2001, VwSen- 107459/23/SR/Ka, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen.
 
§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.
 

Begründung:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Jänner 2001, Zl. VerkR96-9085-2000/Mr, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von S verhängt.

 

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Juni 2001, Zl. 107459/23/SR/Ka, stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

2. Mit der vorliegenden Eingabe vom 30.Oktober 2002, VerkR21-521-2000/LL, stellt der Bezirkshauptmann von Linz-Land (im Folgenden: Antragsteller) einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, über den der Oö. Verwaltungssenat - gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG unter Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung - erwogen hat:

 

2.1. Nach § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag einer Partei dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z. 1), wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z. 2) oder wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich hierüber von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

2.2. In diesem Zusammenhang bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die im gegenständlichen Strafverfahren befragten Zeugen Dr. K K, F Z, F L und R P bei der Staatsanwaltschaft L wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zur Anzeige gebracht worden seien. Der entsprechende Strafantrag sei am 11. März 2002 an das Bezirksgericht L gestellt worden. In der am 21. Juni 2002 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht L seien die Beschuldigten F Z und F L geständig gewesen. Gemäß § 57 StPO sei das Verfahren gegen diese beiden Zeugen ausgeschieden worden und ein Bußgeldanbot nach § 90 c Abs. 4 StPO erfolgt. Das vorläufige Ergebnis der Hauptverhandlung sei dem Antragsteller am 18. Oktober 2002 bekannt geworden.

2.3. Der mit Eingabe vom 30. Oktober 2002, VerkR21-521-2000/LL, gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Bw ist somit fristgerecht eingebracht.

2.4. Der Bw wurde mit Schreiben vom 19. März 2003 vom Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers in Kenntnis gesetzt, ihm Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bei der Vorsprache am 31. März 2003 hat der Bw nach erfolgter Akteneinsicht und teilweiser Aktenkopie Rücksprache mit seinem Vertreter gehalten. Am 1. April 2003 hat er niederschriftlich ausgeführt, dass er keine Gründe vorbringen könne, die gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sprechen würden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

3.2. Als Wiederaufnahmegrund kommt prinzipiell jede vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung in Betracht. Gleichgültig ist, ob die strafbare Handlung von einem Behördenorgan, einer Partei oder einer anderen Person begangen worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass eine gerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Verwaltungsbehörde hat das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - erforderlichenfalls - als Vorfrage nach § 38 AVG zu prüfen und zu beurteilen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 , 1998).

 

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nicht voraus, das die Person, zu deren Gunsten sich die gerichtlich strafbare Handlung ausgewirkt hat, diese veranlasst oder hievon Kenntnis gehabt hat (vgl. VwSlg 267 F/1950).

 

3.3. Bei der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde muss ein gemäß § 289 StGB strafbares Verhalten vorliegen. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese gerichtlich strafbare Handlung durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Allerdings muss die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sein.

 

In der Hauptverhandlung beim BG L am 21.6.2002, AZ. 18 U 150/02k, haben die Zeugen F Z und F die vorsätzliche Falschaussage vor der Verwaltungsbehörde, die nach förmlicher Belehrung erfolgt ist, eingestanden. Das Verfahren wurde gemäß § 57 StPO zur Durchführung eines diversionellen Verfahrens nach § 90g Abs. 4 und 5 iVm § 90b StPO ausgeschieden.

 

3.4. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid durch falsches Zeugnis herbeigeführt worden ist, war dem Antrag stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren wieder aufzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

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